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ZR1 2024 231

Zivilprozessordnung

Graubünden · 2026-02-18 · Deutsch GR
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

A. B._____, geboren am _____ 2008, ist die Tochter von C._____ (nachfolgend: Kindsmutter) und A._____. Die Eltern waren nie miteinander verheiratet. A._____ anerkannte seine Vaterschaft am 4. August 2008. Am 15. Dezember 2008 schlossen die Eltern eine Unterhaltsvereinbarung betreffend die Tochter B._____, welche am 8. Januar 2009 behördlich genehmigt wurde. In dieser Vereinbarung verpflichtete sich A._____, an den Unterhalt seiner Tochter bis zum vollendeten 6. Altersjahr CHF 554.00, ab dem 7. bis zum vollendeten 12. Altersjahr CHF 664.00 und ab dem 13. bis zum vollendeten 18. Altersjahr CHF 804.00 pro Monat zu leisten. B. Am 4. Oktober 2010 schloss A._____ eine Ehe mit D._____, aus der am _____ 2011 der Sohn E._____ (nachfolgend: E._____) entsprang. Mit Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 15. Mai 2019 wurde die Ehe zwischen A._____ und D._____ geschieden, wobei im fraglichen Entscheid unter anderem festgehalten wurde, dass A._____ mangels Leistungsfähigkeit zur Zeit keinen Unterhaltsbeitrag für den Sohn E._____ bezahlen könne. Im Rahmen eines Abänderungsverfahrens vor dem Kantonsgericht Zug verpflichtete sich A._____ mit Vereinbarung vom

3. Februar 2022 zur Leistung von Kindesunterhaltsbeiträgen von monatlich CHF 916.00 (gemäss Vereinbarung bestehend aus CHF 830.00 Barunterhalt und CHF 85.00 Betreuungsunterhalt) für E._____. C. Am 5. Januar 2023 reichte A._____ beim Vermittleramt Engiadina Bassa/Val Müstair ein Schlichtungsgesuch betreffend Abänderung Kindesunterhalt gegen B._____ ein. Anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 14. März 2023 konnte keine Einigung erzielt werden. Am 15. März 2023 wurde A._____ die Klagebewilligung ausgestellt. D. Mit Eingabe vom 3. April 2023 reichte A._____ beim Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair fristgerecht Klage gegen B._____ ein, womit er (unter Vorbehalt von Änderungen) die Herabsetzung der an die Tochter zu leistenden Unterhaltsbeiträge auf CHF 400.00 verlangte. Die Klageantwort bzw. Stellungnahme von B._____, vertreten durch die Kindsmutter, datiert vom

31. Mai 2023. Darin beantragte sie die kostenpflichtige Abweisung der Klage, eventualiter die Neuberechnung der ihr geschuldeten Unterhaltsbeiträge und anschliessende verhältnismässige Herabsetzung derselben in Koordination mit den Unterhaltsbeiträgen zugunsten des Halbgeschwisters E._____. A._____ replizierte am 26. Juni 2023, B._____ duplizierte am 29. August 2023. E. Am 15. März 2024 erliess das Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair eine Beweisverfügung. Die Hauptverhandlung fand am 22. August 2024 statt.

3 / 36 F. Mit Entscheid vom 22. August 2024, schriftlich begründet mitgeteilt am

6. November 2024, wies das Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair die Klage unter Regelung der Kostenfolgen ab. G. Am 4. Dezember 2024 reichte A._____ (nachfolgend: Berufungskläger) beim damaligen Kantonsgericht von Graubünden Berufung (ZK1 24 231) mit den folgenden Rechtsbegehren ein: 1. Der Entscheid des erstinstanzlichen Gerichts sei aufzuheben und es sei der Entscheid dahingehend abzuändern, dass der Kindsvater zu verpflichten sei, für seine Tochter B._____, geb. _____ 2008 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von maximal CHF 400.00 zu bezahlen hat. 2. Eventualiter sei sie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz rückzuweisen. unter Kosten- und Entschädigungsfolge H. Am

1. Januar 2025 ist im Kanton Graubünden das Gerichtsorganisationsgesetz vom 14. Juni 2022 (GOG; BR 173.000) in Kraft getreten. Auf diesen Zeitpunkt hin fusionierte das Kantonsgericht von Graubünden mit dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden zum Obergericht des Kantons Graubünden. Die hängigen Verfahren des Kantonsgerichts sind per

1. Januar 2025 auf das Obergericht übertragen worden (Art. 122 Abs. 5 GOG). Infolge der damit verbundenen Anpassung der Verfahrensnummern wird das Verfahren ZK1 24 231 neu als ZR1 24 231 geführt. I. B._____ (nachfolgend: Berufungsbeklagte), vertreten durch die Kindsmutter, reichte am 7. Januar 2025 ihre Berufungsantwort ein und stellte die folgenden Rechtsbegehren: 1. Die Berufung sei abzuweisen. 2. Eventualiter, d.h. für den Fall, dass die Berufung wider Erwarten gutgeheissen werden sollte, seien die Unterhaltsbeiträge zugunsten der Berufungsbeklagten neu festzusetzen und diese anschliessend in Koordination mit den Unterhaltsbeiträgen zugunsten ihres Halbgeschwisters E._____ verhältnismässig herabzusetzen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Berufungsklägers. J. Der Berufungskläger reichte am 6. Februar 2025 seine Replik ein. Mit Eingabe vom 12. März 2025 verzichtete die Berufungsbeklagte auf eine Duplik. K. Am 28. April 2025 gelangte der Berufungskläger mit einer Noveneingabe an das Obergericht des Kantons Graubünden. Die Berufungsbeklagte nahm dazu mit Eingabe vom 1. Mai 2025 Stellung.

4 / 36 L. Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens (Proz. Nr. 115-2023-11) samt der Akten der Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege vor der Vorinstanz (Proz. Nr. 135-2023-7 [Berufungskläger] und Proz. Nr. 135-2023-102 [Berufungsbeklagte]) sind beigezogen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

Erwägungen (94 Absätze)

E. 1 Prozessuales

E. 1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen erstinstanzlichen Endentscheid über die Regelung von Kinderbelangen, der mit Berufung angefochten werden kann (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Gegenstand des Verfahrens bildet allein die Abänderung von Kindesunterhalt, womit eine rein vermögensrechtliche Streitigkeit vorliegt (vgl. BGE 116 II 493 E. 2). In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Dieser Grenzwert ist in Anbetracht der vor der Vorinstanz strittigen Reduktion des monatlichen Unterhaltsbeitrags um CHF 404.00 (vgl. RG-act. I/1, I.) sowie angesichts der Dauer der Unterhaltspflicht bis Mai 2026 (vgl. RG-act. II/3) offenkundig erreicht. Die Berufung wurde form- und fristgerecht erhoben (Art. 311 ZPO; act. A.1). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Berufung ist demnach einzutreten. Die Zuständigkeit des Obergerichts des Kantons Graubünden zur Beurteilung der Berufung als Rechtsmittelinstanz ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 EGzZPO (BR 320.100). Innerhalb des Obergerichts liegt die Zuständigkeit für zivilrechtliche Berufungen auf dem Rechtsgebiet des Zivilgesetzbuches bei der Ersten zivilrechtlichen Kammer (Art. 9 lit. a OGV [BR 173.010]). Das vorliegende Urteil ergeht in Dreierbesetzung (Art. 7 Abs. 4 EGzZPO i.V.m. Art. 38 Abs. 1 GOG).

E. 1.2 Mit der Berufung als vollkommenem Rechtsmittel kann gemäss Art. 310 ZPO die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a), die unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) und – über den Wortlaut hinaus – die Unangemessenheit geltend gemacht werden. Die Berufungsinstanz kann die gerügten Mängel des vorinstanzlichen Entscheids frei und unbeschränkt überprüfen, was bedeutet, dass sie weder an die von den Parteien vorgebrachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden ist; sie wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO) und verfügt über freie Kognition in Tatfragen, weshalb sie die Berufung auch mit einer anderen Argumentation gutheissen oder mit einer von der Argumentation der ersten Instanz abweichenden Begründung abweisen kann. Die

E. 1.3 Im vorliegenden Berufungsverfahren geht es um Kinderbelange in einer

familienrechtlichen Angelegenheit, so dass das Gericht nach Art. 296 Abs. 1 und

Abs. 3 ZPO den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht (uneingeschränkte

Untersuchungsmaxime; vgl. dazu ausführlich nachfolgend E. 4.2.1) und ohne

Bindung an die Parteianträge entscheidet (Offizialmaxime). Die Untersuchungs-

und die Offizialmaxime gelangen in allen Verfahrensstadien und vor allen

kantonalen Instanzen, mithin auch im kantonalen Rechtsmittelverfahren, als

allgemeine Grundsätze zur Anwendung (BGE 148 III 270 E. 6.4, 137 III 617 E.

4.5.2;

SCHWEIGHAUSER,

in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler

[Hrsg.],

Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Aufl. 2025, Art. 296

N. 3 u. 5).

1.4.1.

Das Novenrecht richtet sich im Berufungsverfahren grundsätzlich nach

Art. 317 Abs. 1 ZPO. Nach dieser Bestimmung werden neue Tatsachen und

Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden

(lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht

werden konnten (lit. b). Hat die Rechtsmittelinstanz den Sachverhalt jedoch von

Amtes wegen zu erforschen (vgl. soeben E. 1.3), so berücksichtigt sie neue

Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung (Art. 317 Abs. 1bis i.V.m. Art.

407f ZPO). Die von den Parteien neu vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel

sind in diesem Sinne grundsätzlich zuzulassen und, sofern von Relevanz, zu

beachten.

1.4.2.

An dieser Stelle ist auf die Vorbringen der Berufungsbeklagten in ihrer

Stellungnahme vom 1. Mai 2025 (act. A.6) zur Noveneingabe des Berufungsklägers

vom 28. April 2025 einzugehen. Die Berufungsbeklagte lässt unter anderem

ausführen, die mehrfache Nachreichung von Noven durch den Berufungskläger sei

als problematisch zu erachten, zumal dadurch eine konsistente und sachgerechte

Entscheidfindung erschwert werde, die Abklärungen der Erstinstanz in Frage

gestellt bzw. entwertet würden und die gerichtliche Beurteilung durch fortlaufend

neue Elemente verkompliziert werde (vgl. auch bereits act. A.2, II.B.16). Der

Berufungsbeklagten ist beizupflichten, dass das Vorbringen von Noven im

Berufungsverfahren zu einer Verzögerung des Verfahrens führen und zur Folge

haben kann, dass dem Entscheid der Berufungsinstanz ein anderes bzw.

E. 5 / 36 vorgebrachten Beanstandungen geben zwar das Prüfprogramm vor, binden die Rechtsmittelinstanz aber nicht an die Argumente, mit denen diese begründet werden (BGE 147 III 176 E. 4.2.1; REETZ, in: Sutter- Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Aufl. 2025, Art. 310 N. 5 ff.).

E. 5.1 Rüge des Berufungsklägers

E. 5.1.1 Der Berufungskläger bringt vor, die Geburt des Sohnes E._____ stelle einen Abänderungsgrund bezüglich des im Jahr 2009 festgelegten Unterhalts für die Berufungsbeklagte dar. Angesichts der aktuell zu leistenden Unterhaltsbeiträge von CHF 804.00 für die Berufungsbeklagte und von CHF 916.00 für E._____ sei sein Existenzminimum nicht gewahrt. Die (ebenfalls erforderliche) Anpassung des Unterhaltsbeitrages für den Sohn E._____ bilde nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (vgl. act. A.1, III.35 ff.).

E. 5.1.2 Die Berufungsbeklagte lässt ausführen, wenn der Berufungskläger die Geburt von E._____ als Abänderungsgrund anführe, blende er aus, dass diese bereits im Jahr 2011 erfolgt sei. Zudem erfolge nur deshalb ein Eingriff in sein Existenzminimum, weil er im Verfahren betreffend Festsetzung der Unterhaltsbeiträge für E._____ die ihr gegenüber bestehende Unterhaltspflicht nicht geltend gemacht habe bzw. sich im Wissen um diese Unterhaltspflicht bereit erklärt habe, an E._____ monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 916.00 zu leisten. Da die Verschlechterung der finanziellen Verhältnisse somit auf eine freiwillige Entscheidung des Berufungsklägers zurückzuführen sei, sei sie nach Treu und Glauben unbeachtlich. Nicht die Geburt von E._____ sei der massgebliche Abänderungsgrund, sondern die durch den Berufungskläger eingegangene Verpflichtung gemäss der Unterhaltsvereinbarung vom 3. Februar 2022. Die aktuelle Problematik sei auf eine unzureichende Sachverhaltsaufklärung im Verfahren vor dem Kantonsgericht Zug zurückzuführen, weshalb der Fehler auch dort korrigiert werden müsse (act. A.2, II.B.6 u. II.B.30 ff.).

E. 5.1.3 Der Berufungskläger stellt sich auf den Standpunkt, eine Anpassung des Unterhalts könne jederzeit und somit auch noch Jahre nach der Geburt von E._____ geltend gemacht werden. Es sei auch keine Reihenfolge betreffend die Abänderung des Unterhalts der beiden Kinder vorgeschrieben. Aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes könne die Problematik ferner nicht ausschliesslich in einem Verfahren in Zug gelöst werden (vgl. act. A.3, III.60 f. u. III.106 ff.).

E. 5.2 Beurteilung durch die Berufungsinstanz

E. 5.2.1 Die allgemeinen rechtlichen Grundlagen zur Abänderung von (vertraglich

vereinbarten) Kindesunterhaltsbeiträgen wurden durch die Vorinstanz soweit

zutreffend dargelegt (act. B.1, E. 5), weshalb darauf verwiesen werden kann. An

dieser Stelle erneut zu betonen ist, dass die Abänderung des Kindesunterhalts

gemäss Art. 286 Abs. 2 ZGB zunächst voraussetzt, dass sich die Verhältnisse seit

dessen Festsetzung erheblich und dauerhaft verändert haben. Als erhebliche

Veränderung der Verhältnisse im Sinne von Art. 286 Abs. 2 ZGB, der auch bei der

Abänderung von Unterhaltsvereinbarungen anwendbar ist (FOUNTOULAKIS,

in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022,

Art. 287 N. 17), fallen neben qualifiziert veränderten wirtschaftlichen Umständen

insbesondere

auch

neue

familienrechtliche

Verpflichtungen

des

Unterhaltspflichtigen, die sich aus der (per se nicht voraussehbaren) Geburt

weiterer Kinder ergeben, in Betracht (Urteile des Bundesgerichts 5A_840/2023 vom

22. August 2024 E. 4.3.1, 5A_35/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1; AESCHLIMANN, in:

Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band I: ZGB, 4. Aufl. 2022, Art. 286 N.

8; FOUNTOULAKIS, a.a.O., Art. 286 N. 14; vgl. bereits act. B.1, E. 5.3.2).

Veränderungen in den persönlichen Verhältnissen sind indes nur von Bedeutung,

soweit sie sich auf die wirtschaftlichen Verhältnisse auswirken (SPYCHER, in:

Hausheer/Spycher [Hrsg.],

Handbuch

des

Unterhaltsrechts,

3. Aufl. 2023,

Rz. 09.08 u. 09.57). Ist eine erhebliche Veränderung der Verhältnisse zu bejahen,

ist in einem zweiten Schritt der Unterhalt neu zu berechnen, wobei sämtliche

Berechnungsparameter zu aktualisieren und dabei auch jene Veränderungen zu

berücksichtigen sind, die für sich allein keine Neufestlegung rechtfertigen würden.

Eine Abänderung des Unterhalts rechtfertigt sich indes nur, wenn ansonsten mit

Blick auf den ursprünglichen Unterhaltsvertrag ein unzumutbares Ungleichgewicht

zwischen den involvierten Personen entstehen würde. Dabei gilt, dass die

Unterhaltslast für jede der betroffenen Personen angesichts der in der

Unterhaltsvereinbarung berücksichtigten Umstände ausgewogen bleiben soll. Eine

Herabsetzung der Unterhaltspflicht hat nur zu erfolgen, wenn aufgrund der

eingetretenen Veränderung die Unterhaltslast für den unterhaltspflichtigen

Elternteil, der in bescheidenen Verhältnissen lebt, derart schwer wird, dass sie sich

mit Rücksicht auf die Besserstellung des anderen Elternteils und die

Unterhaltsbemessungskriterien gemäss Art. 285 Abs. 1 ZGB nicht mehr

rechtfertigen lässt. Das ist namentlich der Fall, wenn dem Unterhaltsschuldner mit

den geltenden Unterhaltsbeiträgen bloss der minimale Existenzbedarf verbleibt,

während auf Seiten des Inhabers der elterlichen Sorge gute Verhältnisse vorliegen,

so dass das Gleichgewicht der Belastung aller Beteiligten in Frage gestellt wird. Es

E. 5.2.2 Eine Abänderung ist ausgeschlossen, wenn die veränderte Sachlage durch eigenmächtiges, widerrechtliches oder missbräuchliches Verhalten der die Abänderung verlangenden Partei herbeigeführt worden ist. Rechtsmissbrauch liegt namentlich vor, wenn die veränderten tatsächlichen Verhältnisse in Schädigungsabsicht herbeigeführt wurden. Nur eine Veränderung, welche der Unterhaltsverpflichtete nicht freiwillig bzw. selbstverschuldet herbeigeführt hat, berechtigt zur Herabsetzung von zugesprochenem Unterhalt, da ihm andernfalls zuzumuten ist, die Konsequenzen seines Handelns selber zu tragen; er kann sie nicht auf den Unterhaltsberechtigten abwälzen (vgl. BGE 141 III 376 E. 3.3.1; Urteile des Bundesgerichts 5A_98/2016 vom 25. Juni 2018 E. 2.4, 5A_101/2013 vom

25. Juli 2013 E. 3.1; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LY210002 vom

8. Juni 2021 E. III.1.5 m.w.H.; STAUB, a.a.O., Rz. 321 ff. u. 340; vgl. bereits act. B.1, E. 5.3.1).

E. 5.2.3 Nach der Rechtsprechung ergibt sich aus der Vorschrift von Art. 285 Abs. 1 ZGB (Bemessung des Unterhaltsbeitrages; vgl. dazu act. B.1, E. 5.1), dass alle unterhaltsberechtigten Kinder eines Elternteils im Verhältnis zu ihren objektiven Bedürfnissen finanziell gleich zu behandeln sind. Unterschiedlichen Unterhaltsbedürfnissen aufgrund unterschiedlicher Erziehungs-, Gesundheits- und Ausbildungsbedürfnisse oder wegen unterschiedlicher Lebenshaltungskosten am Wohnort der Kinder darf indessen Rechnung getragen werden. Ungleiche

E. 5.2.4 Vorliegend hatte die Vorinstanz im Wesentlichen zu beurteilen, ob die neu hinzugetretene Unterhaltspflicht des Berufungsklägers gegenüber seinem Sohn E._____ zu einer erheblichen Veränderung der Verhältnisse im Sinne von Art. 286 Abs. 2 ZGB führt, die es rechtfertigt, die vereinbarten Unterhaltsbeiträge für die Berufungsbeklagte – gemäss der behördlich genehmigten Unterhaltsvereinbarung vom 15. Dezember 2008 sind aktuell und bis zum vollendeten 18. Altersjahr monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 804.00 geschuldet (vgl. RG-act. II.3) – herabzusetzen. Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers stellt nämlich die Geburt eines weiteren Kindes nicht per se einen Abänderungsgrund dar, sondern nur dann, wenn sie eine dauernde und erhebliche Veränderung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen bewirkt, die mit Blick auf den

E. 5.2.5 Der Berufungsbeklagten ist insofern beizupflichten, dass ein allfällig zu

bejahender Abänderungsgrund nicht auf die Geburt von E._____ als solche,

sondern auf die Unterhaltsverpflichtung des Berufungsklägers gegenüber seinem

Sohn zurückzuführen ist. Hingegen spielt grundsätzlich keine Rolle, dass die Geburt

von E._____ bereits im Jahr 2011 und damit rund 11 Jahre vor der Vereinbarung

betreffend den Unterhalt von E._____ vom 3. Februar 2022 sowie rund 12 Jahre vor

der Rechtshängigkeit des vorliegenden Verfahrens (vgl. dazu nachfolgend E. 6.2)

erfolgte. Aus der Vaterschaft des Berufungsklägers gegenüber E._____ folgt als

unmittelbarer Ausfluss der Eltern-Kind-Beziehung eine Unterhaltspflicht. Diese

gesetzliche Pflicht (vgl. Art. 276 ZGB) setzt einzig ein rechtliches Kindesverhältnis

voraus. Die quantitative Festlegung der Unterhaltspflicht erfolgt durch Urteil oder

vertragliche Regelung (vgl. BGE 148 III 270 E. 6.7; FOUNTOULAKIS, a.a.O., Art. 276

N. 1a f.). Gemäss dem Entscheid vom 15. Mai 2019 des Kantonsgerichts Zug

betreffend die Scheidung des Berufungsklägers von seiner damaligen Ehefrau, der

Mutter von E._____ (RG-act. II/4), konnte zum damaligen Zeitpunkt mangels

Leistungsfähigkeit des Berufungsklägers kein Unterhaltsbeitrag für E._____

festgesetzt werden. An der Einigungsverhandlung vom 3. Februar 2022 im

Verfahren betreffend Abänderung des Scheidungsentscheid vor dem Einzelrichter

am Kantonsgericht Zug einigten sich die (klagende) Mutter von E._____ und der

(beklagte) Berufungskläger dann unter anderem darauf, dass der Berufungskläger

an den Unterhalt von E._____ bis zu dessen Volljährigkeit, längstens bis zum

Abschluss einer angemessenen Ausbildung, einen monatlichen Beitrag von

CHF 916.00 (CHF 830.00 Barunterhalt und CHF 85.00 Betreuungsunterhalt),

zuzüglich allfälliger Familienzulagen, bezahlen werde (RG-act. II/8, Ziff. 1). Dass

der Berufungskläger bei (nunmehr) gegebener grundsätzlicher Leistungsfähigkeit

einen Beitrag an den Unterhalt seines Sohnes E._____ bezahlt, entspricht nach

dem eingangs Gesagten seiner gesetzlichen Pflicht. Es war demnach abzusehen

bzw. der Berufungskläger musste damit rechnen, dass ohne Einigung zwischen den

dortigen Parteien das Kantonsgericht Zug Unterhaltsbeiträge für E._____

festsetzen würde. In diesem Sinne kann jedenfalls hinsichtlich des Grundsatzes der

Unterhaltspflicht des Berufungsklägers gegenüber E._____ nicht von einer freiwillig

bzw. eigenmächtig eingegangenen Verpflichtung die Rede sein. Entsprechend kann

das Eingehen einer Verpflichtung zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen an E._____

(erst) mehrere Jahre nach dessen Geburt nicht per se als treuwidrig oder

E. 5.2.6 Ebenso vermag es dem Berufungskläger nicht zum Vorwurf zu gereichen, dass er nach Abschluss der Unterhaltsvereinbarung für E._____ am

3. Februar 2022 beinahe ein Jahr zuwartete, bevor er das vorliegende Abänderungsverfahren anhängig machte (vgl. dazu nachfolgend E. 6.2). Für das Geltendmachen einer Abänderung ist keine Frist vorgesehen, weshalb ein Zuwarten mit einem Abänderungsbegehren nicht dazu führt, dass der Anspruch auf eine Anpassung des Unterhalts an die veränderten Verhältnisse verwirkt wäre. Die verzögerte Geltendmachung des Abänderungsgrundes wirkt sich einzig insofern aus, als ein allfälliger Abänderungsentscheid frühestens auf den Zeitpunkt der Einreichung des Abänderungsbegehrens Wirkung entfalten kann (vgl. BGE 148 III 270 E. 6.4, 128 III 305 E. 6a, 127 III 503 E. 3b/aa; SPYCHER, a.a.O., Rz. 09.73; AESCHLIMANN, a.a.O., Art. 286 N. 17, je m.w.H.).

E. 5.2.7 Die Berufungsbeklagte wirft dem Berufungskläger vor, es im Verfahren vor dem Kantonsgericht Zug unterlassen zu haben, seine ihr gegenüber bestehende Unterhaltspflicht geltend zu machen. Dies geht zwar aus den Akten nicht abschliessend hervor, zumal betreffend das Abänderungsverfahren im Jahr 2022 vor dem Kantonsgericht Zug einzig das Protokoll der Einigungsverhandlung vom

3. Februar 2022 (RG-act. II/8) sowie ein separat eingereichtes, als "Existenzminimumsberechnung" betiteltes Dokument (RG-act. II/28), bei dem es sich mutmasslich um die im genannten Protokoll als Anhang erwähnte Tabelle "Existenzminimumsberechnung" handeln dürfte, vorliegen. Angesichts der mangelnden Erwähnung der Berufungsbeklagten respektive Berücksichtigung der an sie zu leistenden Unterhaltsbeiträge im Rahmen der Unterhaltsberechnung des Kantonsgerichts Zug erscheint die erwähnte Unterlassung aber als plausibel bzw. naheliegend. Mit der Berufungsbeklagten ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Berufungskläger das Gericht nicht auf seine Unterhaltspflicht gegenüber der Berufungsbeklagten aufmerksam gemacht hat. In diesem Zusammenhang ist indessen auch zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger, ein juristischer Laie, im damaligen Verfahren noch nicht anwaltlich vertreten war; dies im Gegensatz zur (klagenden) Mutter von E._____ (vgl. RG-act. II/8; vgl. ferner RG-act. I/3, III.36; RG- act. VII/1, S. 7). Entsprechend steht nicht fest, dass der Berufungskläger die Unterhaltspflicht gegenüber der Berufungsbeklagten absichtlich oder in Schädigungsabsicht und nicht etwa aus Unerfahrenheit in rechtlichen Belangen unerwähnt gelassen hat. Das Kantonsgericht Zug wäre aufgrund seiner gerichtlichen Fragepflicht (Art. 56 ZPO) sowie der in Kinderbelangen zur

E. 5.2.8 Die Berufungsbeklagte bringt vor, die aktuelle Problematik sei auf eine unzureichende Sachverhaltsaufklärung im Verfahren vor dem Kantonsgericht Zug zurückzuführen, weshalb der Fehler auch dort korrigiert werden müsse. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Wie soeben dargelegt (vgl. E. 5.2.7), ist zwar mit der Berufungsbeklagten davon auszugehen, dass im Verfahren vor dem Kantonsgericht Zug die Unterhaltspflicht des Berufungsklägers ihr gegenüber nicht berücksichtigt wurde und die für E._____ vereinbarten Unterhaltsbeiträge mithin auf einer unvollständigen bzw. falschen Sachverhaltsfeststellung basieren. Entgegen der Berufungsbeklagten führt dieser Umstand jedoch nicht dazu, dass eine Abänderung des ihr geschuldeten Unterhalts im nachträglich angehobenen Abänderungsverfahren auszuschliessen wäre oder zunächst eine Anpassung respektive Korrektur des Unterhalts für E._____ zu erfolgen hätte. Ein allfälliger Fehler in einem Unterhaltsverfahren ändert jedoch nichts am Vorgehen betreffend die Festlegung oder Abänderung von Kindesunterhalt in einem anderen Unterhaltsverfahren. Jedes für eine Unterhaltsfestlegung oder -abänderung zuständige Gericht hat eine Berechnung unter Berücksichtigung der (finanziellen) Verhältnisse sämtlicher beteiligter Personen vorzunehmen und dabei den Grundsatz der Gleichbehandlung verschiedener unterhaltsberechtigter Kinder (vgl. E. 5.2.3) zu wahren. Bei der Festsetzung bzw. Anpassung des Unterhalts eines betroffenen Kindes sind auch die Bedürfnisse der anderen unterhaltsberechtigten Kinder des Unterhaltspflichtigen, dessen Leistungsfähigkeit sowie die finanziellen Umstände des jeweils anderen Elternteils zu berücksichtigen. Diese sind durch das zuständige Gericht von Amtes wegen zu ermitteln, und zwar auch dann, wenn nicht alle beteiligten Personen in das Gerichtsverfahren eingebunden sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_689/2023 vom

E. 5.2.9 An dieser Stelle bleibt darauf hinzuweisen, dass der Berufungskläger und die Mutter von E._____ sich anlässlich einer Einigungsverhandlung vom

25. April 2025 vor dem Kantonsgericht Zug im Rahmen eines durch den Berufungskläger eingeleiteten Abänderungsverfahrens auf eine Anpassung des für E._____ geschuldeten Unterhalts geeinigt haben, wobei in der zugrunde gelegten Unterhaltsberechnung nun eine Berücksichtigung der Berufungsbeklagten bzw. ihres Bedarfs erfolgte (act. B.16). Gemäss der getroffenen Vereinbarung schuldet der Berufungskläger für E._____ mit Wirkung ab 1. Januar 2025 neu einen monatlichen Barunterhalt von CHF 860.00. Entsprechend den obigen Ausführungen wäre indes auch dieser Betrag bei einer allfälligen Neuberechnung der Unterhaltsbeiträge nicht unbesehen zu übernehmen. 6. Massgebender Zeitpunkt für die Beurteilung des Abänderungsbegehrens

E. 6 / 36 umfassenderes Sachverhaltsfundament zugrunde gelegt wird als jenem der Vorinstanz. Dies ändert jedoch nichts daran, dass gemäss den vorstehenden Erwägungen die Einreichung von Noven im vorliegenden Verfahren grundsätzlich bis zur Urteilsberatung uneingeschränkt zulässig ist. In Verfahren, die dem uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatz unterliegen, muss das Interesse an der Sachverhaltsermittlung und der materiellen Wahrheitsfindung anderen Interessen vorgehen und ist entsprechend eine gewisse Verkomplizierung bzw. Verlängerung des Verfahrens in Kauf zu nehmen (vgl. Botschaft vom

26. Februar 2020 zur Änderung der Schweizerischen Zivilprozessordnung [Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung], BBl 2020 2773). 2. Vorinstanzlicher Entscheid Die Vorinstanz erwog, es sei zu beurteilen, ob durch die Geburt des Sohnes E._____ beim Berufungskläger eine neue, wichtige und dauerhafte Tatsache eingetreten sei, welche zu einer erheblichen Verschlechterung dessen wirtschaftlicher Verhältnisse geführt habe. Dazu sei die wirtschaftliche Situation des Berufungsklägers im Zeitpunkt der Einreichung der Abänderungsklage am

3. April 2023 mit derjenigen im Zeitpunkt der Genehmigung der Unterhaltsvereinbarung am 8. Januar 2009 zu vergleichen. Verbleibe nach Erfüllung der Unterhaltspflichten im Zeitpunkt der Einreichung der Abänderungsklage im Vergleich zu den Annahmen bei Abschluss der Unterhaltsvereinbarung unter Einbezug des Notbedarfs des Berufungsklägers ein geringerer Überschuss, sei eine Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Situation zu bejahen. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Berufungsklägers ergebe sich aus der Gegenüberstellung von seinem Eigenbedarf und seinem Nettoeinkommen. Die Vorinstanz ermittelte einen monatlichen Grundbedarf des Berufungsklägers zum Zeitpunkt der Klageeinreichung in Höhe von CHF 2'636.00. Sodann hielt sie fest, dass der Berufungskläger sein monatliches Nettoeinkommen im genannten Zeitpunkt nicht nachgewiesen habe, weshalb seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Zeitpunkt der Klageeinreichung am 3. April 2023 nicht ermittelt werden und folglich auch nicht mit jener am 8. Januar 2009 verglichen werden könne. Zwar könne dem Pfändungsvollzug vom 18. August 2022 entnommen werden, dass der Berufungskläger aufgrund einer Lohnpfändung bis längstens am 18. August 2023 einen Betrag von CHF 3'846.05 ausbezahlt erhalte; es ergebe sich aber nicht mit hinreichender Klarheit, ob die Pfändung des Lohnes tatsächlich bis am 3. April 2023 angedauert habe und welchen Lohn der Berufungskläger zu diesem Zeitpunkt erhalten habe. Der Berufungskläger habe

E. 6.1 Rüge des Berufungsklägers

E. 6.1.1 Der Berufungskläger rügt, die Vorinstanz habe den Eintritt der Rechtshängigkeit fehlerhaft festgestellt, indem sie zu Unrecht auf den Zeitpunkt der Einreichung der Klage am 3. April 2023 und nicht auf den Zeitpunkt der Einleitung des Schlichtungsverfahrens am 4. Januar 2023 abgestellt habe (act. A.1, III.21a ff.).

E. 6.1.2 Die Berufungsbeklagte lässt ausführen, die falsche Feststellung des Eintritts der Rechtshängigkeit durch die Vorinstanz stelle eine unerhebliche Nebentatsache ohne Auswirkungen auf die materielle Beurteilung des Falles dar (act. A.2, II.B.21).

E. 6.1.3 Unter Verweis auf die angespannten finanziellen Verhältnisse bestreitet der Berufungskläger die Unerheblichkeit der falschen Feststellung des Eintritts der Rechtshängigkeit durch die Vorinstanz, zumal bei Abstellen auf das richtige Datum eine Einsparung von CHF 1'664.00 resultiere (act. A.3, III.79 ff.).

E. 6.2 Beurteilung durch die Berufungsinstanz Massgebender Zeitpunkt für die Abänderung von Unterhalt ist im Allgemeinen die Rechtshängigkeit des Abänderungsbegehrens (wobei die veränderten Verhältnisse während jener Zeitspanne vorliegen müssen, für welche eine Abänderung des Unterhaltsbeitrags verlangt wird; BGE 148 III 270 E. 6.4, 137 III 604 E. 4.1.1, in: Pra 2012 Nr. 62, 128 III 305 E. 6a; STAUB, a.a.O., Rz. 229 ff.). Die Rechtshängigkeit tritt grundsätzlich mit der Einreichung des Schlichtungsgesuchs ein. Wo ein Schlichtungsverfahren entfällt (vgl. Art. 198 ZPO), ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage oder des Gesuchs massgebend (Art. 62 Abs. 1 ZPO; Urteile des Bundesgerichts 5A_512/2020 vom 7. Dezember 2020 E. 3.3.3, 5A_399/2016 vom 6. März 2017 E. 4.1.2; STAUB, a.a.O., Rz. 72). Vorliegend wurde mit Schlichtungsgesuch vom

5. Januar 2023 ein Schlichtungsverfahren beim Vermittleramt Engiadina Bassa/Val Müstair eingeleitet (vgl. RG-act. II/1; aArt. 198 lit. bbis ZPO). Gemäss den eingangs gemachten Ausführungen und entgegen den Erwägungen der Vorinstanz trat die Rechtshängigkeit also bereits am

5. Januar 2023 und nicht erst im Zeitpunkt der Einreichung der Klage vor dem erstinstanzlichen Gericht am 3. April 2023 ein. Auf dieses Datum ist folglich abzustellen. 7. Feststellung des Grundbedarfs des Berufungsklägers im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Abänderungsbegehrens

E. 7 / 36 ferner auch keinen Nachweis für die Höhe seines Grundbedarfs und für seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse im Zeitpunkt der Genehmigung der Unterhaltsvereinbarung eingereicht, und zwar selbst dann nicht, nachdem ihm mit Beweisverfügung vom 15. März 2024 der Hauptbeweis dieser Tatsachen auferlegt worden sei. Anlässlich der Hauptverhandlung habe er auf Nachfrage hin keine konkreten Angaben zur Höhe seines Lohnes am 8. Januar 2009 machen können. Zusammengefasst seien die Vermögensverhältnisse des Berufungsklägers weder im Zeitpunkt der Klageeinreichung noch in jenem der Genehmigung der Unterhaltsvereinbarung für die Berufungsbeklagte hinreichend bestimmbar. Im Ergebnis könne nicht festgestellt werden, ob durch die gegenüber dem Sohn E._____ entstandene Unterhaltspflicht eine neue, wichtige und dauerhafte Tatsache eingetreten sei, wodurch sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufungsklägers erheblich verschlechtert hätten und mit Blick auf den ursprünglichen Unterhaltsvertrag ein unzumutbares Ungleichgewicht zwischen den involvierten Parteien entstanden sei. Trotz Geltung der Untersuchungsmaxime habe den Berufungskläger eine Mitwirkungspflicht getroffen, und zwar umso mehr, als er eine Herabsetzung des von ihm zu leistenden Unterhaltsbeitrags habe erreichen wollen. Dieser Pflicht sei der Berufungskläger nicht nachgekommen, weshalb die tatsächliche erhebliche Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse seit Begründung der Unterhaltspflicht gegenüber dem Sohn E._____ unbewiesen geblieben und die Klage folglich abzuweisen sei (act. B.1, E. 6 ff.). 3. Übersicht über die Rügen des Berufungsklägers 3.1. Der Berufungskläger wirft der Vorinstanz zusammengefasst unrichtige Rechtsanwendung, unrichtige Sachverhaltsfeststellung und Unangemessenheit vor. Sowohl die Geburt des weiteren Kindes E._____ als auch das der Kindsmutter anzurechnende hypothetische Einkommen stellten je einen Abänderungsgrund bezüglich des Unterhalts für die Berufungsbeklagte dar. Bei der aktuellen Unterhaltsregelung werde in sein Existenzminimum eingegriffen. Zudem habe die Vorinstanz den Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des Abänderungsbegehrens fehlerhaft festgestellt. Ferner habe sie seinen Grundbedarf unzutreffend festgesetzt. Sie sei ausserdem zu Unrecht davon ausgegangen, dass sein Einkommen im Zeitpunkt der Klageeinreichung sowie bei Abschluss der Unterhaltsvereinbarung nicht festgestellt werden könne respektive nicht feststehe. Schliesslich habe die Vorinstanz gegen die vorliegend anwendbare uneingeschränkte Untersuchungsmaxime verstossen, indem sie betreffend verschiedene Punkte keine eigenen Abklärungen getroffen habe (vgl. insb. act. A.1, II.3 u. III.4).

E. 7.1 Rüge des Berufungsklägers

E. 7.1.1 Der Berufungskläger moniert, die Vorinstanz habe seinen Grundbedarf unzutreffend auf CHF 2'636.00 festgesetzt. Selbst das Betreibungsamt habe ihm ein höheres Existenzminimum angerechnet. Ausserdem seien zwischenzeitlich verschiedene Veränderungen eingetreten, welche die Vorinstanz nicht berücksichtigt habe. Tatsächlich belaufe sich sein Grundbedarf – unter Berücksichtigung der infolge seines Umzugs nach O.1._____ erhöhten Arbeitswegkosten – auf CHF 2'798.00. Bei dieser Berechnung seien die Unterhaltszahlungen für die Berufungsbeklagte und für E._____ noch nicht berücksichtigt (vgl. act. A.1, III.8 ff. u. III.45).

E. 7.1.2 Die Berufungsbeklagte hält dagegen, die Festlegung des Grundbedarfs des Berufungsklägers auf CHF 2'636.00 durch die Vorinstanz sei korrekt, zumal sie auf den finanziellen Verhältnissen, wie sie sich zum Zeitpunkt der Urteilsfällung präsentiert hätten, beruhe. Später eingetretene Änderungen der Verhältnisse hätten durch die Vorinstanz offensichtlich nicht berücksichtigt werden können. Ferner habe

E. 7.1.3 Der Berufungskläger lässt ausführen, dass das Dokument betreffend die Existenzminimumberechnung erst am 30. Dezember 2024 und mithin nach der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ausgestellt worden sei. Sämtliche eingereichten Beweismittel seien zu berücksichtigen. Entgegen der Berufungsbeklagten hätte die Vorinstanz ausserdem auch die voraussichtlichen künftigen Veränderungen der Verhältnisse berücksichtigen müssen (vgl. act. A.3, II.62 ff.).

E. 7.2 Beurteilung durch die Berufungsinstanz

E. 7.2.1 Über die Schranke der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Elternteils kann sich das Gericht bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrags für die Kinder nach Art. 285 Abs. 1 ZGB in aller Regel nicht hinwegsetzen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist dem Unterhaltsschuldner mit Bezug auf alle familienrechtlichen Unterhaltskategorien zumindest das betreibungsrechtliche Existenzminimum stets voll zu belassen (statt vieler BGE 140 III 337 E. 4.3, 137 III 59 E. 4.2.1, je m.w.H.). Diese Rechtsprechung ist dahingehend zu verdeutlichen, dass der Unterhaltsschuldner lediglich für seine eigene Person die Sicherung der Existenz beanspruchen kann. Bei der Ermittlung des Existenzminimums des Unterhaltsschuldners sind demnach weder kinderbezogene Positionen der im gleichen Haushalt wohnenden Kinder zu berücksichtigen, noch allfällige Unterhaltsbeiträge miteinzubeziehen, die der Unterhaltsschuldner seinen in einem anderen Haushalt lebenden Kindern zu bezahlen hat (BGE 137 III 59 E 4.2.1 f.; Urteil des Bundesgerichts 5A_118/2023 vom 31. August 2023 E. 5.3; vgl. bereits act. B.1, E. 6.2.1).

E. 7.2.2 Wie bereits erwähnt, ist für die Prüfung der Voraussetzungen für eine Unterhaltsabänderung auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Abänderungsbegehrens, vorliegend also am 5. Januar 2023, abzustellen. Demnach

E. 7.2.3 Der Berufungskläger macht geltend, selbst das Betreibungsamt habe ihm ein höheres Existenzminimum angerechnet als die Vorinstanz. Er reicht in diesem Zusammenhang eine Existenzminimumberechnung des Betreibungsamts Emmen vom 12. Juli 2024 (act. B.4) zu den Akten. Auch wenn dieses Dokument bereits am

30. Juli 2024 – und nicht, wie vom Berufungskläger vorgebracht, erst am

30. Dezember 2024 – ausgestellt wurde und entsprechend anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hätte eingereicht werden können, ist es aufgrund der vorliegend geltenden uneingeschränkten Untersuchungsmaxime grundsätzlich zu beachten. Auf die Existenzminimumsberechnung des Betreibungsamts ist jedoch ohnehin nicht abzustellen. So ist das Gericht in einem Unterhaltsverfahren nicht an diese gebunden (vgl. BGE 127 III 68 E. 2b), wobei sich die eingereichte Berechnung im Übrigen auch auf einen anderen als den vorliegend massgebenden Zeitpunkt bezieht. 8. Feststellung des Einkommens des Berufungsklägers im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Abänderungsbegehrens

E. 8 / 36 3.2. Die Berufungsbeklagte hält dagegen, dass weder ein Fehler in der Rechtsanwendung noch in der Sachverhaltsfeststellung erkennbar sei. Die Geburt von E._____ sei bereits im Jahr 2011 erfolgt und stelle mithin keinen Abänderungsgrund dar. Die Verschlechterung der finanziellen Verhältnisse des Berufungsklägers sei auf dessen freiwillige Entscheidung zurückzuführen und mithin unbeachtlich. Im Verfahren betreffend Festlegung des Unterhalts von E._____ sei der Sachverhalt unzureichend aufgeklärt worden, weshalb der Fehler auch dort korrigiert werden müsse. Die falsche Feststellung des Eintritts der Rechtshängigkeit durch die Vorinstanz sei nicht von Relevanz. Die Vorinstanz habe den Grundbedarf des Berufungsklägers korrekt festgelegt. Der Berufungskläger habe sein Einkommen bei Abschluss der Unterhaltsvereinbarung sowie zum Zeitpunkt der Klageeinreichung nicht rechtsgenüglich dargelegt. Er könne sich nun nicht einfach auf den Untersuchungsgrundsatz berufen, nachdem er seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei (vgl. insb. act. A.2, II.B.5 ff.). 3.3. Auf die einzelnen Rügen respektive Vorbringen wird nachfolgend (vgl. sogleich E. 4 ff.) eingegangen. 4. Sachverhaltsfeststellung und uneingeschränkte Untersuchungsmaxime 4.1. Rüge des Berufungsklägers 4.1.1. Der Berufungskläger bringt in allgemeiner Hinsicht vor, die Vorinstanz habe gegen die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime verstossen, indem sie ihrer Pflicht zur Erforschung des Sachverhaltes von Amtes wegen, die auch bei Verweigerung der Mitwirkung durch die Parteien gelte, nicht nachgekommen sei. Im Übrigen habe er ausreichend am vorinstanzlichen Verfahren mitgewirkt und würden die relevanten Informationen aus den eingereichten Unterlagen hervorgehen. Die Vorinstanz hätte die ihrer Ansicht nach erforderlichen zusätzlichen Unterlagen edieren müssen (vgl. act. A.1, III.29 ff.). 4.1.2. Die Berufungsbeklagte lässt ausführen, der Untersuchungsgrundsatz habe den Berufungskläger nicht von der Pflicht entbunden, die für den geltend gemachten Anspruch auf Reduktion der Unterhaltszahlungen relevanten Tatsachen substantiiert vorzutragen und Beweismittel beizubringen, und zwar insbesondere, nachdem er von der Vorinstanz frühzeitig und ausdrücklich dazu aufgefordert worden sei. Ohne den konkreten Nachweis, dass sich die finanzielle Leistungsfähigkeit des Berufungsklägers erheblich verschlechtert habe, habe die Vorinstanz keine Grundlage gehabt, den Unterhalt zum Nachteil der minderjährigen Tochter zu reduzieren. Der Berufungskläger habe sich nicht darauf beschränken

E. 8.1 Rüge des Berufungsklägers

E. 8.1.1 Der Berufungskläger bringt vor, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass sein Einkommen im Zeitpunkt der Klageeinreichung nicht feststellbar sei. So habe dem Pfändungsvollzug vom 18. August 2022 entnommen werden können, dass er bis längstens am 18. August 2023 CHF 3'846.05 ausbezahlt erhalte. Die Lohnpfändung habe am 3. April 2023 noch bestanden, was angesichts seiner nachgewiesenen Schulden von über CHF 90'000.00 erhelle. Aus den Lohnabrechnungen ergäben sich keine neuen Erkenntnisse (vgl. act. A.1, III.17 ff.).

E. 8.1.2 Die Berufungsbeklagte stellt sich auf den Standpunkt, die vorinstanzliche Einschätzung, wonach das Einkommen des Berufungsklägers zum Zeitpunkt der Klageeinreichung am 3. April 2023 nicht hinreichend ermittelbar sei, sei korrekt. Der Berufungskläger habe widersprüchliche Angaben gemacht und seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse im fraglichen Zeitpunkt trotz entsprechender Aufforderung in der Beweisverfügung im vorinstanzlichen Verfahren nicht dargelegt. Es sei unklar, weshalb der Berufungskläger seine Lohnunterlagen erst im Berufungsverfahren nachreiche (act. A.2, II.B.6 u. II.B.17 ff.).

E. 8.1.3 Der Berufungskläger bringt dagegen vor, die Vorinstanz hätte aus den Akten sämtliche Informationen betreffend den Bestand der Lohnpfändung am

3. April 2023 entnehmen können und hätte bei Unklarheiten die notwendigen Abklärungen treffen müssen. Die Lohnabrechnung vom April 2023 zeige, dass die Lohnpfändung am 3. April 2023 weiterhin Bestand gehabt habe (vgl. act. A.3, III.72 ff.).

E. 8.2 Beurteilung durch die Berufungsinstanz

E. 8.2.1 In Bezug auf die Feststellung seines Einkommens im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Abänderungsbegehrens wirft der Berufungskläger der Vorinstanz im Wesentlichen eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung sowie eine Verletzung der Untersuchungsmaxime vor (vgl. bereits E. 4.1.1). Die Vorinstanz hatte in ihrer Beweisverfügung vom 15. März 2024 (RG-act. IV/1) unter anderem dem Berufungskläger den Hauptbeweis bezüglich seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse im Zeitpunkt der Klageeinleitung auferlegt. Auch wenn der vorliegend anwendbare Untersuchungsgrundsatz die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast ausschliesst, trifft den Berufungskläger, wie bereits erwähnt, auch bei Geltung dieses Grundsatzes eine umfassende Mitwirkungspflicht. Dies gilt umso mehr, als er eine Herabsetzung des von ihm geschuldeten Unterhalts erreichen will und anwaltlich vertreten ist (vgl. bereits vorstehend E. 4.2.2). Dem Berufungskläger musste bewusst sein, dass seine Einkommensverhältnisse im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Abänderungsbegehrens für die Prüfung der Abänderungsvoraussetzungen von besonderer Relevanz sind. Es wäre ihm ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen, im vorinstanzlichen Verfahren die (ihm unbestrittenermassen bereits dann vorliegenden) Lohnabrechnungen für das Frühjahr 2023 einzureichen, welche sein Einkommen direkt belegt hätten. Vor diesem Hintergrund war die Vorinstanz auch im Geltungsbereich der Untersuchungsmaxime nicht verpflichtet, von Amtes wegen Belege zu seinem Einkommen einzuholen. Sie musste ferner auch keine Mutmassungen betreffend das Bestehen sowie den Umfang einer allfälligen Lohnpfändung anstellen (wobei die Lohnpfändung in casu im Übrigen ohnehin nicht zu berücksichtigen ist; vgl. dazu nachfolgend E. 8.2.3). Die Feststellung der Vorinstanz, wonach das Einkommen des Berufungsklägers anhand der im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Unterlagen nicht hinreichend klar habe festgestellt werden können, erweist sich als zutreffend. Indem er die ihm vorliegenden, für die Beurteilung seines Begehrens offensichtlich erforderlichen Lohnabrechnungen betreffend das Frühjahr 2023 vor der Vorinstanz nicht einreichte, hat der Berufungskläger im vorinstanzlichen

E. 8.2.2 Indessen reicht der Berufungskläger im vorliegenden Berufungsverfahren nun Belege zu seinen Einkommensverhältnissen von Januar bis April 2023 nach (act. B.6). Da Noven unbeschränkt zulässig sind (vgl. E. 1.4.1), sind diese zu berücksichtigen. Die mit der erst im Berufungsverfahren erfolgten Einreichung verbundene Verfahrensverzögerung ist im Anwendungsbereich der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime in Kauf zu nehmen (vgl. bereits E. 1.4.2). Indes wäre grundsätzlich eine Auferlegung von unnötigen Prozesskosten an den Berufungskläger zu prüfen (vgl. Art. 108 ZPO). Da vorliegend der Berufungskläger ohnehin die gesamten Kosten zu tragen hat (vgl. nachfolgend E. 14.2), kann jedoch eine separate Prüfung unterbleiben. Aus der Lohnabrechnung für Januar 2023 (act. B.6a) geht ein Nettolohn (inkl. Kinder- und Ausbildungszulagen, exkl. Anteil 13. Monatslohn) von CHF 4'845.25 hervor (vgl. auch RG-act. II/10). Unter Berücksichtigung eines Anteils am 13. Monatslohn für das Jahr 2023 – die Pfändung desselben ist vorliegend unbeachtlich (vgl. sogleich E. 8.2.3) – und nach Abzug der Kinder- und Ausbildungszulagen resultiert ein monatliches Einkommen von netto CHF 5'021.50.

E. 8.2.3 Auf der Lohnabrechnung für Januar 2023 ebenfalls ausgewiesen ist eine Lohnpfändung in Höhe von CHF 799.20. Der Berufungskläger scheint davon auszugehen, dass bei der Feststellung seiner Leistungsfähigkeit auf den ihm ausbezahlten Nettolohn abzüglich Lohnpfändung abzustellen ist. Für das Rechtsverhältnis zwischen Unterhaltsgläubiger und -schuldner ist jedoch allein entscheidend, ob der Letztere mit der Differenz zwischen Einkommen und Bedarf in der Lage ist, Unterhaltsbeiträge zu leisten. Dass dieses Einkommen zur Tilgung weiterer Schulden herangezogen wird, hat keinen Einfluss auf die Höhe des Unterhaltsanspruchs, sondern ist lediglich vollstreckungsrechtlich von Relevanz (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LZ130010 vom 2. März 2015 E. II.5.3). Wie bereits die Vorinstanz korrekt ausführte (vgl. act. B.1, E. 6.2.4) – womit sich der Berufungskläger mit keinem Wort auseinandersetzt, wodurch er seiner Begründungsobliegenheit nicht nachkommt –, kann eine Einkommenspfändung auf Seiten des Unterhaltsschuldners bei der Ermittlung dessen Leistungsfähigkeit nur dann Berücksichtigung finden, wenn erstens nach Deckung der Existenzminima der Parteien ein Überschuss verbleibt und zweitens der Lohnpfändung Schulden zugrunde liegen, die für den gemeinsamen Unterhalt der Parteien aufgenommen wurden und nicht bloss im Interesse des Unterhaltsschuldners liegen. Persönliche, nur eine Partei treffende Schulden gegenüber Dritten – auch gegenüber dem

E. 9 / 36 können, lediglich eine Klage mit unvollständigen Beilagen einzureichen in der Erwartung, das Gericht werde von sich aus alle notwendigen Unterlagen beschaffen, um den von ihm gewünschten Ausgang des Verfahrens zu ermöglichen (act. A.2, II.B.6 u. II.B.24 ff.). Diverse Unterlagen habe der Berufungskläger erst im Berufungsverfahren eingereicht. Die bewusste, taktisch motivierte Zurückhaltung von durch die Vorinstanz ausdrücklich eingeforderten Unterlagen bzw. deren Einreichung erst im Berufungsverfahren verstosse gegen Treu und Glauben, den Grundsatz der Verfahrensökonomie sowie die Mitwirkungspflicht. Der Untersuchungsgrundsatz und die damit verbundene grosszügigere Zulassung von Noven dienten dazu, das unmündige Kind im Verfahren zu schützen, wenn es bestimmte Umstände oder Unterlagen trotz sorgfältigen Vorgehens nicht rechtzeitig eingebracht habe. Der anwaltlich vertretene Berufungskläger, der trotz gerichtlicher Aufforderung bewusst auf die Einreichung von Unterlagen verzichtet habe, könne sich nicht darauf berufen (act. A.2, II.B.38 ff.). 4.1.3. Der Berufungskläger stellt die Ausführungen der Berufungsbeklagten in Abrede. Er bringt insbesondere vor, dass das Gericht den uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatz nicht dadurch unterlaufen könne, dass es eine Beweisverfügung erlasse und die Verantwortung auf die Parteien übertrage. Die geltende uneingeschränkte Untersuchungsmaxime führe dazu, dass die Regelung von Art. 317 Abs. 1 ZPO vorliegend nicht zur Anwendung komme (vgl. act. A.3, III.56 u. III.58). 4.2. Beurteilung durch die Berufungsinstanz 4.2.1. Auf das vorliegende Verfahren findet die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO) Anwendung, gemäss welcher das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht (vgl. vorstehend E. 1.3; vgl. bereits act. B.1, E. 8.1). Sie verpflichtet das Gericht dazu, von Amtes wegen alle für die Entscheidung des Rechtsstreits massgeblichen Tatsachen zu ermitteln und gegebenenfalls die Beweise abzunehmen, die zur Feststellung der für eine dem Kindeswohl entsprechende Entscheidung relevanten Tatsachen erforderlich sind. Das Gericht hat alle sich im Laufe des Verfahrens ergebenden rechtserheblichen Umstände und alle sich in den Akten befindlichen Unterlagen zu berücksichtigen, auch wenn die Parteien nicht ausdrücklich darauf Bezug nehmen. Es ist nicht an die Behauptungen und Zugeständnisse sowie die Beweisangebote der Parteien gebunden, sondern entscheidet nach seiner Überzeugung, welche Tatsachen noch ermittelt werden müssen und welche Beweismittel zum Nachweis dieser Tatsachen relevant sind. Soweit das Gericht der Auffassung ist, dass die vorliegenden Unterlagen nicht genügen, hat es die Parteien aufzufordern, ergänzende

E. 9.1 Rüge des Berufungsklägers

E. 9.1.1 Der Berufungskläger bringt in Bezug auf sein der Unterhaltsvereinbarung zugrunde gelegtes Einkommen vor, dass seine Ausführungen vor der Vorinstanz, wonach er im Jahr 2008 ungefähr ein Einkommen von CHF 3'300.00 erzielt habe, unbestritten geblieben und mithin durch die Gegenpartei anerkannt worden seien. Dennoch und obschon diese Zahlen angesichts der Verhältnisse und der Höhe des damals festgelegten Unterhaltsbeitrags für die Berufungsbeklagte plausibel erschienen, habe die Vorinstanz nicht darauf abgestellt. Es könne ausserdem davon ausgegangen werden, dass die damaligen Behörden den Unterhaltsbeitrag unter Beachtung der bundesgerichtlichen Praxis zum Schutz des Existenzminimums des Schuldners festgesetzt hätten. Ferner könne es nicht ihm angelastet werden, dass im damaligen Entscheid fälschlicherweise keine Angaben zum berücksichtigten Einkommen erfolgt seien. Entgegen der Vorinstanz seien im Übrigen die aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse nicht den damaligen tatsächlichen Verhältnissen,

E. 9.1.2 Die Berufungsbeklagte macht geltend, der Berufungskläger habe sein Einkommen im Jahr 2009 nicht rechtsgenüglich dargelegt. Indem er die durch die Vor-instanz ausdrücklich verlangten Unterlagen im erstinstanzlichen Verfahren nicht eingereicht habe, diese nun im Berufungsverfahren vorlege und gleichzeitig deren Relevanz bestreite, verhalte er sich widersprüchlich (act. A.2, II.B.6 u. II.B.22 f.).

E. 9.2 Beurteilung durch die Berufungsinstanz

E. 9.2.1 Vor der Vorinstanz behauptete der Berufungskläger in seiner Abänderungsklage, im Zeitpunkt der Vereinbarung des Unterhalts für die Berufungsbeklagte ein Einkommen von ungefähr CHF 3'300.00 erzielt zu haben; gleichzeitig führte er aus, dieser Lohn sei bei der Festlegung der vorliegend abzuändernden Unterhaltsvereinbarung nicht berücksichtigt worden (RG-act. I/1, III.10). Soweit ersichtlich bestritt die Berufungsbeklagte diese Behauptung nicht (vgl. RG-act. I/2). Dies kann prozessual als Anerkennung des durch den Berufungskläger behaupteten Einkommens gewertet werden. Bei einer solchen Anerkennung erübrigt sich auch unter der Herrschaft der Untersuchungsmaxime der strikte Beweis, sofern plausibel erscheint, dass die Anerkennung den realen Verhältnissen entsprechen könnte und im Ergebnis nicht den Kindsinteressen zuwiderläuft (vgl. Urteil des Kantonsgerichts Basel-Land 400 2017 18 vom

15. Mai 2017 E. 2.4 m.w.H.).

E. 9.2.2 Die vorstehenden Überlegungen sind vorliegend indes ohnehin nicht ausschlaggebend. So hat das Gericht bei der Prüfung der Voraussetzungen einer Abänderung die im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Abänderungsbegehrens bestehenden Verhältnisse mit den Umständen, die dem ursprünglichen Urteil bzw. Unterhaltsvertrag zugrunde gelegt (und darin gegebenenfalls vermerkt) wurden, und nicht mit den damaligen tatsächlichen Verhältnissen, zu vergleichen (vgl. BGE 120 II 285 E. 4b; Urteil des Bundesgerichts 5A_98/2016 vom

25. Juni 2018 E. 2.3; Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 18 124 vom

13. August 2020 E. 2.4.2; AESCHLIMANN, a.a.O., Art. 286 N. 6, FOUNTOULAKIS, a.a.O.,

E. 9.2.3 Der am 8. Januar 2009 behördlich genehmigten Unterhaltsvereinbarung vom 15. Dezember 2008 lässt sich nichts zu den Berechnungsgrundlagen, namentlich zu den zugrunde gelegten Einkommensverhältnissen der Parteien, entnehmen. Dies erhellt vor dem Hintergrund, dass die Bestimmung von Art. 287a ZGB, wonach bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen im Unterhaltsvertrag die massgebenden Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eltern und des Kindes anzugeben sind, erst im Rahmen der Kindesunterhaltsrevision eingefügt wurde – dies unter anderem mit dem Ziel, Abänderungsverfahren zu erleichtern – und erst seit dem 1. Januar 2017 in Kraft ist (vgl. Botschaft vom 29. November 2013 zu einer Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Kindesunterhalt], BBl 2014 580 f. Ziff. 2.2; FOUNTOULAKIS, a.a.O., Art. 287a N. 1 ff.). Da das (Genehmigungs-)Verfahren vor der Vormundschaftsbehörde vor über 15 Jahren abgeschlossen wurde, ist nicht anzunehmen, dass die entsprechenden Verfahrensakten, welchen sich möglicherweise Angaben zu den Berechnungsgrundlagen hätten entnehmen lassen, noch vorhanden sind; folglich lässt sich der Vorinstanz in dieser Hinsicht im Ergebnis auch keine Verletzung der Untersuchungsmaxime vorwerfen. Damit lässt sich nicht mehr feststellen, welches Einkommen des Berufungsklägers der Unterhaltsvereinbarung betreffend die Berufungsbeklagte zugrunde gelegt wurde. 10. Leistungsfähigkeit des Berufungsklägers

E. 10 / 36 Unterlagen einzureichen (BGE 144 III 349 E. 4.2.1, in: Pra 2019 Nr. 88, 130 I 180 E. 3.2, 128 III 411 E. 3.2.1, in: Pra 2003 Nr. 5; Urteile des Bundesgerichts 5A_463/2022 vom 22. Mai 2023 E. 6.5.1, 5A_584/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.1.1, 5A_647/2021 vom 19. November 2021 E. 4.2; SCHWEIGHAUSER, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band II: Anhänge, Zivilprozessordnung,

4. Aufl. 2022 [zit. SCHWEIGHAUSER, FamKomm ZPO], Art. 296 N. 9 f. u. 12 f. m.w.H.). Die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime gilt dabei nicht nur zugunsten des Kindes, sondern für alle Verfahrensbeteiligten, namentlich auch für die unterhaltspflichtige Person (BGE 148 III 270 E. 6.4, 128 III 411 E. 3.2.1, in: Pra 2003 Nr. 5; Urteil des Bundesgerichts 5A_899/2019 vom 17. Juni 2020 E. 3.3.2). 4.2.2. Die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime ist indes nicht unbegrenzt. Sie enthebt die Parteien zwar von der subjektiven Beweislast oder Beweisführungslast, entbindet sie aber nicht von der Pflicht zur aktiven Mitwirkung am Verfahren und von ihrer Behauptungs- und Substantiierungslast. Die Parteien sind weiter auch zur loyalen Prozessführung angehalten (BGE 151 III 261 E. 2.4.7, 140 III 485 E. 3.3, 130 I 180 E. 3.2, 128 III 411 E. 3.2.1, in: Pra 2003 Nr. 5; Urteil des Bundesgerichts 5A_141/2014 vom

28. April 2014 E. 3.4; MAZAN, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, Art. 296 N. 13 m.w.H.; WALTER, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Einleitung und Personenrecht, Art. 1-9 ZGB, 2012, Art. 8 N. 178). Das Sammeln des Prozessstoffes bleibt auch bezüglich der Kinderbelange in erster Linie Sache der Parteien, welche nach dem Grundsatz von Treu und Glauben zur Mitwirkung verpflichtet sind, da sie den Prozessstoff am besten kennen. Es bleibt Aufgabe der Parteien, dem Gericht das in Betracht kommende Tatsachenmaterial mit vollständigen und bestimmten Behauptungen zu unterbreiten, die Beweismittel zu bezeichnen und die für die Ermittlung des Sachverhalts notwendigen Beweise im Rahmen des Zumutbaren beizubringen (BGE 130 III 102 E. 2.2, in: Pra 2004 Nr. 143, 130 I 180 E. 3.2, 128 III 411 E. 3.2.1, in: Pra 2003 Nr. 5; Urteile des Bundesgerichts 5A_584/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.1.1, 5A_357/2015 vom 19. August 2015 E. 4.2; SCHWEIGHAUSER, FamKomm ZPO, Art. 296 N. 11 u. N. 13 m.w.H.). Die Pflicht zur aktiven Mitwirkung drängt sich umso mehr auf, wenn die unterhaltspflichtige Person eine Herabsetzung des von ihr geschuldeten Unterhaltsbeitrags erreichen will. So kann es bei der Abänderung von Kindesunterhaltsbeiträgen – anders als etwa im Abstammungsprozess – weder im öffentlichen Interesse noch im Interesse des Kindes sein, wenn das Gericht voraussetzungslos den Sachverhalt zu Gunsten des Unterhaltsschuldners erforscht (BGE 128 III 411 E. 3.2.1 m.w.H., in: Pra 2003 Nr. 5; Urteil des Kantonsgerichts von

E. 10.1 Vor dem Hintergrund der soeben gemachten Ausführungen lässt sich die der ursprünglichen Unterhaltsvereinbarung zugrunde gelegte Leistungsfähigkeit des Berufungsklägers nicht anhand einer Gegenüberstellung seines damals angerechneten Einkommens und seines damals festgestellten Eigenbedarfs ermitteln, zumal diesbezüglich auch entsprechende Behauptungen des

E. 10.2 Die Leistungsfähigkeit des Berufungsklägers im Zeitpunkt der Einreichung des Abänderungsbegehrens lässt sich anhand des vorstehend ermittelten Einkommens (vgl. E. 8.2.2) sowie der festgestellten Höhe seines Grundbedarfs (vgl. E. 7.2.2) errechnen. Nach Deckung des Bedarfs von CHF 2'486.00 verbleibt vom Nettoeinkommen des Berufungsklägers von CHF 5'021.50 ein Betrag von CHF 2'535.50, welcher grundsätzlich für die Leistung von Unterhalt zur Verfügung steht.

E. 10.3 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (act. B.1, E. 6.1), ist im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen einer Abänderung nicht bloss die Leistungsfähigkeit des Berufungsklägers, wie sie der ursprünglichen Unterhaltsvereinbarung zugrunde gelegt wurde, mit jener im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Abänderungsbegehrens zu vergleichen, sondern hat eine Gegenüberstellung der wirtschaftlichen Gesamtsituation zu erfolgen, wobei namentlich die jeweiligen Unterhaltspflichten des Berufungsklägers zu berücksichtigen sind. Ein Vergleich der wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufungsklägers, wie sie (mutmasslich) der ursprünglichen Unterhaltsvereinbarung zugrunde gelegt wurden, mit den Verhältnissen, wie sie sich im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Abänderungsbegehrens präsentierten, zeigt eine Verbesserung. Gemäss den (mutmasslichen) ursprünglichen

E. 11 / 36

Graubünden ZK1 22 32 vom 15. November 2022 E. 2.3 u. 6.3.3 m.w.H., u.a. auf

SUMMERMATTER, Zur Abänderung von Kinderalimenten, in: FamPra.ch 2012

S. 45 ff.). Die Mitwirkungspflicht gilt ausserdem verstärkt bei anwaltlicher Vertretung

beider Parteien (Verfügung des Obergerichts des Kantons Graubünden ZR1 25 24

vom 10. April 2025 E. 2.2 m.w.H.). Zwar entbindet die Missachtung der

Mitwirkungsobliegenheit das Gericht grundsätzlich nicht von der Erforschung des

Sachverhalts (Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 22 32 vom 15.

November 2022 E. 6.3.3; SUTTER-SOMM/SEILER, in: Sutter-Somm/Seiler [Hrsg.],

Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Art. 1-408 ZPO, 2021,

Art. 296 N. 1). Art. 296 ZPO setzt indessen voraus, dass die Parteien ihrer

Mitwirkungspflicht hinreichend nachgekommen sind. Eine Verletzung von

Art. 296 ZPO kann deshalb von einer Partei nur dann mit Erfolg gerügt werden,

wenn ihr keine Unterlassung der Mitwirkung vorgeworfen werden kann (MAZAN,

a.a.O., Art. 296 N. 33). Die Untersuchungsmaxime bezweckt denn auch nicht, den

Unterhaltsschuldner vor den Folgen mangelhafter Prozessführung zu bewahren

(Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 22 32 vom 15. November 2022

E. 6.3.3 m.w.H.).

4.2.3.

Sodann ändert der Untersuchungsgrundsatz nichts an der objektiven

Beweislast. Demnach hat grundsätzlich diejenige Partei die Folgen der

Beweislosigkeit einer Tatsachenbehauptung zu tragen, die daraus Vorteile ableitet.

Die Untersuchungsmaxime führt nicht dazu, dass das Gericht ein positives

Beweisergebnis herbeizuführen hätte oder gar eine Beweislastumkehr stattfinden

würde (vgl. Art. 8 ZGB; BGE 151 III 261 E. 2.4.7; Urteile des Bundesgerichts

5A_899/2019 vom 17. Juni 2020 E. 3.3.2, 5A_244/2018 vom 26. August 2019 E.

3.5.3, nicht publiziert in: BGE 145 III 393; WALTER, a.a.O., Art. 8 N. 174). Bei einer

Abänderungsklage liegt die Beweislast hinsichtlich anspruchserheblich veränderter

Tatsachen bei jener Partei, welche die Abänderung fordert. Entsprechend hat diese

Partei die Folgen einer allfälligen Beweislosigkeit zu tragen. Verlangt die

unterhaltspflichtige Partei in einem Abänderungsprozess die Herabsetzung der

Unterhaltsbeiträge und misslingt der Nachweis des Vorliegens der entsprechenden

tatbeständlichen

Voraussetzungen

wie

bereits

erwähnt,

liegt

die

Beweisführungslast aufgrund der Untersuchungsmaxime beim Gericht –, hat die

unterhaltspflichtige Partei die Folgen dieser Beweislosigkeit zu tragen und bleibt die

Unterhaltspflicht mithin unverändert bestehen (vgl. Urteile des Bundesgerichts

5A_899/2019 vom 17. Juni 2020 E. 3.3.2, 5A_893/2016 vom 30. Juni 2017 E. 2.3.1;

LGVE 2023 II Nr. 1 E. 4.4.1; STAUB, Die Abänderung familienrechtlicher Entscheide,

2022, Rz. 278 m.w.H.).

E. 11.1 Rüge des Berufungsklägers Der Berufungskläger macht geltend, neben seiner Unterhaltspflicht für E._____ müsse die Tatsache, dass der Kindsmutter gemäss dem Schulstufenmodel ein hypothetisches Einkommen für ein Vollzeitpensum anzurechnen sei, ebenfalls bzw. bereits für sich alleine zu einer Abänderung des Unterhalts für die Berufungsbeklagte führen (vgl. act. A.1, III.39 ff.; RG-act. I/3, III.56 f.).

E. 11.2 Beurteilung durch die Berufungsinstanz

E. 11.2.1 Allein die Umstellung der massgebenden Berechnungsmethode oder andere Praxisänderungen und veränderte Wertungen in der Beurteilung von einzelnen Faktoren stellen keinen Abänderungsgrund dar (SPYCHER, a.a.O., Rz. 09.23). Daher stellt auch die Einführung des Schulstufenmodells per se keinen Abänderungsgrund dar, zumal dieses in erster Linie für die Berechnung des Betreuungsunterhalts Anwendung findet, vorliegend aber im Jahr 2009 – mangels damaliger gesetzlicher Grundlage für Betreuungsunterhalt – lediglich Barunterhalt

E. 11.2.2 Hinzu kommt, dass die Entwicklung der finanziellen Verhältnisse des obhutsberechtigten, hauptsächlich betreuenden Elternteils im Abänderungsverfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen ist, da dieser seine Unterhaltsleistungen im Regelfall in natura erbringt. Namentlich soll eine Verbesserung dessen Leistungsfähigkeit primär dem Kind zugute kommen, und zwar in jedem Fall dann, wenn diese Verbesserung auf die Bemühungen dieses Elternteils zurückzuführen sind, mehr zu arbeiten. Eine Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge rechtfertigt sich nach Lehre und Rechtsprechung nur, wenn die Unterhaltspflicht für den Schuldner eine besonders grosse Belastung darstellt, die sich mit Rücksicht auf die Besserstellung des anderen Elternteils und die Unterhaltsbemessungskriterien gemäss Art. 285 Abs. 1 ZGB nicht mehr rechtfertigen lässt. Das ist namentlich der Fall, wenn dem Unterhaltsschuldner mit den geltenden Unterhaltsbeiträgen bloss der minimale Existenzbedarf verbleibt, während auf Seiten des obhutsberechtigten Elternteils gute Verhältnisse vorliegen, so dass das Gleichgewicht der Belastung aller Beteiligten in Frage gestellt wird (BGE 134 III 337 E. 2.2.2 = Pra 2009 Nr. 5; Urteil des Bundesgerichts 5A_7/2016 vom 15. Juni 2016 E. 5.3; Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 12 74 vom 3. September 2014 E. 4b/cc m.w.H.; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LY220046 vom 27. März 2023 E. III.3.3; FOUNTOULAKIS, a.a.O., Art. 286 N. 13; SPYCHER, a.a.O., Rz. 09.69 m.w.H.; vgl. BGE 150 III 153 E. 5.3.1 f.; vgl. bereits act. B.1, E. 5.3.2). Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, ist vorliegend nicht von einem Ungleichgewicht der Belastungen aller Beteiligten auszugehen. Entsprechend ist die Erzielung eines höheren (hypothetischen) Einkommens durch die Kindsmutter nicht als Abänderungsgrund zu erachten. 12. Vergleich der wirtschaftlichen Gesamtsituation

E. 12 / 36 4.2.4. Es rechtfertigt sich, den durch den Berufungskläger erhobenen Vorwurf der Verletzung der Untersuchungsmaxime durch die Vorinstanz nachfolgend im jeweiligen Kontext zu beurteilen. In diesem Zusammenhang wird jeweils auch zu prüfen sein, ob der Berufungskläger der ihn treffenden Mitwirkungspflicht nachgekommen ist. 5. Unterhalt für E._____ als Abänderungsgrund

E. 12.1 Die Kindsmutter erzielte im Januar 2023 ein Nettoeinkommen von rund CHF 3'050.00 (exkl. Kinder- und Ausbildungszulagen; inkl. Anteil am

13. Monatslohn; vgl. RG-act. III/13). Der Bedarf der Kindsmutter per Januar 2023 lässt sich mit CHF 2'413.00 beziffern (CHF 1'350.00 Grundbetrag, CHF 800.00 Wohnkostenanteil [vgl. RG-act. III/3], CHF 376.00 KVG-Prämie abzgl. CHF 209.00 individuelle Prämienverbilligung [vgl. RG-act. III/7 u. III/31], CHF 96.00 Gesundheitskosten [vgl. RG-act. III/26). Damit verblieb der Kindsmutter im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Abänderungsbegehrens nach Deckung ihres Bedarfs ein Betrag von CHF 637.00.

E. 12.2 Demgegenüber verfügte der Berufungskläger per Datum der Rechtshängigkeit des Abänderungsbegehrens nach Leistung der Unterhaltsbeiträge noch über einen Betrag von CHF 815.50 (vgl. bereits vorstehend E. 10.3).

E. 12.3 Auch wenn der Berufungskläger weiterhin in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt und die ihn treffende finanzielle (Unterhalts-)Last angesichts dessen als nicht unerheblich zu bezeichnen ist, erscheint Letztere nicht als übermässig schwer und fällt sie nach dem vorstehend Gesagten (vgl. E. 10.3) im Verhältnis gar leichter aus als bei der Vereinbarung der Unterhaltsbeiträge für die Berufungsbeklagte angenommen. Der Kindsmutter stand im Januar 2023 ein Betrag von CHF 637.00 zur Verfügung, womit sie in etwas bescheideneren Verhältnissen als der Berufungskläger lebte. Abgesehen davon leistete sie den gesamten Naturalunterhalt der Berufungsbeklagten, während den Berufungskläger keinerlei Betreuungspflichten gegenüber der Berufungsbeklagten trafen (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 5A_689/2023 vom 19. August 2024 E. 5.3.1, 5A_118/2023 vom 31. August 2023 E. 5.1). Darüber hinaus ist anzunehmen, dass die Kindsmutter all diejenigen Kosten der Berufungsbeklagten übernahm, die nicht durch den Unterhaltsbeitrag und die Kinder- bzw. Ausbildungszulagen gedeckt waren (vgl. auch RG-act. VII/1, S. 6), auch soweit es sich um ausserordentliche Auslagen handelte, wobei zu beachten ist, dass sich bereits der Grundbetrag (CHF 600.00) und der Wohnkostenanteil (CHF 400.00 [vgl. RG-act. III/3]) der Berufungsbeklagten auf CHF 1'000.00 belaufen. Daher ist nicht ersichtlich und bringt auch der Berufungskläger nicht vor, dass die unterhaltsberechtigte Berufungsbeklagte oder die Kindsmutter im Januar 2023 aufgrund der Unterhaltsbeiträge in Höhe von CHF 804.00 respektive der bevorschussten Beträge von maximal CHF 780.00 (vgl. RG-act. VII/1, S. 6 f.; act. A.2, II.B.35; Art. 3 Verordnung über die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für unterhaltsberechtigte Kinder [BR 215.050]) finanziell unverhältnismässig gut gestellt gewesen wären. Dies gälte selbst dann, wenn man der Kindsmutter im Zeitpunkt der Einleitung des Abänderungsverfahrens gemäss Schulstufenmodell ein hypothetisches Einkommen für ein Pensum von 80 % bzw. von rund CHF 4'060.00 statt des tatsächlich erzielten Einkommens von CHF 3'050.00 anrechnen würde, was rückwirkend indes ohnehin nicht zulässig wäre. Schliesslich ist, soweit dies anhand der vorliegenden Akten beurteilt werden kann, keine (offensichtliche) Ungleichbehandlung zwischen der Berufungsbeklagten und E._____ erkennbar. Damit liegt auch mangels eines unzumutbaren Ungleichgewichts zwischen den involvierten Personen kein Abänderungsgrund vor.

E. 13 / 36

E. 14 / 36 hat mithin, im Sinne einer ungeschriebenen Abänderungsvoraussetzung, eine Abwägung der Interessen jedes Elternteils und des Kindes bzw. der Kinder zu erfolgen. Das Bundesgericht nimmt diese Prüfung teilweise vor der (als zweiter Schritt erfolgenden) Aktualisierung aller Parameter, teilweise nach der Neuberechnung des Unterhaltsbeitrags bzw. erst in einem dritten Schritt vor. Erfolgt die Prüfung in einem dritten Schritt, so sind die ursprünglichen den angepassten Unterhaltsbeiträgen gegenüberzustellen und ist im Sinne einer Gesamtbetrachtung zu beurteilen, ob die Abweichung ein Mass annimmt, das eine Abänderung rechtfertigt (vgl. BGE 137 III 604 E. 4.1.1 f., in: Pra 2012 Nr. 62, 134 III 337 E. 2.2.2, in: Pra 2009 Nr. 5; Urteile des Bundesgerichts 5A_762/2020 vom 9. Februar 2021 E. 5, 5A_190/2020 vom 30. April 2021 E. 3, 5A_874/2019 vom 22. Juni 2020 E. 3.2, 5A_230/2019 vom 31. Januar 2020 E. 6.1; LGVE 2023 II Nr. 1 E. 4.4.1; STAUB, a.a.O., Rz. 257 ff., je m.w.H.; vgl. bereits act. B.1, E. 5.3.2). Da nicht nur die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge im Urspungsentscheid, sondern auch deren Festsetzung im Abänderungsentscheid letztlich ein Ermessensentscheid ist, ist bei der Abänderung von Unterhaltsbeiträgen generell Zurückhaltung geboten (vgl. LGVE 2023 II Nr. 1 E. 4.4.1; STAUB, a.a.O., Rz. 411).

E. 14.1 Erstinstanzliches Verfahren Angesichts des Verfahrensausgangs besteht kein Anlass, die vorinstanzliche Kostenregelung anzupassen, zumal diese nicht separat angefochten worden ist.

E. 14.2 Berufungsverfahren

E. 14.2.1 Zu regeln verbleiben die Kosten des Berufungsverfahrens. Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten, wozu sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigungen zählen (Art. 95 Abs. 1 ZPO), der unterliegenden Partei auferlegt.

E. 14.2.2 Im vorliegenden Berufungsverfahren unterliegt der Berufungskläger vollumfänglich, weshalb ihm die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind. Für eine Abweichung von den Verteilungsgrundsätzen und eine Verteilung der Prozesskosten nach Ermessen im Sinne von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO besteht kein Anlass. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren wird auf CHF 3'000.00 festgesetzt. Diese geht zulasten des Berufungsklägers und wird mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet (vgl. Art. 111 Abs. 1 ZPO; act. D.11).

E. 14.2.3 Ausserdem hat der Berufungskläger die Berufungsbeklagte für das Berufungsverfahren zu entschädigen. Die Berufungsbeklagte hat keine Honorarnote eingereicht. Die Parteientschädigung ist somit nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen (vgl. Art. 2 Abs. 1 HV [BR 310.250]). Angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen sowie unter Berücksichtigung der eingereichten Berufungsantwort erscheint eine Entschädigung von pauschal CHF 2'500.00 (inkl. Spesen und MwSt.) als angemessen. Der Berufungskläger ist somit zu verpflichten, die Berufungsbeklagte für das Berufungsverfahren in diesem Umfang zu entschädigen.

E. 14.3 Das vom Berufungskläger gestellte Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorliegende Berufungsverfahren wurde von der Vorsitzenden mit Verfügung vom 15. Oktober 2025 (ZR1 24 233) abgewiesen. Über die vom Berufungskläger dagegen beim Schweizerischen Bundesgericht erhobene Beschwerde (Verfahren 5A_981/2025) ist noch nicht entschieden worden. Für den Fall, dass die Beschwerde gutgeheissen und dem Berufungskläger die unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden sollte, wird die vorläufige Übernahme der dem Genannten auferlegten Gerichtskosten von CHF 3'000.00 durch den Kanton Graubünden (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO) – verbunden mit der Rückerstattung des nach Abweisung des Gesuchs einverlangten Kostenvorschusses – vorbehalten. Sodann wird, sollte dem Berufungskläger die unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden, über die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO) zu einem späteren Zeitpunkt entschieden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_438/2022 vom 31. August 2023 E. 2.2.3, 5A_689/2015 vom 1. Februar 2016 E. 5.4).

E. 15 / 36 Unterhaltsbeiträge sind somit nicht von vornherein ausgeschlossen, bedürfen aber einer Rechtfertigung. Alle Kinder des Unterhaltspflichtigen sind betreffend Unterhalt auch dann (im Verhältnis zu ihren Bedürfnissen) gleich zu behandeln, wenn sie nicht im selben Haushalt aufwachsen. Der Grundsatz gilt auch unabhängig davon, ob es sich um eheliche oder nichteheliche Kinder handelt. Die Höhe des Unterhaltsbeitrages hängt freilich nicht nur von der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen, sondern auch von den finanziellen Umständen des obhuts- bzw. sorgeberechtigten Elternteils ab, da diesem je nach den Umständen eine Beteiligung am Barunterhalt zuzumuten ist. Daher kann der Unterhaltsschuldner mehreren Kindern, die vergleichbare Unterhaltsbedürfnisse haben, unterschiedliche Beiträge schon nur deswegen schulden, weil sie in verschiedenen Haushalten mit unterschiedlichen finanziellen Rahmenbedingungen leben. Da keine strikte mathematische Gleichbehandlung vorgeschrieben ist, kommt dem Sachgericht hinsichtlich der Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ein relativ grosses Ermessen zu (BGE 137 III 59 E. 4.2.1, 126 III 353 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 5A_689/2023 vom 19. August 2024 E. 5.3.2; FOUNTOULAKIS, a.a.O., Art. 285 N. 26; MAIER/NIDERBERGER/HAMPEL, Die Berechnung von Unterhaltsbeiträgen bei Patchworkfamilien, AJP 2019 S. 898; SCHWEIGHAUSER, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band I: ZGB, 4. Aufl. 2022, Art. 285 N. 40, je m.w.H.; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_118/2023 vom 31. August 2023 E. 5.4). Tritt zu einer bestehenden Unterhaltsverpflichtung gegenüber einem Kind eine neue Unterhaltspflicht gegenüber einem weiteren Kind hinzu, ist bezüglich des Unterhalts für das erste Kind gegebenenfalls ein Abänderungsverfahren einzuleiten (vgl. BGE 137 III 59 E. 4.2.3; Urteil des Bundesgerichts 5A_118/2023 vom 31. August 2023 E. 5.3; FOUNTOULAKIS, a.a.O., Art. 285 N. 26 m.V.a. BGE 127 III 68 E. 2, 126 III 353 E. 2; SPYCHER/MAIER, in: Hausheer/Spycher [Hrsg.], Handbuch des Unterhaltsrechts, 3. Aufl. 2023, Rz. 08.06 f. u. 08.26).

E. 16 / 36 ursprünglichen Unterhaltsvertrag ein unzumutbares bzw. nicht zu rechtfertigendes Ungleichgewicht zwischen den involvierten Personen schafft (vgl. act. B.1, E. 5.3.2

u. 6.1 m.w.H.).

E. 17 / 36 missbräuchlich bezeichnet werden (zur Bindung des Abänderungsgerichts an die Höhe des Unterhaltsbeitrags vgl. E. 5.2.8 nachstehend).

E. 18 / 36 Anwendung kommenden uneingeschränkten Untersuchungsmaxime (vgl. vorstehend E. 4.2.1) aber auch verpflichtet gewesen, die Tatsache der Unterhaltspflicht gegenüber der Berufungsbeklagten von Amtes wegen zu erfragen und zu berücksichtigen, zumal die Unterhaltsverpflichtungen gegenüber mehreren Kindern eines Unterhaltsschuldners aufeinander abzustimmen sind, auch wenn nicht alle Kinder in das betreffende Verfahren eingebunden sind (vgl. sogleich E. 5.2.8). Soweit ersichtlich scheint dies jedoch unterblieben zu sein.

E. 19 / 36 insofern nicht massgebend, als im Falle der Bejahung der Abänderungsvoraussetzungen im Rahmen der nachfolgenden Neuberechnung der Unterhaltsbeiträge nicht ein Unterhaltsbeitrag von CHF 916.00 für E._____ als gegeben einzusetzen wäre – zumal dieser auch dem Barunterhalt der Berufungsbeklagten nachgehenden Betreuungsunterhalt umfasst –, sondern eine umfassende Neuberechnung unter Einbezug von E._____ und der Berufungsbeklagten sowie der Verhältnisse deren Mütter und des Berufungsklägers zu erfolgen hätte. In diesem Sinn ist auch die Reihenfolge verschiedener Unterhaltsprozesse im Ergebnis nicht von Relevanz.

E. 20 / 36

E. 21 / 36 die Vorinstanz zu Recht auf die durch den Berufungskläger selbst vorgebrachten Tatsachen abgestellt, zumal es nicht Aufgabe des Gerichts sei, nach allfälligen Veränderungen dieser Umstände zu forschen. Die im Berufungsverfahren neu vorgebrachten Tatsachen und Unterlagen, darunter namentlich die Existenzminimumberechnung des Betreibungsamts Emmen, hätten bereits anlässlich der vorinstanzlichen Gerichtsverhandlung am 22. August 2024 vorgelegt werden können bzw. müssen. Dass dies unterblieben sei, falle in die Verantwortung des Berufungsklägers bzw. dessen Rechtsvertreters und könne nicht der Vorinstanz angelastet werden. Die Noven seien im Berufungsverfahren nicht zulässig (act. A.2, II.B.7 ff.).

E. 22 / 36

sind die durch den Berufungskläger erwähnten Entwicklungen seiner Verhältnisse,

die nach diesem Zeitpunkt bzw. nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils

eingetreten sind, in einem ersten Schritt nicht zu berücksichtigen, weshalb sich eine

Auseinandersetzung

mit

seinen

diesbezüglichen

Ausführungen

erübrigt.

Abgesehen von seinen veränderten Arbeitswegkosten rechnet der Berufungskläger

denn auch selbst mit den im genannten Zeitpunkt massgeblichen Beträgen (vgl. act.

A.1, III.15). Nach dem soeben Gesagten ist auch für die Arbeitswegkosten auf die

Verhältnisse am 5. Januar 2023 abzustellen, womit es beim durch die Vorinstanz

hierfür angerechneten Betrag von CHF 79.00 bleibt. Der Berufungskläger bringt vor,

dass in seiner Bedarfsberechnung die Unterhaltsbeiträge für die Berufungsbeklagte

und für E._____ nicht berücksichtigt seien. Dies ist nicht zu beanstanden, handelt

es sich dabei doch nicht um Bedarfspositionen des Berufungsklägers. Ebenfalls

nicht zu berücksichtigen sind die (durch die Vorinstanz angerechneten) Kosten für

Besuchskontakte des Berufungsklägers mit E._____ in Höhe von CHF 100.00.

Besuchsrechtskosten

stellen

im

Rahmen

der

familienrechtlichen

Bedarfsberechnung keine gerichtsübliche Position dar; vielmehr ist das

Besuchsrecht grundsätzlich auf eigene Kosten des besuchsrechtsberechtigten

Elternteils auszuüben. Ob das Sachgericht dem Besuchsberechtigten für die

Ausübung des Besuchsrechts einen gewissen Betrag zugestehen will, ist eine

Frage des dem Gericht in Unterhaltsbelangen zustehenden weiten Ermessens

(Urteil des Bundesgerichts 5A_693/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 3.2; Urteil des

Obergerichts des Kantons Zürich LE200018 vom 17. Dezember 2020 E. II.B.4.4

m.w.H.; vgl. auch BGE 147 III 265 E. 7.2, gemäss welchem Besuchsrechtskosten

erst im familienrechtlichen Existenzminimum zu berücksichtigen sind). Vorliegend

ist insbesondere angesichts der eher knappen finanziellen Verhältnisse, der

entgegen der Vorinstanz geringen Entfernung der Wohnorte des Berufungsklägers

(O.1._____) und von E._____ (O.2._____) sowie des Umstands, dass es um die

Abänderung von Kindesunterhalt sowie die Koordination von Unterhaltspflichten

gegenüber mehreren unterhaltsberechtigten Kindern geht, auf eine Anrechnung zu

verzichten. Ebenfalls nicht berücksichtigt werden kann die von der Vorinstanz

angerechnete Versicherungspauschale in Höhe von CHF 50.00. Gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine solche Pauschale nur im Rahmen

des familienrechtlichen Existenzminimums angerechnet werden (vgl. statt vieler

BGE 147 III 265 E. 7.2). Vorliegend ist (angesichts der eher angespannten

finanziellen Verhältnisse) aber das betreibungsrechtliche Existenzminimum

massgebend (vgl. BGE 137 III 59 E. 4.2.1; Urteile des Bundesgerichts 5D_183/2017

vom 13. Juni 2018 E. 4.1, 5A_35/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1), weshalb keine

Versicherungskosten im Bedarf des Berufungsklägers zu berücksichtigen sind.

Weitere Korrekturen sind nicht vorzunehmen. Insgesamt beläuft sich der monatliche

E. 23 / 36 Grundbedarf des Berufungsklägers (betreibungsrechtliches Existenzminimum) somit auf CHF 2'486.00.

E. 24 / 36

E. 25 / 36 Verfahren gegen seine Mitwirkungspflicht verstossen. Es bleibt ihm demnach versagt, sich auf eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes zu berufen.

E. 26 / 36 Fiskus – gehen hingegen der familienrechtlichen Unterhaltspflicht nach. Eine Lohnpfändung ist bei der Ermittlung des massgebenden Einkommens des Unterhaltsschuldners mithin unter denselben Voraussetzungen zu berücksichtigen, wie Abzahlungsraten für Drittschulden nach der konstanten bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Grundbedarf anzurechnen sind (Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt AG.2023.402 vom 30. Mai 2023 E. 4.6.5.2; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LY180005 vom 28. September 2018 E. II.B.2.4 f. m.V.a. BGE 127 III 289 E. 2a/bb; vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_780/2015 vom

10. Mai 2016 E. 2.7, 5A_141/2014 vom 28. April 2014 E. 3.5; Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden ZR1 24 183/184 vom 13. Februar 2025 E. 5.2.3). Dabei obliegt es nach Massgabe der allgemeinen Beweislastregel gemäss Art. 8 ZGB dem Unterhaltsschuldner, welcher zu seinen Gunsten die Berücksichtigung einer Lohnpfändung bei der Ermittlung seiner Leistungsfähigkeit verlangt, hinreichend darzutun, dass die der Einkommenspfändung zugrunde liegenden Schulden für den gemeinsamen Unterhalt der Parteien aufgenommen worden sind. Dies gilt auch im Anwendungsbereich der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime, welche nach dem vorstehend Gesagten nichts an der (objektiven) Beweislast ändert und die Parteien nicht davon enthebt, an der Sammlung des Prozessstoffes mitzuwirken (vgl. E. 4.2.3; Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt AG.2023.402 vom 30. Mai 2023 E. 4.6.5.2; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LY180005 vom 28. September 2018 E. II.B2.5 m.w.H.). Da der Berufungskläger und die Kindsmutter im Jahr 2023 bereits seit vielen Jahren getrennt lebten, ist nicht anzunehmen, dass es sich bei den der Pfändung vom Januar 2023 zugrundeliegenden Schulden (vgl. RG-act. II/18) um solche handelte, die für den gemeinsamen Unterhalt der Parteien aufgenommen worden waren. Entsprechendes macht der Berufungskläger denn auch nicht geltend bzw. legt er nicht dar, obschon ihn nach dem eingangs Gesagten eine entsprechende Obliegenheit trifft. Folglich ist davon auszugehen, dass die Lohnpfändung aufgrund persönlicher Schulden des Berufungsklägers erfolgte. Damit kann diese bei der Ermittlung seiner Leistungsfähigkeit im Januar 2023 unabhängig davon, ob nach Deckung der Existenzminima der Parteien ein ausreichender Überschuss verbleibt, keine Berücksichtigung finden und ist mithin der gesamte Nettolohn des Berufungsklägers anzurechnen. An dieser Beurteilung ändert sich auch insoweit nichts, als die Lohnpfändung (teilweise) aufgrund von aufgelaufenen Unterhaltsschulden gegenüber der Berufungsbeklagten bzw. gegenüber der Inkassostelle erfolgte (vgl. RG-act. II/18; vgl. auch act. A.2, II.B.35). So leuchtet ein, dass eine Lohnpfändung infolge der Nichtbezahlung von rechtskräftig (und unter

E. 27 / 36 Berücksichtigung des Existenzminimums des Unterhaltsschuldners) festgesetzten Unterhaltsbeiträgen, die bei gutem Willen des Schuldners hätten bezahlt werden können, nicht zu einer Reduktion ebendieser Unterhaltsbeiträge in der Zukunft führen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_767/2011 vom 1. Juni 2012 E. 6.2.2; Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau ZSU.2022.18 vom 4. Juli 2022 E. 4.2; Urteile des Obergerichts des Kantons Zürich LZ130010 vom 2. März 2015 E. II.5.3, LY120020 vom 8. August 2012 E. IV.3.1; Urteil des Kantonsgerichts Wallis C1 11 153 vom 22. November 2013 E. 7; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5C.77/2001 vom 6. September 2001 E. 2d/cc ff.). Ansonsten könnte ein Unterhaltsverpflichteter mit der Zahlung von Unterhaltsbeiträgen bis zur Pfändung zuwarten, um sich anschliessend in einem Abänderungsverfahren auf seine mangelnde bzw. verschlechterte Leistungsfähigkeit zu berufen, einen Abänderungsgrund mit anderen Worten eigenmächtig herbeiführen. Zudem würde der Unterhaltsgläubigerin so die Ausübung der Gläubigerrechte respektive die Erwirkung der Lohnpfändung zum Nachteil gereichen, indem die ihr heute geschuldeten Unterhaltsbeiträge für die Abzahlung der für die Vergangenheit geschuldeten, aber nicht bezahlten Unterhaltsbeiträge herabgesetzt würden (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LY120020 vom 8. August 2012 E. IV.3.1). Dass bzw. aus welchen Gründen es dem Berufungskläger bei gutem Willen nicht möglich gewesen wäre, die Unterhaltsbeiträge für die Berufungsbeklagte zu bezahlen, hat der Genannte nie geltend gemacht. 9. Der Unterhaltsvereinbarung zugrunde gelegtes Einkommen des Berufungs- klägers

E. 28 / 36 sondern den dem abzuändernden Entscheid zugrunde gelegten Umständen gegenüberzustellen, weshalb die von der Vorinstanz geforderten Unterlagen betreffend die tatsächlichen damaligen Verhältnisse nicht von Relevanz seien. Schliesslich habe die Vorinstanz es zu Unrecht unterlassen, eigene Abklärungen zu treffen. Er werde die damaligen Steuerunterlagen nun selbst nachreichen. Im Ergebnis sei von einem monatlichen Nettoeinkommen im Jahr 2009 in Höhe von CHF 3'300.00 auszugehen (vgl. act. A.1, III.22 ff.).

E. 29 / 36 Art. 286 N. 7c). Wie der Berufungskläger zu Recht festhält (vgl. act. A.1, III.24b), ist für den Vergleich somit nicht auf die tatsächlichen damaligen Verhältnisse abzustellen, sondern auf die Umstände, wie sie der ursprünglichen Unterhaltsvereinbarung zugrunde gelegt wurden. Folglich ist das im Januar 2009 durch den Berufungskläger effektiv erzielte Einkommen grundsätzlich nicht massgebend (vgl. auch RG-act. /1, III.10, wo der Berufungskläger explizit erklärt, dass sein tatsächlich erzielter Lohn bei der Unterhaltsvereinbarung nicht berücksichtigt worden sei). Damit erübrigen sich weitere Ausführungen zu dessen Ermittlung bzw. Nachweis. Demnach ist auch nicht von Relevanz, dass der Berufungskläger die definitiven Steuerveranlagungen der Jahre 2008 bis 2010 entgegen seiner diesbezüglichen Aussage (vgl. act. A.1, III.25) bis heute nicht eingereicht hat.

E. 30 / 36 Berufungsklägers fehlen. Fest steht aufgrund der festgelegten Unterhaltsbeiträge – diese betragen in der aktuellen (letzten) Phase CHF 804.00 – lediglich, aber immerhin, dass damals von einer (künftigen) Leistungsfähigkeit der Berufungsklägers in Höhe von mindestens CHF 804.00 ausgegangen wurde. Dies lässt sich daraus ableiten, dass gemäss der langjährigen bundesgerichtlichen Praxis (vgl. bereits BGE 127 III 68 E. 2c, 126 III 353 E. 1, 123 III 1 E. 3b) bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen stets das (betreibungsrechtliche) Existenzminimum des Unterhaltsschuldners zu wahren ist (vgl. E. 7.2.1; vgl. auch der Berufungskläger selbst in act. A.1, III.24a). Mit anderen Worten musste gemäss der damals vorgenommenen Berechnung vom (hypothetischen) Einkommen des Berufungsklägers nach Deckung seines eigenen Existenzminimums noch mindestens ein Betrag von CHF 804.00 zur Verfügung stehen, welcher (in der letzten Phase) als Unterhalt der Berufungsbeklagten zugesprochen werden konnte. Indizien oder Belege für eine höhere berücksichtigte Leistungsfähigkeit liegen nicht vor. Insbesondere brachte der die Abänderung verlangende Berufungskläger keine solchen vor. Somit ist von einer der ursprünglichen Unterhaltsvereinbarung zugrunde gelegten Leistungsfähigkeit des Berufungsklägers in Höhe von CHF 804.00 auszugehen.

E. 31 / 36 Berechnungen wäre dem Berufungskläger per Januar 2023 nach Leistung des Unterhaltsbeitrags für die Berufungsbeklagte von monatlich CHF 804.00 kein Überschuss mehr zur Verfügung gestanden, während er bei einer tatsächlichen Leistungsfähigkeit per Datum der Rechtshängigkeit des Abänderungsbegehrens von CHF 2'535.50 nach dem Bezahlen der zu diesem Zeitpunkt geschuldeten Unterhaltsbeiträge von CHF 804.00 für die Berufungsbeklagte und CHF 916.00 für E._____ – für eine Beurteilung der (effektiven) wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufungsklägers im erwähnten Zeitpunkt ist auf die vereinbarten Unterhaltsbeiträge abzustellen; bei einer allfälligen Neuberechnung müsste indes der den Gesamtumständen angemessene Unterhalt von E._____ ermittelt und berücksichtigt werden (vgl. vorstehend E. 5.2.8) – noch über einen Betrag von CHF 815.50 verfügte. Von einem Eingriff in das Existenzminimum des Berufungsklägers kann mithin nicht die Rede sein. Entgegen den Vorbringen des Berufungsklägers hat damit das Hinzutreten der Unterhaltspflicht gegenüber E._____ keine erhebliche Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse zur Folge, sondern ist im Gegenteil, wie bereits erwähnt, von einer Verbesserung seiner finanziellen Situation aufgrund einer erhöhten Leistungsfähigkeit auszugehen. Folglich ist eine Herabsetzung des Unterhalts für die Berufungsbeklagte bereits mangels einer erheblichen Verschlechterung der finanziellen Verhältnisse des Berufungsklägers auszuschliessen. 11. Hypothetisches Einkommen der Kindsmutter als Abänderungsgrund

E. 32 / 36 für die Berufungsbeklagte festgesetzt wurde. Es gibt also keinen Betreuungsunterhalt, der zufolge Möglichkeit der Kindsmutter, ihre Lebenshaltungskosten selbst zu decken, herabzusetzen wäre.

E. 33 / 36

E. 34 / 36 13. Fazit Gemäss den vorangehenden Erwägungen sind die Voraussetzungen für eine Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge für die Berufungsbeklagte nicht gegeben. Die Vorinstanz hat das Abänderungsbegehren des Berufungsklägers im Ergebnis somit zu Recht abgewiesen. Demnach ist der vorinstanzliche Entscheid zu schützen und die Berufung des Berufungsklägers in ihrer Gesamtheit abzuweisen. 14. Kosten- und Entschädigungsfolgen

E. 35 / 36

E. 36 / 36 Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Berufung von A._____ wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 3'000.00 gehen zu Lasten von A._____.
  3. A._____ wird verpflichtet, B._____ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'500.00 (inkl. Spesen und MWST) zu bezahlen.
  4. Die Liquidation der Prozesskosten nach Art. 122 Abs. 1 lit. a u. b ZPO, falls A._____ die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt werden sollte, bleibt vorbehalten.
  5. [Rechtsmittelbelehrung]
  6. [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Urteil vom 18. Februar 2026 mitgeteilt am 26. Februar 2026 Referenz ZR1 24 231 Instanz Erste zivilrechtliche Kammer Besetzung Bäder Federspiel, Vorsitz Schmid Christoffel und Michael Dürst Nyfeler, Aktuarin Parteien A._____ Berufungskläger vertreten durch Fürsprecher Prof. tit. Dr. iur. Urs Fasel Effingerstrasse 8, Postfach 3041, 3001 Bern gegen B._____ Berufungsbeklagte vertreten durch C._____ wiederum vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Dario Giovanoli Via da Ftan 408, 7550 Scuol Gegenstand Abänderung Kindesunterhalt Anfechtungsobj. Entscheid des Regionalgerichts Engiadina Bassa/Val Müstair vom

22. August 2024, mitgeteilt am 6. November 2024 (Proz. Nr. 115- 2023-11)

2 / 36 Sachverhalt A. B._____, geboren am _____ 2008, ist die Tochter von C._____ (nachfolgend: Kindsmutter) und A._____. Die Eltern waren nie miteinander verheiratet. A._____ anerkannte seine Vaterschaft am 4. August 2008. Am 15. Dezember 2008 schlossen die Eltern eine Unterhaltsvereinbarung betreffend die Tochter B._____, welche am 8. Januar 2009 behördlich genehmigt wurde. In dieser Vereinbarung verpflichtete sich A._____, an den Unterhalt seiner Tochter bis zum vollendeten 6. Altersjahr CHF 554.00, ab dem 7. bis zum vollendeten 12. Altersjahr CHF 664.00 und ab dem 13. bis zum vollendeten 18. Altersjahr CHF 804.00 pro Monat zu leisten. B. Am 4. Oktober 2010 schloss A._____ eine Ehe mit D._____, aus der am _____ 2011 der Sohn E._____ (nachfolgend: E._____) entsprang. Mit Entscheid des Kantonsgerichts Zug vom 15. Mai 2019 wurde die Ehe zwischen A._____ und D._____ geschieden, wobei im fraglichen Entscheid unter anderem festgehalten wurde, dass A._____ mangels Leistungsfähigkeit zur Zeit keinen Unterhaltsbeitrag für den Sohn E._____ bezahlen könne. Im Rahmen eines Abänderungsverfahrens vor dem Kantonsgericht Zug verpflichtete sich A._____ mit Vereinbarung vom

3. Februar 2022 zur Leistung von Kindesunterhaltsbeiträgen von monatlich CHF 916.00 (gemäss Vereinbarung bestehend aus CHF 830.00 Barunterhalt und CHF 85.00 Betreuungsunterhalt) für E._____. C. Am 5. Januar 2023 reichte A._____ beim Vermittleramt Engiadina Bassa/Val Müstair ein Schlichtungsgesuch betreffend Abänderung Kindesunterhalt gegen B._____ ein. Anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 14. März 2023 konnte keine Einigung erzielt werden. Am 15. März 2023 wurde A._____ die Klagebewilligung ausgestellt. D. Mit Eingabe vom 3. April 2023 reichte A._____ beim Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair fristgerecht Klage gegen B._____ ein, womit er (unter Vorbehalt von Änderungen) die Herabsetzung der an die Tochter zu leistenden Unterhaltsbeiträge auf CHF 400.00 verlangte. Die Klageantwort bzw. Stellungnahme von B._____, vertreten durch die Kindsmutter, datiert vom

31. Mai 2023. Darin beantragte sie die kostenpflichtige Abweisung der Klage, eventualiter die Neuberechnung der ihr geschuldeten Unterhaltsbeiträge und anschliessende verhältnismässige Herabsetzung derselben in Koordination mit den Unterhaltsbeiträgen zugunsten des Halbgeschwisters E._____. A._____ replizierte am 26. Juni 2023, B._____ duplizierte am 29. August 2023. E. Am 15. März 2024 erliess das Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair eine Beweisverfügung. Die Hauptverhandlung fand am 22. August 2024 statt.

3 / 36 F. Mit Entscheid vom 22. August 2024, schriftlich begründet mitgeteilt am

6. November 2024, wies das Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair die Klage unter Regelung der Kostenfolgen ab. G. Am 4. Dezember 2024 reichte A._____ (nachfolgend: Berufungskläger) beim damaligen Kantonsgericht von Graubünden Berufung (ZK1 24 231) mit den folgenden Rechtsbegehren ein: 1. Der Entscheid des erstinstanzlichen Gerichts sei aufzuheben und es sei der Entscheid dahingehend abzuändern, dass der Kindsvater zu verpflichten sei, für seine Tochter B._____, geb. _____ 2008 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von maximal CHF 400.00 zu bezahlen hat. 2. Eventualiter sei sie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz rückzuweisen. unter Kosten- und Entschädigungsfolge H. Am

1. Januar 2025 ist im Kanton Graubünden das Gerichtsorganisationsgesetz vom 14. Juni 2022 (GOG; BR 173.000) in Kraft getreten. Auf diesen Zeitpunkt hin fusionierte das Kantonsgericht von Graubünden mit dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden zum Obergericht des Kantons Graubünden. Die hängigen Verfahren des Kantonsgerichts sind per

1. Januar 2025 auf das Obergericht übertragen worden (Art. 122 Abs. 5 GOG). Infolge der damit verbundenen Anpassung der Verfahrensnummern wird das Verfahren ZK1 24 231 neu als ZR1 24 231 geführt. I. B._____ (nachfolgend: Berufungsbeklagte), vertreten durch die Kindsmutter, reichte am 7. Januar 2025 ihre Berufungsantwort ein und stellte die folgenden Rechtsbegehren: 1. Die Berufung sei abzuweisen. 2. Eventualiter, d.h. für den Fall, dass die Berufung wider Erwarten gutgeheissen werden sollte, seien die Unterhaltsbeiträge zugunsten der Berufungsbeklagten neu festzusetzen und diese anschliessend in Koordination mit den Unterhaltsbeiträgen zugunsten ihres Halbgeschwisters E._____ verhältnismässig herabzusetzen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Berufungsklägers. J. Der Berufungskläger reichte am 6. Februar 2025 seine Replik ein. Mit Eingabe vom 12. März 2025 verzichtete die Berufungsbeklagte auf eine Duplik. K. Am 28. April 2025 gelangte der Berufungskläger mit einer Noveneingabe an das Obergericht des Kantons Graubünden. Die Berufungsbeklagte nahm dazu mit Eingabe vom 1. Mai 2025 Stellung.

4 / 36 L. Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens (Proz. Nr. 115-2023-11) samt der Akten der Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege vor der Vorinstanz (Proz. Nr. 135-2023-7 [Berufungskläger] und Proz. Nr. 135-2023-102 [Berufungsbeklagte]) sind beigezogen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Erwägungen 1. Prozessuales 1.1. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen erstinstanzlichen Endentscheid über die Regelung von Kinderbelangen, der mit Berufung angefochten werden kann (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Gegenstand des Verfahrens bildet allein die Abänderung von Kindesunterhalt, womit eine rein vermögensrechtliche Streitigkeit vorliegt (vgl. BGE 116 II 493 E. 2). In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Dieser Grenzwert ist in Anbetracht der vor der Vorinstanz strittigen Reduktion des monatlichen Unterhaltsbeitrags um CHF 404.00 (vgl. RG-act. I/1, I.) sowie angesichts der Dauer der Unterhaltspflicht bis Mai 2026 (vgl. RG-act. II/3) offenkundig erreicht. Die Berufung wurde form- und fristgerecht erhoben (Art. 311 ZPO; act. A.1). Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Berufung ist demnach einzutreten. Die Zuständigkeit des Obergerichts des Kantons Graubünden zur Beurteilung der Berufung als Rechtsmittelinstanz ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 EGzZPO (BR 320.100). Innerhalb des Obergerichts liegt die Zuständigkeit für zivilrechtliche Berufungen auf dem Rechtsgebiet des Zivilgesetzbuches bei der Ersten zivilrechtlichen Kammer (Art. 9 lit. a OGV [BR 173.010]). Das vorliegende Urteil ergeht in Dreierbesetzung (Art. 7 Abs. 4 EGzZPO i.V.m. Art. 38 Abs. 1 GOG). 1.2. Mit der Berufung als vollkommenem Rechtsmittel kann gemäss Art. 310 ZPO die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a), die unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) und – über den Wortlaut hinaus – die Unangemessenheit geltend gemacht werden. Die Berufungsinstanz kann die gerügten Mängel des vorinstanzlichen Entscheids frei und unbeschränkt überprüfen, was bedeutet, dass sie weder an die von den Parteien vorgebrachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden ist; sie wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO) und verfügt über freie Kognition in Tatfragen, weshalb sie die Berufung auch mit einer anderen Argumentation gutheissen oder mit einer von der Argumentation der ersten Instanz abweichenden Begründung abweisen kann. Die

5 / 36 vorgebrachten Beanstandungen geben zwar das Prüfprogramm vor, binden die Rechtsmittelinstanz aber nicht an die Argumente, mit denen diese begründet werden (BGE 147 III 176 E. 4.2.1; REETZ, in: Sutter- Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Aufl. 2025, Art. 310 N. 5 ff.). 1.3. Im vorliegenden Berufungsverfahren geht es um Kinderbelange in einer familienrechtlichen Angelegenheit, so dass das Gericht nach Art. 296 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht (uneingeschränkte Untersuchungsmaxime; vgl. dazu ausführlich nachfolgend E. 4.2.1) und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet (Offizialmaxime). Die Untersuchungs- und die Offizialmaxime gelangen in allen Verfahrensstadien und vor allen kantonalen Instanzen, mithin auch im kantonalen Rechtsmittelverfahren, als allgemeine Grundsätze zur Anwendung (BGE 148 III 270 E. 6.4, 137 III 617 E. 4.5.2; SCHWEIGHAUSER, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Aufl. 2025, Art. 296 N. 3 u. 5). 1.4.1. Das Novenrecht richtet sich im Berufungsverfahren grundsätzlich nach Art. 317 Abs. 1 ZPO. Nach dieser Bestimmung werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Hat die Rechtsmittelinstanz den Sachverhalt jedoch von Amtes wegen zu erforschen (vgl. soeben E. 1.3), so berücksichtigt sie neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung (Art. 317 Abs. 1bis i.V.m. Art. 407f ZPO). Die von den Parteien neu vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel sind in diesem Sinne grundsätzlich zuzulassen und, sofern von Relevanz, zu beachten. 1.4.2. An dieser Stelle ist auf die Vorbringen der Berufungsbeklagten in ihrer Stellungnahme vom 1. Mai 2025 (act. A.6) zur Noveneingabe des Berufungsklägers vom 28. April 2025 einzugehen. Die Berufungsbeklagte lässt unter anderem ausführen, die mehrfache Nachreichung von Noven durch den Berufungskläger sei als problematisch zu erachten, zumal dadurch eine konsistente und sachgerechte Entscheidfindung erschwert werde, die Abklärungen der Erstinstanz in Frage gestellt bzw. entwertet würden und die gerichtliche Beurteilung durch fortlaufend neue Elemente verkompliziert werde (vgl. auch bereits act. A.2, II.B.16). Der Berufungsbeklagten ist beizupflichten, dass das Vorbringen von Noven im Berufungsverfahren zu einer Verzögerung des Verfahrens führen und zur Folge haben kann, dass dem Entscheid der Berufungsinstanz ein anderes bzw.

6 / 36 umfassenderes Sachverhaltsfundament zugrunde gelegt wird als jenem der Vorinstanz. Dies ändert jedoch nichts daran, dass gemäss den vorstehenden Erwägungen die Einreichung von Noven im vorliegenden Verfahren grundsätzlich bis zur Urteilsberatung uneingeschränkt zulässig ist. In Verfahren, die dem uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatz unterliegen, muss das Interesse an der Sachverhaltsermittlung und der materiellen Wahrheitsfindung anderen Interessen vorgehen und ist entsprechend eine gewisse Verkomplizierung bzw. Verlängerung des Verfahrens in Kauf zu nehmen (vgl. Botschaft vom

26. Februar 2020 zur Änderung der Schweizerischen Zivilprozessordnung [Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung], BBl 2020 2773). 2. Vorinstanzlicher Entscheid Die Vorinstanz erwog, es sei zu beurteilen, ob durch die Geburt des Sohnes E._____ beim Berufungskläger eine neue, wichtige und dauerhafte Tatsache eingetreten sei, welche zu einer erheblichen Verschlechterung dessen wirtschaftlicher Verhältnisse geführt habe. Dazu sei die wirtschaftliche Situation des Berufungsklägers im Zeitpunkt der Einreichung der Abänderungsklage am

3. April 2023 mit derjenigen im Zeitpunkt der Genehmigung der Unterhaltsvereinbarung am 8. Januar 2009 zu vergleichen. Verbleibe nach Erfüllung der Unterhaltspflichten im Zeitpunkt der Einreichung der Abänderungsklage im Vergleich zu den Annahmen bei Abschluss der Unterhaltsvereinbarung unter Einbezug des Notbedarfs des Berufungsklägers ein geringerer Überschuss, sei eine Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Situation zu bejahen. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Berufungsklägers ergebe sich aus der Gegenüberstellung von seinem Eigenbedarf und seinem Nettoeinkommen. Die Vorinstanz ermittelte einen monatlichen Grundbedarf des Berufungsklägers zum Zeitpunkt der Klageeinreichung in Höhe von CHF 2'636.00. Sodann hielt sie fest, dass der Berufungskläger sein monatliches Nettoeinkommen im genannten Zeitpunkt nicht nachgewiesen habe, weshalb seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Zeitpunkt der Klageeinreichung am 3. April 2023 nicht ermittelt werden und folglich auch nicht mit jener am 8. Januar 2009 verglichen werden könne. Zwar könne dem Pfändungsvollzug vom 18. August 2022 entnommen werden, dass der Berufungskläger aufgrund einer Lohnpfändung bis längstens am 18. August 2023 einen Betrag von CHF 3'846.05 ausbezahlt erhalte; es ergebe sich aber nicht mit hinreichender Klarheit, ob die Pfändung des Lohnes tatsächlich bis am 3. April 2023 angedauert habe und welchen Lohn der Berufungskläger zu diesem Zeitpunkt erhalten habe. Der Berufungskläger habe

7 / 36 ferner auch keinen Nachweis für die Höhe seines Grundbedarfs und für seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse im Zeitpunkt der Genehmigung der Unterhaltsvereinbarung eingereicht, und zwar selbst dann nicht, nachdem ihm mit Beweisverfügung vom 15. März 2024 der Hauptbeweis dieser Tatsachen auferlegt worden sei. Anlässlich der Hauptverhandlung habe er auf Nachfrage hin keine konkreten Angaben zur Höhe seines Lohnes am 8. Januar 2009 machen können. Zusammengefasst seien die Vermögensverhältnisse des Berufungsklägers weder im Zeitpunkt der Klageeinreichung noch in jenem der Genehmigung der Unterhaltsvereinbarung für die Berufungsbeklagte hinreichend bestimmbar. Im Ergebnis könne nicht festgestellt werden, ob durch die gegenüber dem Sohn E._____ entstandene Unterhaltspflicht eine neue, wichtige und dauerhafte Tatsache eingetreten sei, wodurch sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufungsklägers erheblich verschlechtert hätten und mit Blick auf den ursprünglichen Unterhaltsvertrag ein unzumutbares Ungleichgewicht zwischen den involvierten Parteien entstanden sei. Trotz Geltung der Untersuchungsmaxime habe den Berufungskläger eine Mitwirkungspflicht getroffen, und zwar umso mehr, als er eine Herabsetzung des von ihm zu leistenden Unterhaltsbeitrags habe erreichen wollen. Dieser Pflicht sei der Berufungskläger nicht nachgekommen, weshalb die tatsächliche erhebliche Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse seit Begründung der Unterhaltspflicht gegenüber dem Sohn E._____ unbewiesen geblieben und die Klage folglich abzuweisen sei (act. B.1, E. 6 ff.). 3. Übersicht über die Rügen des Berufungsklägers 3.1. Der Berufungskläger wirft der Vorinstanz zusammengefasst unrichtige Rechtsanwendung, unrichtige Sachverhaltsfeststellung und Unangemessenheit vor. Sowohl die Geburt des weiteren Kindes E._____ als auch das der Kindsmutter anzurechnende hypothetische Einkommen stellten je einen Abänderungsgrund bezüglich des Unterhalts für die Berufungsbeklagte dar. Bei der aktuellen Unterhaltsregelung werde in sein Existenzminimum eingegriffen. Zudem habe die Vorinstanz den Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des Abänderungsbegehrens fehlerhaft festgestellt. Ferner habe sie seinen Grundbedarf unzutreffend festgesetzt. Sie sei ausserdem zu Unrecht davon ausgegangen, dass sein Einkommen im Zeitpunkt der Klageeinreichung sowie bei Abschluss der Unterhaltsvereinbarung nicht festgestellt werden könne respektive nicht feststehe. Schliesslich habe die Vorinstanz gegen die vorliegend anwendbare uneingeschränkte Untersuchungsmaxime verstossen, indem sie betreffend verschiedene Punkte keine eigenen Abklärungen getroffen habe (vgl. insb. act. A.1, II.3 u. III.4).

8 / 36 3.2. Die Berufungsbeklagte hält dagegen, dass weder ein Fehler in der Rechtsanwendung noch in der Sachverhaltsfeststellung erkennbar sei. Die Geburt von E._____ sei bereits im Jahr 2011 erfolgt und stelle mithin keinen Abänderungsgrund dar. Die Verschlechterung der finanziellen Verhältnisse des Berufungsklägers sei auf dessen freiwillige Entscheidung zurückzuführen und mithin unbeachtlich. Im Verfahren betreffend Festlegung des Unterhalts von E._____ sei der Sachverhalt unzureichend aufgeklärt worden, weshalb der Fehler auch dort korrigiert werden müsse. Die falsche Feststellung des Eintritts der Rechtshängigkeit durch die Vorinstanz sei nicht von Relevanz. Die Vorinstanz habe den Grundbedarf des Berufungsklägers korrekt festgelegt. Der Berufungskläger habe sein Einkommen bei Abschluss der Unterhaltsvereinbarung sowie zum Zeitpunkt der Klageeinreichung nicht rechtsgenüglich dargelegt. Er könne sich nun nicht einfach auf den Untersuchungsgrundsatz berufen, nachdem er seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei (vgl. insb. act. A.2, II.B.5 ff.). 3.3. Auf die einzelnen Rügen respektive Vorbringen wird nachfolgend (vgl. sogleich E. 4 ff.) eingegangen. 4. Sachverhaltsfeststellung und uneingeschränkte Untersuchungsmaxime 4.1. Rüge des Berufungsklägers 4.1.1. Der Berufungskläger bringt in allgemeiner Hinsicht vor, die Vorinstanz habe gegen die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime verstossen, indem sie ihrer Pflicht zur Erforschung des Sachverhaltes von Amtes wegen, die auch bei Verweigerung der Mitwirkung durch die Parteien gelte, nicht nachgekommen sei. Im Übrigen habe er ausreichend am vorinstanzlichen Verfahren mitgewirkt und würden die relevanten Informationen aus den eingereichten Unterlagen hervorgehen. Die Vorinstanz hätte die ihrer Ansicht nach erforderlichen zusätzlichen Unterlagen edieren müssen (vgl. act. A.1, III.29 ff.). 4.1.2. Die Berufungsbeklagte lässt ausführen, der Untersuchungsgrundsatz habe den Berufungskläger nicht von der Pflicht entbunden, die für den geltend gemachten Anspruch auf Reduktion der Unterhaltszahlungen relevanten Tatsachen substantiiert vorzutragen und Beweismittel beizubringen, und zwar insbesondere, nachdem er von der Vorinstanz frühzeitig und ausdrücklich dazu aufgefordert worden sei. Ohne den konkreten Nachweis, dass sich die finanzielle Leistungsfähigkeit des Berufungsklägers erheblich verschlechtert habe, habe die Vorinstanz keine Grundlage gehabt, den Unterhalt zum Nachteil der minderjährigen Tochter zu reduzieren. Der Berufungskläger habe sich nicht darauf beschränken

9 / 36 können, lediglich eine Klage mit unvollständigen Beilagen einzureichen in der Erwartung, das Gericht werde von sich aus alle notwendigen Unterlagen beschaffen, um den von ihm gewünschten Ausgang des Verfahrens zu ermöglichen (act. A.2, II.B.6 u. II.B.24 ff.). Diverse Unterlagen habe der Berufungskläger erst im Berufungsverfahren eingereicht. Die bewusste, taktisch motivierte Zurückhaltung von durch die Vorinstanz ausdrücklich eingeforderten Unterlagen bzw. deren Einreichung erst im Berufungsverfahren verstosse gegen Treu und Glauben, den Grundsatz der Verfahrensökonomie sowie die Mitwirkungspflicht. Der Untersuchungsgrundsatz und die damit verbundene grosszügigere Zulassung von Noven dienten dazu, das unmündige Kind im Verfahren zu schützen, wenn es bestimmte Umstände oder Unterlagen trotz sorgfältigen Vorgehens nicht rechtzeitig eingebracht habe. Der anwaltlich vertretene Berufungskläger, der trotz gerichtlicher Aufforderung bewusst auf die Einreichung von Unterlagen verzichtet habe, könne sich nicht darauf berufen (act. A.2, II.B.38 ff.). 4.1.3. Der Berufungskläger stellt die Ausführungen der Berufungsbeklagten in Abrede. Er bringt insbesondere vor, dass das Gericht den uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatz nicht dadurch unterlaufen könne, dass es eine Beweisverfügung erlasse und die Verantwortung auf die Parteien übertrage. Die geltende uneingeschränkte Untersuchungsmaxime führe dazu, dass die Regelung von Art. 317 Abs. 1 ZPO vorliegend nicht zur Anwendung komme (vgl. act. A.3, III.56 u. III.58). 4.2. Beurteilung durch die Berufungsinstanz 4.2.1. Auf das vorliegende Verfahren findet die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO) Anwendung, gemäss welcher das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht (vgl. vorstehend E. 1.3; vgl. bereits act. B.1, E. 8.1). Sie verpflichtet das Gericht dazu, von Amtes wegen alle für die Entscheidung des Rechtsstreits massgeblichen Tatsachen zu ermitteln und gegebenenfalls die Beweise abzunehmen, die zur Feststellung der für eine dem Kindeswohl entsprechende Entscheidung relevanten Tatsachen erforderlich sind. Das Gericht hat alle sich im Laufe des Verfahrens ergebenden rechtserheblichen Umstände und alle sich in den Akten befindlichen Unterlagen zu berücksichtigen, auch wenn die Parteien nicht ausdrücklich darauf Bezug nehmen. Es ist nicht an die Behauptungen und Zugeständnisse sowie die Beweisangebote der Parteien gebunden, sondern entscheidet nach seiner Überzeugung, welche Tatsachen noch ermittelt werden müssen und welche Beweismittel zum Nachweis dieser Tatsachen relevant sind. Soweit das Gericht der Auffassung ist, dass die vorliegenden Unterlagen nicht genügen, hat es die Parteien aufzufordern, ergänzende

10 / 36 Unterlagen einzureichen (BGE 144 III 349 E. 4.2.1, in: Pra 2019 Nr. 88, 130 I 180 E. 3.2, 128 III 411 E. 3.2.1, in: Pra 2003 Nr. 5; Urteile des Bundesgerichts 5A_463/2022 vom 22. Mai 2023 E. 6.5.1, 5A_584/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.1.1, 5A_647/2021 vom 19. November 2021 E. 4.2; SCHWEIGHAUSER, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band II: Anhänge, Zivilprozessordnung,

4. Aufl. 2022 [zit. SCHWEIGHAUSER, FamKomm ZPO], Art. 296 N. 9 f. u. 12 f. m.w.H.). Die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime gilt dabei nicht nur zugunsten des Kindes, sondern für alle Verfahrensbeteiligten, namentlich auch für die unterhaltspflichtige Person (BGE 148 III 270 E. 6.4, 128 III 411 E. 3.2.1, in: Pra 2003 Nr. 5; Urteil des Bundesgerichts 5A_899/2019 vom 17. Juni 2020 E. 3.3.2). 4.2.2. Die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime ist indes nicht unbegrenzt. Sie enthebt die Parteien zwar von der subjektiven Beweislast oder Beweisführungslast, entbindet sie aber nicht von der Pflicht zur aktiven Mitwirkung am Verfahren und von ihrer Behauptungs- und Substantiierungslast. Die Parteien sind weiter auch zur loyalen Prozessführung angehalten (BGE 151 III 261 E. 2.4.7, 140 III 485 E. 3.3, 130 I 180 E. 3.2, 128 III 411 E. 3.2.1, in: Pra 2003 Nr. 5; Urteil des Bundesgerichts 5A_141/2014 vom

28. April 2014 E. 3.4; MAZAN, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, Art. 296 N. 13 m.w.H.; WALTER, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Einleitung und Personenrecht, Art. 1-9 ZGB, 2012, Art. 8 N. 178). Das Sammeln des Prozessstoffes bleibt auch bezüglich der Kinderbelange in erster Linie Sache der Parteien, welche nach dem Grundsatz von Treu und Glauben zur Mitwirkung verpflichtet sind, da sie den Prozessstoff am besten kennen. Es bleibt Aufgabe der Parteien, dem Gericht das in Betracht kommende Tatsachenmaterial mit vollständigen und bestimmten Behauptungen zu unterbreiten, die Beweismittel zu bezeichnen und die für die Ermittlung des Sachverhalts notwendigen Beweise im Rahmen des Zumutbaren beizubringen (BGE 130 III 102 E. 2.2, in: Pra 2004 Nr. 143, 130 I 180 E. 3.2, 128 III 411 E. 3.2.1, in: Pra 2003 Nr. 5; Urteile des Bundesgerichts 5A_584/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.1.1, 5A_357/2015 vom 19. August 2015 E. 4.2; SCHWEIGHAUSER, FamKomm ZPO, Art. 296 N. 11 u. N. 13 m.w.H.). Die Pflicht zur aktiven Mitwirkung drängt sich umso mehr auf, wenn die unterhaltspflichtige Person eine Herabsetzung des von ihr geschuldeten Unterhaltsbeitrags erreichen will. So kann es bei der Abänderung von Kindesunterhaltsbeiträgen – anders als etwa im Abstammungsprozess – weder im öffentlichen Interesse noch im Interesse des Kindes sein, wenn das Gericht voraussetzungslos den Sachverhalt zu Gunsten des Unterhaltsschuldners erforscht (BGE 128 III 411 E. 3.2.1 m.w.H., in: Pra 2003 Nr. 5; Urteil des Kantonsgerichts von

11 / 36 Graubünden ZK1 22 32 vom 15. November 2022 E. 2.3 u. 6.3.3 m.w.H., u.a. auf SUMMERMATTER, Zur Abänderung von Kinderalimenten, in: FamPra.ch 2012 S. 45 ff.). Die Mitwirkungspflicht gilt ausserdem verstärkt bei anwaltlicher Vertretung beider Parteien (Verfügung des Obergerichts des Kantons Graubünden ZR1 25 24 vom 10. April 2025 E. 2.2 m.w.H.). Zwar entbindet die Missachtung der Mitwirkungsobliegenheit das Gericht grundsätzlich nicht von der Erforschung des Sachverhalts (Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 22 32 vom 15. November 2022 E. 6.3.3; SUTTER-SOMM/SEILER, in: Sutter-Somm/Seiler [Hrsg.], Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Art. 1-408 ZPO, 2021, Art. 296 N. 1). Art. 296 ZPO setzt indessen voraus, dass die Parteien ihrer Mitwirkungspflicht hinreichend nachgekommen sind. Eine Verletzung von Art. 296 ZPO kann deshalb von einer Partei nur dann mit Erfolg gerügt werden, wenn ihr keine Unterlassung der Mitwirkung vorgeworfen werden kann (MAZAN, a.a.O., Art. 296 N. 33). Die Untersuchungsmaxime bezweckt denn auch nicht, den Unterhaltsschuldner vor den Folgen mangelhafter Prozessführung zu bewahren (Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 22 32 vom 15. November 2022 E. 6.3.3 m.w.H.). 4.2.3. Sodann ändert der Untersuchungsgrundsatz nichts an der objektiven Beweislast. Demnach hat grundsätzlich diejenige Partei die Folgen der Beweislosigkeit einer Tatsachenbehauptung zu tragen, die daraus Vorteile ableitet. Die Untersuchungsmaxime führt nicht dazu, dass das Gericht ein positives Beweisergebnis herbeizuführen hätte oder gar eine Beweislastumkehr stattfinden würde (vgl. Art. 8 ZGB; BGE 151 III 261 E. 2.4.7; Urteile des Bundesgerichts 5A_899/2019 vom 17. Juni 2020 E. 3.3.2, 5A_244/2018 vom 26. August 2019 E. 3.5.3, nicht publiziert in: BGE 145 III 393; WALTER, a.a.O., Art. 8 N. 174). Bei einer Abänderungsklage liegt die Beweislast hinsichtlich anspruchserheblich veränderter Tatsachen bei jener Partei, welche die Abänderung fordert. Entsprechend hat diese Partei die Folgen einer allfälligen Beweislosigkeit zu tragen. Verlangt die unterhaltspflichtige Partei in einem Abänderungsprozess die Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge und misslingt der Nachweis des Vorliegens der entsprechenden tatbeständlichen Voraussetzungen – wie bereits erwähnt, liegt die Beweisführungslast aufgrund der Untersuchungsmaxime beim Gericht –, hat die unterhaltspflichtige Partei die Folgen dieser Beweislosigkeit zu tragen und bleibt die Unterhaltspflicht mithin unverändert bestehen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_899/2019 vom 17. Juni 2020 E. 3.3.2, 5A_893/2016 vom 30. Juni 2017 E. 2.3.1; LGVE 2023 II Nr. 1 E. 4.4.1; STAUB, Die Abänderung familienrechtlicher Entscheide, 2022, Rz. 278 m.w.H.).

12 / 36 4.2.4. Es rechtfertigt sich, den durch den Berufungskläger erhobenen Vorwurf der Verletzung der Untersuchungsmaxime durch die Vorinstanz nachfolgend im jeweiligen Kontext zu beurteilen. In diesem Zusammenhang wird jeweils auch zu prüfen sein, ob der Berufungskläger der ihn treffenden Mitwirkungspflicht nachgekommen ist. 5. Unterhalt für E._____ als Abänderungsgrund 5.1. Rüge des Berufungsklägers 5.1.1. Der Berufungskläger bringt vor, die Geburt des Sohnes E._____ stelle einen Abänderungsgrund bezüglich des im Jahr 2009 festgelegten Unterhalts für die Berufungsbeklagte dar. Angesichts der aktuell zu leistenden Unterhaltsbeiträge von CHF 804.00 für die Berufungsbeklagte und von CHF 916.00 für E._____ sei sein Existenzminimum nicht gewahrt. Die (ebenfalls erforderliche) Anpassung des Unterhaltsbeitrages für den Sohn E._____ bilde nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (vgl. act. A.1, III.35 ff.). 5.1.2. Die Berufungsbeklagte lässt ausführen, wenn der Berufungskläger die Geburt von E._____ als Abänderungsgrund anführe, blende er aus, dass diese bereits im Jahr 2011 erfolgt sei. Zudem erfolge nur deshalb ein Eingriff in sein Existenzminimum, weil er im Verfahren betreffend Festsetzung der Unterhaltsbeiträge für E._____ die ihr gegenüber bestehende Unterhaltspflicht nicht geltend gemacht habe bzw. sich im Wissen um diese Unterhaltspflicht bereit erklärt habe, an E._____ monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 916.00 zu leisten. Da die Verschlechterung der finanziellen Verhältnisse somit auf eine freiwillige Entscheidung des Berufungsklägers zurückzuführen sei, sei sie nach Treu und Glauben unbeachtlich. Nicht die Geburt von E._____ sei der massgebliche Abänderungsgrund, sondern die durch den Berufungskläger eingegangene Verpflichtung gemäss der Unterhaltsvereinbarung vom 3. Februar 2022. Die aktuelle Problematik sei auf eine unzureichende Sachverhaltsaufklärung im Verfahren vor dem Kantonsgericht Zug zurückzuführen, weshalb der Fehler auch dort korrigiert werden müsse (act. A.2, II.B.6 u. II.B.30 ff.). 5.1.3. Der Berufungskläger stellt sich auf den Standpunkt, eine Anpassung des Unterhalts könne jederzeit und somit auch noch Jahre nach der Geburt von E._____ geltend gemacht werden. Es sei auch keine Reihenfolge betreffend die Abänderung des Unterhalts der beiden Kinder vorgeschrieben. Aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes könne die Problematik ferner nicht ausschliesslich in einem Verfahren in Zug gelöst werden (vgl. act. A.3, III.60 f. u. III.106 ff.).

13 / 36 5.2. Beurteilung durch die Berufungsinstanz 5.2.1. Die allgemeinen rechtlichen Grundlagen zur Abänderung von (vertraglich vereinbarten) Kindesunterhaltsbeiträgen wurden durch die Vorinstanz soweit zutreffend dargelegt (act. B.1, E. 5), weshalb darauf verwiesen werden kann. An dieser Stelle erneut zu betonen ist, dass die Abänderung des Kindesunterhalts gemäss Art. 286 Abs. 2 ZGB zunächst voraussetzt, dass sich die Verhältnisse seit dessen Festsetzung erheblich und dauerhaft verändert haben. Als erhebliche Veränderung der Verhältnisse im Sinne von Art. 286 Abs. 2 ZGB, der auch bei der Abänderung von Unterhaltsvereinbarungen anwendbar ist (FOUNTOULAKIS, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 287 N. 17), fallen neben qualifiziert veränderten wirtschaftlichen Umständen insbesondere auch neue familienrechtliche Verpflichtungen des Unterhaltspflichtigen, die sich aus der (per se nicht voraussehbaren) Geburt weiterer Kinder ergeben, in Betracht (Urteile des Bundesgerichts 5A_840/2023 vom

22. August 2024 E. 4.3.1, 5A_35/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1; AESCHLIMANN, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band I: ZGB, 4. Aufl. 2022, Art. 286 N. 8; FOUNTOULAKIS, a.a.O., Art. 286 N. 14; vgl. bereits act. B.1, E. 5.3.2). Veränderungen in den persönlichen Verhältnissen sind indes nur von Bedeutung, soweit sie sich auf die wirtschaftlichen Verhältnisse auswirken (SPYCHER, in: Hausheer/Spycher [Hrsg.], Handbuch des Unterhaltsrechts,

3. Aufl. 2023, Rz. 09.08 u. 09.57). Ist eine erhebliche Veränderung der Verhältnisse zu bejahen, ist in einem zweiten Schritt der Unterhalt neu zu berechnen, wobei sämtliche Berechnungsparameter zu aktualisieren und dabei auch jene Veränderungen zu berücksichtigen sind, die für sich allein keine Neufestlegung rechtfertigen würden. Eine Abänderung des Unterhalts rechtfertigt sich indes nur, wenn ansonsten mit Blick auf den ursprünglichen Unterhaltsvertrag ein unzumutbares Ungleichgewicht zwischen den involvierten Personen entstehen würde. Dabei gilt, dass die Unterhaltslast für jede der betroffenen Personen angesichts der in der Unterhaltsvereinbarung berücksichtigten Umstände ausgewogen bleiben soll. Eine Herabsetzung der Unterhaltspflicht hat nur zu erfolgen, wenn aufgrund der eingetretenen Veränderung die Unterhaltslast für den unterhaltspflichtigen Elternteil, der in bescheidenen Verhältnissen lebt, derart schwer wird, dass sie sich mit Rücksicht auf die Besserstellung des anderen Elternteils und die Unterhaltsbemessungskriterien gemäss Art. 285 Abs. 1 ZGB nicht mehr rechtfertigen lässt. Das ist namentlich der Fall, wenn dem Unterhaltsschuldner mit den geltenden Unterhaltsbeiträgen bloss der minimale Existenzbedarf verbleibt, während auf Seiten des Inhabers der elterlichen Sorge gute Verhältnisse vorliegen, so dass das Gleichgewicht der Belastung aller Beteiligten in Frage gestellt wird. Es

14 / 36 hat mithin, im Sinne einer ungeschriebenen Abänderungsvoraussetzung, eine Abwägung der Interessen jedes Elternteils und des Kindes bzw. der Kinder zu erfolgen. Das Bundesgericht nimmt diese Prüfung teilweise vor der (als zweiter Schritt erfolgenden) Aktualisierung aller Parameter, teilweise nach der Neuberechnung des Unterhaltsbeitrags bzw. erst in einem dritten Schritt vor. Erfolgt die Prüfung in einem dritten Schritt, so sind die ursprünglichen den angepassten Unterhaltsbeiträgen gegenüberzustellen und ist im Sinne einer Gesamtbetrachtung zu beurteilen, ob die Abweichung ein Mass annimmt, das eine Abänderung rechtfertigt (vgl. BGE 137 III 604 E. 4.1.1 f., in: Pra 2012 Nr. 62, 134 III 337 E. 2.2.2, in: Pra 2009 Nr. 5; Urteile des Bundesgerichts 5A_762/2020 vom 9. Februar 2021 E. 5, 5A_190/2020 vom 30. April 2021 E. 3, 5A_874/2019 vom 22. Juni 2020 E. 3.2, 5A_230/2019 vom 31. Januar 2020 E. 6.1; LGVE 2023 II Nr. 1 E. 4.4.1; STAUB, a.a.O., Rz. 257 ff., je m.w.H.; vgl. bereits act. B.1, E. 5.3.2). Da nicht nur die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge im Urspungsentscheid, sondern auch deren Festsetzung im Abänderungsentscheid letztlich ein Ermessensentscheid ist, ist bei der Abänderung von Unterhaltsbeiträgen generell Zurückhaltung geboten (vgl. LGVE 2023 II Nr. 1 E. 4.4.1; STAUB, a.a.O., Rz. 411). 5.2.2. Eine Abänderung ist ausgeschlossen, wenn die veränderte Sachlage durch eigenmächtiges, widerrechtliches oder missbräuchliches Verhalten der die Abänderung verlangenden Partei herbeigeführt worden ist. Rechtsmissbrauch liegt namentlich vor, wenn die veränderten tatsächlichen Verhältnisse in Schädigungsabsicht herbeigeführt wurden. Nur eine Veränderung, welche der Unterhaltsverpflichtete nicht freiwillig bzw. selbstverschuldet herbeigeführt hat, berechtigt zur Herabsetzung von zugesprochenem Unterhalt, da ihm andernfalls zuzumuten ist, die Konsequenzen seines Handelns selber zu tragen; er kann sie nicht auf den Unterhaltsberechtigten abwälzen (vgl. BGE 141 III 376 E. 3.3.1; Urteile des Bundesgerichts 5A_98/2016 vom 25. Juni 2018 E. 2.4, 5A_101/2013 vom

25. Juli 2013 E. 3.1; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LY210002 vom

8. Juni 2021 E. III.1.5 m.w.H.; STAUB, a.a.O., Rz. 321 ff. u. 340; vgl. bereits act. B.1, E. 5.3.1). 5.2.3. Nach der Rechtsprechung ergibt sich aus der Vorschrift von Art. 285 Abs. 1 ZGB (Bemessung des Unterhaltsbeitrages; vgl. dazu act. B.1, E. 5.1), dass alle unterhaltsberechtigten Kinder eines Elternteils im Verhältnis zu ihren objektiven Bedürfnissen finanziell gleich zu behandeln sind. Unterschiedlichen Unterhaltsbedürfnissen aufgrund unterschiedlicher Erziehungs-, Gesundheits- und Ausbildungsbedürfnisse oder wegen unterschiedlicher Lebenshaltungskosten am Wohnort der Kinder darf indessen Rechnung getragen werden. Ungleiche

15 / 36 Unterhaltsbeiträge sind somit nicht von vornherein ausgeschlossen, bedürfen aber einer Rechtfertigung. Alle Kinder des Unterhaltspflichtigen sind betreffend Unterhalt auch dann (im Verhältnis zu ihren Bedürfnissen) gleich zu behandeln, wenn sie nicht im selben Haushalt aufwachsen. Der Grundsatz gilt auch unabhängig davon, ob es sich um eheliche oder nichteheliche Kinder handelt. Die Höhe des Unterhaltsbeitrages hängt freilich nicht nur von der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen, sondern auch von den finanziellen Umständen des obhuts- bzw. sorgeberechtigten Elternteils ab, da diesem je nach den Umständen eine Beteiligung am Barunterhalt zuzumuten ist. Daher kann der Unterhaltsschuldner mehreren Kindern, die vergleichbare Unterhaltsbedürfnisse haben, unterschiedliche Beiträge schon nur deswegen schulden, weil sie in verschiedenen Haushalten mit unterschiedlichen finanziellen Rahmenbedingungen leben. Da keine strikte mathematische Gleichbehandlung vorgeschrieben ist, kommt dem Sachgericht hinsichtlich der Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ein relativ grosses Ermessen zu (BGE 137 III 59 E. 4.2.1, 126 III 353 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 5A_689/2023 vom 19. August 2024 E. 5.3.2; FOUNTOULAKIS, a.a.O., Art. 285 N. 26; MAIER/NIDERBERGER/HAMPEL, Die Berechnung von Unterhaltsbeiträgen bei Patchworkfamilien, AJP 2019 S. 898; SCHWEIGHAUSER, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band I: ZGB, 4. Aufl. 2022, Art. 285 N. 40, je m.w.H.; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_118/2023 vom 31. August 2023 E. 5.4). Tritt zu einer bestehenden Unterhaltsverpflichtung gegenüber einem Kind eine neue Unterhaltspflicht gegenüber einem weiteren Kind hinzu, ist bezüglich des Unterhalts für das erste Kind gegebenenfalls ein Abänderungsverfahren einzuleiten (vgl. BGE 137 III 59 E. 4.2.3; Urteil des Bundesgerichts 5A_118/2023 vom 31. August 2023 E. 5.3; FOUNTOULAKIS, a.a.O., Art. 285 N. 26 m.V.a. BGE 127 III 68 E. 2, 126 III 353 E. 2; SPYCHER/MAIER, in: Hausheer/Spycher [Hrsg.], Handbuch des Unterhaltsrechts, 3. Aufl. 2023, Rz. 08.06 f. u. 08.26). 5.2.4. Vorliegend hatte die Vorinstanz im Wesentlichen zu beurteilen, ob die neu hinzugetretene Unterhaltspflicht des Berufungsklägers gegenüber seinem Sohn E._____ zu einer erheblichen Veränderung der Verhältnisse im Sinne von Art. 286 Abs. 2 ZGB führt, die es rechtfertigt, die vereinbarten Unterhaltsbeiträge für die Berufungsbeklagte – gemäss der behördlich genehmigten Unterhaltsvereinbarung vom 15. Dezember 2008 sind aktuell und bis zum vollendeten 18. Altersjahr monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 804.00 geschuldet (vgl. RG-act. II.3) – herabzusetzen. Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers stellt nämlich die Geburt eines weiteren Kindes nicht per se einen Abänderungsgrund dar, sondern nur dann, wenn sie eine dauernde und erhebliche Veränderung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen bewirkt, die mit Blick auf den

16 / 36 ursprünglichen Unterhaltsvertrag ein unzumutbares bzw. nicht zu rechtfertigendes Ungleichgewicht zwischen den involvierten Personen schafft (vgl. act. B.1, E. 5.3.2

u. 6.1 m.w.H.). 5.2.5. Der Berufungsbeklagten ist insofern beizupflichten, dass ein allfällig zu bejahender Abänderungsgrund nicht auf die Geburt von E._____ als solche, sondern auf die Unterhaltsverpflichtung des Berufungsklägers gegenüber seinem Sohn zurückzuführen ist. Hingegen spielt grundsätzlich keine Rolle, dass die Geburt von E._____ bereits im Jahr 2011 und damit rund 11 Jahre vor der Vereinbarung betreffend den Unterhalt von E._____ vom 3. Februar 2022 sowie rund 12 Jahre vor der Rechtshängigkeit des vorliegenden Verfahrens (vgl. dazu nachfolgend E. 6.2) erfolgte. Aus der Vaterschaft des Berufungsklägers gegenüber E._____ folgt als unmittelbarer Ausfluss der Eltern-Kind-Beziehung eine Unterhaltspflicht. Diese gesetzliche Pflicht (vgl. Art. 276 ZGB) setzt einzig ein rechtliches Kindesverhältnis voraus. Die quantitative Festlegung der Unterhaltspflicht erfolgt durch Urteil oder vertragliche Regelung (vgl. BGE 148 III 270 E. 6.7; FOUNTOULAKIS, a.a.O., Art. 276 N. 1a f.). Gemäss dem Entscheid vom 15. Mai 2019 des Kantonsgerichts Zug betreffend die Scheidung des Berufungsklägers von seiner damaligen Ehefrau, der Mutter von E._____ (RG-act. II/4), konnte zum damaligen Zeitpunkt mangels Leistungsfähigkeit des Berufungsklägers kein Unterhaltsbeitrag für E._____ festgesetzt werden. An der Einigungsverhandlung vom 3. Februar 2022 im Verfahren betreffend Abänderung des Scheidungsentscheid vor dem Einzelrichter am Kantonsgericht Zug einigten sich die (klagende) Mutter von E._____ und der (beklagte) Berufungskläger dann unter anderem darauf, dass der Berufungskläger an den Unterhalt von E._____ bis zu dessen Volljährigkeit, längstens bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung, einen monatlichen Beitrag von CHF 916.00 (CHF 830.00 Barunterhalt und CHF 85.00 Betreuungsunterhalt), zuzüglich allfälliger Familienzulagen, bezahlen werde (RG-act. II/8, Ziff. 1). Dass der Berufungskläger bei (nunmehr) gegebener grundsätzlicher Leistungsfähigkeit einen Beitrag an den Unterhalt seines Sohnes E._____ bezahlt, entspricht nach dem eingangs Gesagten seiner gesetzlichen Pflicht. Es war demnach abzusehen bzw. der Berufungskläger musste damit rechnen, dass ohne Einigung zwischen den dortigen Parteien das Kantonsgericht Zug Unterhaltsbeiträge für E._____ festsetzen würde. In diesem Sinne kann jedenfalls hinsichtlich des Grundsatzes der Unterhaltspflicht des Berufungsklägers gegenüber E._____ nicht von einer freiwillig bzw. eigenmächtig eingegangenen Verpflichtung die Rede sein. Entsprechend kann das Eingehen einer Verpflichtung zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen an E._____ (erst) mehrere Jahre nach dessen Geburt nicht per se als treuwidrig oder

17 / 36 missbräuchlich bezeichnet werden (zur Bindung des Abänderungsgerichts an die Höhe des Unterhaltsbeitrags vgl. E. 5.2.8 nachstehend). 5.2.6. Ebenso vermag es dem Berufungskläger nicht zum Vorwurf zu gereichen, dass er nach Abschluss der Unterhaltsvereinbarung für E._____ am

3. Februar 2022 beinahe ein Jahr zuwartete, bevor er das vorliegende Abänderungsverfahren anhängig machte (vgl. dazu nachfolgend E. 6.2). Für das Geltendmachen einer Abänderung ist keine Frist vorgesehen, weshalb ein Zuwarten mit einem Abänderungsbegehren nicht dazu führt, dass der Anspruch auf eine Anpassung des Unterhalts an die veränderten Verhältnisse verwirkt wäre. Die verzögerte Geltendmachung des Abänderungsgrundes wirkt sich einzig insofern aus, als ein allfälliger Abänderungsentscheid frühestens auf den Zeitpunkt der Einreichung des Abänderungsbegehrens Wirkung entfalten kann (vgl. BGE 148 III 270 E. 6.4, 128 III 305 E. 6a, 127 III 503 E. 3b/aa; SPYCHER, a.a.O., Rz. 09.73; AESCHLIMANN, a.a.O., Art. 286 N. 17, je m.w.H.). 5.2.7. Die Berufungsbeklagte wirft dem Berufungskläger vor, es im Verfahren vor dem Kantonsgericht Zug unterlassen zu haben, seine ihr gegenüber bestehende Unterhaltspflicht geltend zu machen. Dies geht zwar aus den Akten nicht abschliessend hervor, zumal betreffend das Abänderungsverfahren im Jahr 2022 vor dem Kantonsgericht Zug einzig das Protokoll der Einigungsverhandlung vom

3. Februar 2022 (RG-act. II/8) sowie ein separat eingereichtes, als "Existenzminimumsberechnung" betiteltes Dokument (RG-act. II/28), bei dem es sich mutmasslich um die im genannten Protokoll als Anhang erwähnte Tabelle "Existenzminimumsberechnung" handeln dürfte, vorliegen. Angesichts der mangelnden Erwähnung der Berufungsbeklagten respektive Berücksichtigung der an sie zu leistenden Unterhaltsbeiträge im Rahmen der Unterhaltsberechnung des Kantonsgerichts Zug erscheint die erwähnte Unterlassung aber als plausibel bzw. naheliegend. Mit der Berufungsbeklagten ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Berufungskläger das Gericht nicht auf seine Unterhaltspflicht gegenüber der Berufungsbeklagten aufmerksam gemacht hat. In diesem Zusammenhang ist indessen auch zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger, ein juristischer Laie, im damaligen Verfahren noch nicht anwaltlich vertreten war; dies im Gegensatz zur (klagenden) Mutter von E._____ (vgl. RG-act. II/8; vgl. ferner RG-act. I/3, III.36; RG- act. VII/1, S. 7). Entsprechend steht nicht fest, dass der Berufungskläger die Unterhaltspflicht gegenüber der Berufungsbeklagten absichtlich oder in Schädigungsabsicht und nicht etwa aus Unerfahrenheit in rechtlichen Belangen unerwähnt gelassen hat. Das Kantonsgericht Zug wäre aufgrund seiner gerichtlichen Fragepflicht (Art. 56 ZPO) sowie der in Kinderbelangen zur

18 / 36 Anwendung kommenden uneingeschränkten Untersuchungsmaxime (vgl. vorstehend E. 4.2.1) aber auch verpflichtet gewesen, die Tatsache der Unterhaltspflicht gegenüber der Berufungsbeklagten von Amtes wegen zu erfragen und zu berücksichtigen, zumal die Unterhaltsverpflichtungen gegenüber mehreren Kindern eines Unterhaltsschuldners aufeinander abzustimmen sind, auch wenn nicht alle Kinder in das betreffende Verfahren eingebunden sind (vgl. sogleich E. 5.2.8). Soweit ersichtlich scheint dies jedoch unterblieben zu sein. 5.2.8. Die Berufungsbeklagte bringt vor, die aktuelle Problematik sei auf eine unzureichende Sachverhaltsaufklärung im Verfahren vor dem Kantonsgericht Zug zurückzuführen, weshalb der Fehler auch dort korrigiert werden müsse. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Wie soeben dargelegt (vgl. E. 5.2.7), ist zwar mit der Berufungsbeklagten davon auszugehen, dass im Verfahren vor dem Kantonsgericht Zug die Unterhaltspflicht des Berufungsklägers ihr gegenüber nicht berücksichtigt wurde und die für E._____ vereinbarten Unterhaltsbeiträge mithin auf einer unvollständigen bzw. falschen Sachverhaltsfeststellung basieren. Entgegen der Berufungsbeklagten führt dieser Umstand jedoch nicht dazu, dass eine Abänderung des ihr geschuldeten Unterhalts im nachträglich angehobenen Abänderungsverfahren auszuschliessen wäre oder zunächst eine Anpassung respektive Korrektur des Unterhalts für E._____ zu erfolgen hätte. Ein allfälliger Fehler in einem Unterhaltsverfahren ändert jedoch nichts am Vorgehen betreffend die Festlegung oder Abänderung von Kindesunterhalt in einem anderen Unterhaltsverfahren. Jedes für eine Unterhaltsfestlegung oder -abänderung zuständige Gericht hat eine Berechnung unter Berücksichtigung der (finanziellen) Verhältnisse sämtlicher beteiligter Personen vorzunehmen und dabei den Grundsatz der Gleichbehandlung verschiedener unterhaltsberechtigter Kinder (vgl. E. 5.2.3) zu wahren. Bei der Festsetzung bzw. Anpassung des Unterhalts eines betroffenen Kindes sind auch die Bedürfnisse der anderen unterhaltsberechtigten Kinder des Unterhaltspflichtigen, dessen Leistungsfähigkeit sowie die finanziellen Umstände des jeweils anderen Elternteils zu berücksichtigen. Diese sind durch das zuständige Gericht von Amtes wegen zu ermitteln, und zwar auch dann, wenn nicht alle beteiligten Personen in das Gerichtsverfahren eingebunden sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_689/2023 vom

19. August 2024 E. 5.3.3; MAIER/NIDERBERGER/HAMPEL, a.a.O., S. 899). Das Gericht kann und darf seinem Entscheid demnach nicht einfach die Erkenntnisse eines früheren Unterhaltsverfahrens oder die in einem solchen festgesetzten Unterhaltsbeiträge als gegeben zugrunde legen. Die Berechnungen des Kantonsgerichts Zug (vgl. RG- act. II/28; vgl. auch act. B.16) und die für E._____ vereinbarten Unterhaltsbeiträge (vgl. RG-act. II/8; vgl. auch act. B.16) sind folglich für das vorliegende Verfahren

19 / 36 insofern nicht massgebend, als im Falle der Bejahung der Abänderungsvoraussetzungen im Rahmen der nachfolgenden Neuberechnung der Unterhaltsbeiträge nicht ein Unterhaltsbeitrag von CHF 916.00 für E._____ als gegeben einzusetzen wäre – zumal dieser auch dem Barunterhalt der Berufungsbeklagten nachgehenden Betreuungsunterhalt umfasst –, sondern eine umfassende Neuberechnung unter Einbezug von E._____ und der Berufungsbeklagten sowie der Verhältnisse deren Mütter und des Berufungsklägers zu erfolgen hätte. In diesem Sinn ist auch die Reihenfolge verschiedener Unterhaltsprozesse im Ergebnis nicht von Relevanz. 5.2.9. An dieser Stelle bleibt darauf hinzuweisen, dass der Berufungskläger und die Mutter von E._____ sich anlässlich einer Einigungsverhandlung vom

25. April 2025 vor dem Kantonsgericht Zug im Rahmen eines durch den Berufungskläger eingeleiteten Abänderungsverfahrens auf eine Anpassung des für E._____ geschuldeten Unterhalts geeinigt haben, wobei in der zugrunde gelegten Unterhaltsberechnung nun eine Berücksichtigung der Berufungsbeklagten bzw. ihres Bedarfs erfolgte (act. B.16). Gemäss der getroffenen Vereinbarung schuldet der Berufungskläger für E._____ mit Wirkung ab 1. Januar 2025 neu einen monatlichen Barunterhalt von CHF 860.00. Entsprechend den obigen Ausführungen wäre indes auch dieser Betrag bei einer allfälligen Neuberechnung der Unterhaltsbeiträge nicht unbesehen zu übernehmen. 6. Massgebender Zeitpunkt für die Beurteilung des Abänderungsbegehrens 6.1. Rüge des Berufungsklägers 6.1.1. Der Berufungskläger rügt, die Vorinstanz habe den Eintritt der Rechtshängigkeit fehlerhaft festgestellt, indem sie zu Unrecht auf den Zeitpunkt der Einreichung der Klage am 3. April 2023 und nicht auf den Zeitpunkt der Einleitung des Schlichtungsverfahrens am 4. Januar 2023 abgestellt habe (act. A.1, III.21a ff.). 6.1.2. Die Berufungsbeklagte lässt ausführen, die falsche Feststellung des Eintritts der Rechtshängigkeit durch die Vorinstanz stelle eine unerhebliche Nebentatsache ohne Auswirkungen auf die materielle Beurteilung des Falles dar (act. A.2, II.B.21). 6.1.3. Unter Verweis auf die angespannten finanziellen Verhältnisse bestreitet der Berufungskläger die Unerheblichkeit der falschen Feststellung des Eintritts der Rechtshängigkeit durch die Vorinstanz, zumal bei Abstellen auf das richtige Datum eine Einsparung von CHF 1'664.00 resultiere (act. A.3, III.79 ff.).

20 / 36 6.2. Beurteilung durch die Berufungsinstanz Massgebender Zeitpunkt für die Abänderung von Unterhalt ist im Allgemeinen die Rechtshängigkeit des Abänderungsbegehrens (wobei die veränderten Verhältnisse während jener Zeitspanne vorliegen müssen, für welche eine Abänderung des Unterhaltsbeitrags verlangt wird; BGE 148 III 270 E. 6.4, 137 III 604 E. 4.1.1, in: Pra 2012 Nr. 62, 128 III 305 E. 6a; STAUB, a.a.O., Rz. 229 ff.). Die Rechtshängigkeit tritt grundsätzlich mit der Einreichung des Schlichtungsgesuchs ein. Wo ein Schlichtungsverfahren entfällt (vgl. Art. 198 ZPO), ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage oder des Gesuchs massgebend (Art. 62 Abs. 1 ZPO; Urteile des Bundesgerichts 5A_512/2020 vom 7. Dezember 2020 E. 3.3.3, 5A_399/2016 vom 6. März 2017 E. 4.1.2; STAUB, a.a.O., Rz. 72). Vorliegend wurde mit Schlichtungsgesuch vom

5. Januar 2023 ein Schlichtungsverfahren beim Vermittleramt Engiadina Bassa/Val Müstair eingeleitet (vgl. RG-act. II/1; aArt. 198 lit. bbis ZPO). Gemäss den eingangs gemachten Ausführungen und entgegen den Erwägungen der Vorinstanz trat die Rechtshängigkeit also bereits am

5. Januar 2023 und nicht erst im Zeitpunkt der Einreichung der Klage vor dem erstinstanzlichen Gericht am 3. April 2023 ein. Auf dieses Datum ist folglich abzustellen. 7. Feststellung des Grundbedarfs des Berufungsklägers im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Abänderungsbegehrens 7.1. Rüge des Berufungsklägers 7.1.1. Der Berufungskläger moniert, die Vorinstanz habe seinen Grundbedarf unzutreffend auf CHF 2'636.00 festgesetzt. Selbst das Betreibungsamt habe ihm ein höheres Existenzminimum angerechnet. Ausserdem seien zwischenzeitlich verschiedene Veränderungen eingetreten, welche die Vorinstanz nicht berücksichtigt habe. Tatsächlich belaufe sich sein Grundbedarf – unter Berücksichtigung der infolge seines Umzugs nach O.1._____ erhöhten Arbeitswegkosten – auf CHF 2'798.00. Bei dieser Berechnung seien die Unterhaltszahlungen für die Berufungsbeklagte und für E._____ noch nicht berücksichtigt (vgl. act. A.1, III.8 ff. u. III.45). 7.1.2. Die Berufungsbeklagte hält dagegen, die Festlegung des Grundbedarfs des Berufungsklägers auf CHF 2'636.00 durch die Vorinstanz sei korrekt, zumal sie auf den finanziellen Verhältnissen, wie sie sich zum Zeitpunkt der Urteilsfällung präsentiert hätten, beruhe. Später eingetretene Änderungen der Verhältnisse hätten durch die Vorinstanz offensichtlich nicht berücksichtigt werden können. Ferner habe

21 / 36 die Vorinstanz zu Recht auf die durch den Berufungskläger selbst vorgebrachten Tatsachen abgestellt, zumal es nicht Aufgabe des Gerichts sei, nach allfälligen Veränderungen dieser Umstände zu forschen. Die im Berufungsverfahren neu vorgebrachten Tatsachen und Unterlagen, darunter namentlich die Existenzminimumberechnung des Betreibungsamts Emmen, hätten bereits anlässlich der vorinstanzlichen Gerichtsverhandlung am 22. August 2024 vorgelegt werden können bzw. müssen. Dass dies unterblieben sei, falle in die Verantwortung des Berufungsklägers bzw. dessen Rechtsvertreters und könne nicht der Vorinstanz angelastet werden. Die Noven seien im Berufungsverfahren nicht zulässig (act. A.2, II.B.7 ff.). 7.1.3. Der Berufungskläger lässt ausführen, dass das Dokument betreffend die Existenzminimumberechnung erst am 30. Dezember 2024 und mithin nach der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ausgestellt worden sei. Sämtliche eingereichten Beweismittel seien zu berücksichtigen. Entgegen der Berufungsbeklagten hätte die Vorinstanz ausserdem auch die voraussichtlichen künftigen Veränderungen der Verhältnisse berücksichtigen müssen (vgl. act. A.3, II.62 ff.). 7.2. Beurteilung durch die Berufungsinstanz 7.2.1. Über die Schranke der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Elternteils kann sich das Gericht bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrags für die Kinder nach Art. 285 Abs. 1 ZGB in aller Regel nicht hinwegsetzen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist dem Unterhaltsschuldner mit Bezug auf alle familienrechtlichen Unterhaltskategorien zumindest das betreibungsrechtliche Existenzminimum stets voll zu belassen (statt vieler BGE 140 III 337 E. 4.3, 137 III 59 E. 4.2.1, je m.w.H.). Diese Rechtsprechung ist dahingehend zu verdeutlichen, dass der Unterhaltsschuldner lediglich für seine eigene Person die Sicherung der Existenz beanspruchen kann. Bei der Ermittlung des Existenzminimums des Unterhaltsschuldners sind demnach weder kinderbezogene Positionen der im gleichen Haushalt wohnenden Kinder zu berücksichtigen, noch allfällige Unterhaltsbeiträge miteinzubeziehen, die der Unterhaltsschuldner seinen in einem anderen Haushalt lebenden Kindern zu bezahlen hat (BGE 137 III 59 E 4.2.1 f.; Urteil des Bundesgerichts 5A_118/2023 vom 31. August 2023 E. 5.3; vgl. bereits act. B.1, E. 6.2.1). 7.2.2. Wie bereits erwähnt, ist für die Prüfung der Voraussetzungen für eine Unterhaltsabänderung auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Abänderungsbegehrens, vorliegend also am 5. Januar 2023, abzustellen. Demnach

22 / 36 sind die durch den Berufungskläger erwähnten Entwicklungen seiner Verhältnisse, die nach diesem Zeitpunkt bzw. nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils eingetreten sind, in einem ersten Schritt nicht zu berücksichtigen, weshalb sich eine Auseinandersetzung mit seinen diesbezüglichen Ausführungen erübrigt. Abgesehen von seinen veränderten Arbeitswegkosten rechnet der Berufungskläger denn auch selbst mit den im genannten Zeitpunkt massgeblichen Beträgen (vgl. act. A.1, III.15). Nach dem soeben Gesagten ist auch für die Arbeitswegkosten auf die Verhältnisse am 5. Januar 2023 abzustellen, womit es beim durch die Vorinstanz hierfür angerechneten Betrag von CHF 79.00 bleibt. Der Berufungskläger bringt vor, dass in seiner Bedarfsberechnung die Unterhaltsbeiträge für die Berufungsbeklagte und für E._____ nicht berücksichtigt seien. Dies ist nicht zu beanstanden, handelt es sich dabei doch nicht um Bedarfspositionen des Berufungsklägers. Ebenfalls nicht zu berücksichtigen sind die (durch die Vorinstanz angerechneten) Kosten für Besuchskontakte des Berufungsklägers mit E._____ in Höhe von CHF 100.00. Besuchsrechtskosten stellen im Rahmen der familienrechtlichen Bedarfsberechnung keine gerichtsübliche Position dar; vielmehr ist das Besuchsrecht grundsätzlich auf eigene Kosten des besuchsrechtsberechtigten Elternteils auszuüben. Ob das Sachgericht dem Besuchsberechtigten für die Ausübung des Besuchsrechts einen gewissen Betrag zugestehen will, ist eine Frage des dem Gericht in Unterhaltsbelangen zustehenden weiten Ermessens (Urteil des Bundesgerichts 5A_693/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 3.2; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LE200018 vom 17. Dezember 2020 E. II.B.4.4 m.w.H.; vgl. auch BGE 147 III 265 E. 7.2, gemäss welchem Besuchsrechtskosten erst im familienrechtlichen Existenzminimum zu berücksichtigen sind). Vorliegend ist insbesondere angesichts der eher knappen finanziellen Verhältnisse, der entgegen der Vorinstanz geringen Entfernung der Wohnorte des Berufungsklägers (O.1._____) und von E._____ (O.2._____) sowie des Umstands, dass es um die Abänderung von Kindesunterhalt sowie die Koordination von Unterhaltspflichten gegenüber mehreren unterhaltsberechtigten Kindern geht, auf eine Anrechnung zu verzichten. Ebenfalls nicht berücksichtigt werden kann die von der Vorinstanz angerechnete Versicherungspauschale in Höhe von CHF 50.00. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine solche Pauschale nur im Rahmen des familienrechtlichen Existenzminimums angerechnet werden (vgl. statt vieler BGE 147 III 265 E. 7.2). Vorliegend ist (angesichts der eher angespannten finanziellen Verhältnisse) aber das betreibungsrechtliche Existenzminimum massgebend (vgl. BGE 137 III 59 E. 4.2.1; Urteile des Bundesgerichts 5D_183/2017 vom 13. Juni 2018 E. 4.1, 5A_35/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1), weshalb keine Versicherungskosten im Bedarf des Berufungsklägers zu berücksichtigen sind. Weitere Korrekturen sind nicht vorzunehmen. Insgesamt beläuft sich der monatliche

23 / 36 Grundbedarf des Berufungsklägers (betreibungsrechtliches Existenzminimum) somit auf CHF 2'486.00. 7.2.3. Der Berufungskläger macht geltend, selbst das Betreibungsamt habe ihm ein höheres Existenzminimum angerechnet als die Vorinstanz. Er reicht in diesem Zusammenhang eine Existenzminimumberechnung des Betreibungsamts Emmen vom 12. Juli 2024 (act. B.4) zu den Akten. Auch wenn dieses Dokument bereits am

30. Juli 2024 – und nicht, wie vom Berufungskläger vorgebracht, erst am

30. Dezember 2024 – ausgestellt wurde und entsprechend anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hätte eingereicht werden können, ist es aufgrund der vorliegend geltenden uneingeschränkten Untersuchungsmaxime grundsätzlich zu beachten. Auf die Existenzminimumsberechnung des Betreibungsamts ist jedoch ohnehin nicht abzustellen. So ist das Gericht in einem Unterhaltsverfahren nicht an diese gebunden (vgl. BGE 127 III 68 E. 2b), wobei sich die eingereichte Berechnung im Übrigen auch auf einen anderen als den vorliegend massgebenden Zeitpunkt bezieht. 8. Feststellung des Einkommens des Berufungsklägers im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Abänderungsbegehrens 8.1. Rüge des Berufungsklägers 8.1.1. Der Berufungskläger bringt vor, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass sein Einkommen im Zeitpunkt der Klageeinreichung nicht feststellbar sei. So habe dem Pfändungsvollzug vom 18. August 2022 entnommen werden können, dass er bis längstens am 18. August 2023 CHF 3'846.05 ausbezahlt erhalte. Die Lohnpfändung habe am 3. April 2023 noch bestanden, was angesichts seiner nachgewiesenen Schulden von über CHF 90'000.00 erhelle. Aus den Lohnabrechnungen ergäben sich keine neuen Erkenntnisse (vgl. act. A.1, III.17 ff.). 8.1.2. Die Berufungsbeklagte stellt sich auf den Standpunkt, die vorinstanzliche Einschätzung, wonach das Einkommen des Berufungsklägers zum Zeitpunkt der Klageeinreichung am 3. April 2023 nicht hinreichend ermittelbar sei, sei korrekt. Der Berufungskläger habe widersprüchliche Angaben gemacht und seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse im fraglichen Zeitpunkt trotz entsprechender Aufforderung in der Beweisverfügung im vorinstanzlichen Verfahren nicht dargelegt. Es sei unklar, weshalb der Berufungskläger seine Lohnunterlagen erst im Berufungsverfahren nachreiche (act. A.2, II.B.6 u. II.B.17 ff.).

24 / 36 8.1.3. Der Berufungskläger bringt dagegen vor, die Vorinstanz hätte aus den Akten sämtliche Informationen betreffend den Bestand der Lohnpfändung am

3. April 2023 entnehmen können und hätte bei Unklarheiten die notwendigen Abklärungen treffen müssen. Die Lohnabrechnung vom April 2023 zeige, dass die Lohnpfändung am 3. April 2023 weiterhin Bestand gehabt habe (vgl. act. A.3, III.72 ff.). 8.2. Beurteilung durch die Berufungsinstanz 8.2.1. In Bezug auf die Feststellung seines Einkommens im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Abänderungsbegehrens wirft der Berufungskläger der Vorinstanz im Wesentlichen eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung sowie eine Verletzung der Untersuchungsmaxime vor (vgl. bereits E. 4.1.1). Die Vorinstanz hatte in ihrer Beweisverfügung vom 15. März 2024 (RG-act. IV/1) unter anderem dem Berufungskläger den Hauptbeweis bezüglich seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse im Zeitpunkt der Klageeinleitung auferlegt. Auch wenn der vorliegend anwendbare Untersuchungsgrundsatz die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast ausschliesst, trifft den Berufungskläger, wie bereits erwähnt, auch bei Geltung dieses Grundsatzes eine umfassende Mitwirkungspflicht. Dies gilt umso mehr, als er eine Herabsetzung des von ihm geschuldeten Unterhalts erreichen will und anwaltlich vertreten ist (vgl. bereits vorstehend E. 4.2.2). Dem Berufungskläger musste bewusst sein, dass seine Einkommensverhältnisse im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Abänderungsbegehrens für die Prüfung der Abänderungsvoraussetzungen von besonderer Relevanz sind. Es wäre ihm ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen, im vorinstanzlichen Verfahren die (ihm unbestrittenermassen bereits dann vorliegenden) Lohnabrechnungen für das Frühjahr 2023 einzureichen, welche sein Einkommen direkt belegt hätten. Vor diesem Hintergrund war die Vorinstanz auch im Geltungsbereich der Untersuchungsmaxime nicht verpflichtet, von Amtes wegen Belege zu seinem Einkommen einzuholen. Sie musste ferner auch keine Mutmassungen betreffend das Bestehen sowie den Umfang einer allfälligen Lohnpfändung anstellen (wobei die Lohnpfändung in casu im Übrigen ohnehin nicht zu berücksichtigen ist; vgl. dazu nachfolgend E. 8.2.3). Die Feststellung der Vorinstanz, wonach das Einkommen des Berufungsklägers anhand der im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Unterlagen nicht hinreichend klar habe festgestellt werden können, erweist sich als zutreffend. Indem er die ihm vorliegenden, für die Beurteilung seines Begehrens offensichtlich erforderlichen Lohnabrechnungen betreffend das Frühjahr 2023 vor der Vorinstanz nicht einreichte, hat der Berufungskläger im vorinstanzlichen

25 / 36 Verfahren gegen seine Mitwirkungspflicht verstossen. Es bleibt ihm demnach versagt, sich auf eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes zu berufen. 8.2.2. Indessen reicht der Berufungskläger im vorliegenden Berufungsverfahren nun Belege zu seinen Einkommensverhältnissen von Januar bis April 2023 nach (act. B.6). Da Noven unbeschränkt zulässig sind (vgl. E. 1.4.1), sind diese zu berücksichtigen. Die mit der erst im Berufungsverfahren erfolgten Einreichung verbundene Verfahrensverzögerung ist im Anwendungsbereich der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime in Kauf zu nehmen (vgl. bereits E. 1.4.2). Indes wäre grundsätzlich eine Auferlegung von unnötigen Prozesskosten an den Berufungskläger zu prüfen (vgl. Art. 108 ZPO). Da vorliegend der Berufungskläger ohnehin die gesamten Kosten zu tragen hat (vgl. nachfolgend E. 14.2), kann jedoch eine separate Prüfung unterbleiben. Aus der Lohnabrechnung für Januar 2023 (act. B.6a) geht ein Nettolohn (inkl. Kinder- und Ausbildungszulagen, exkl. Anteil 13. Monatslohn) von CHF 4'845.25 hervor (vgl. auch RG-act. II/10). Unter Berücksichtigung eines Anteils am 13. Monatslohn für das Jahr 2023 – die Pfändung desselben ist vorliegend unbeachtlich (vgl. sogleich E. 8.2.3) – und nach Abzug der Kinder- und Ausbildungszulagen resultiert ein monatliches Einkommen von netto CHF 5'021.50. 8.2.3. Auf der Lohnabrechnung für Januar 2023 ebenfalls ausgewiesen ist eine Lohnpfändung in Höhe von CHF 799.20. Der Berufungskläger scheint davon auszugehen, dass bei der Feststellung seiner Leistungsfähigkeit auf den ihm ausbezahlten Nettolohn abzüglich Lohnpfändung abzustellen ist. Für das Rechtsverhältnis zwischen Unterhaltsgläubiger und -schuldner ist jedoch allein entscheidend, ob der Letztere mit der Differenz zwischen Einkommen und Bedarf in der Lage ist, Unterhaltsbeiträge zu leisten. Dass dieses Einkommen zur Tilgung weiterer Schulden herangezogen wird, hat keinen Einfluss auf die Höhe des Unterhaltsanspruchs, sondern ist lediglich vollstreckungsrechtlich von Relevanz (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LZ130010 vom 2. März 2015 E. II.5.3). Wie bereits die Vorinstanz korrekt ausführte (vgl. act. B.1, E. 6.2.4) – womit sich der Berufungskläger mit keinem Wort auseinandersetzt, wodurch er seiner Begründungsobliegenheit nicht nachkommt –, kann eine Einkommenspfändung auf Seiten des Unterhaltsschuldners bei der Ermittlung dessen Leistungsfähigkeit nur dann Berücksichtigung finden, wenn erstens nach Deckung der Existenzminima der Parteien ein Überschuss verbleibt und zweitens der Lohnpfändung Schulden zugrunde liegen, die für den gemeinsamen Unterhalt der Parteien aufgenommen wurden und nicht bloss im Interesse des Unterhaltsschuldners liegen. Persönliche, nur eine Partei treffende Schulden gegenüber Dritten – auch gegenüber dem

26 / 36 Fiskus – gehen hingegen der familienrechtlichen Unterhaltspflicht nach. Eine Lohnpfändung ist bei der Ermittlung des massgebenden Einkommens des Unterhaltsschuldners mithin unter denselben Voraussetzungen zu berücksichtigen, wie Abzahlungsraten für Drittschulden nach der konstanten bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Grundbedarf anzurechnen sind (Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt AG.2023.402 vom 30. Mai 2023 E. 4.6.5.2; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LY180005 vom 28. September 2018 E. II.B.2.4 f. m.V.a. BGE 127 III 289 E. 2a/bb; vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_780/2015 vom

10. Mai 2016 E. 2.7, 5A_141/2014 vom 28. April 2014 E. 3.5; Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden ZR1 24 183/184 vom 13. Februar 2025 E. 5.2.3). Dabei obliegt es nach Massgabe der allgemeinen Beweislastregel gemäss Art. 8 ZGB dem Unterhaltsschuldner, welcher zu seinen Gunsten die Berücksichtigung einer Lohnpfändung bei der Ermittlung seiner Leistungsfähigkeit verlangt, hinreichend darzutun, dass die der Einkommenspfändung zugrunde liegenden Schulden für den gemeinsamen Unterhalt der Parteien aufgenommen worden sind. Dies gilt auch im Anwendungsbereich der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime, welche nach dem vorstehend Gesagten nichts an der (objektiven) Beweislast ändert und die Parteien nicht davon enthebt, an der Sammlung des Prozessstoffes mitzuwirken (vgl. E. 4.2.3; Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt AG.2023.402 vom 30. Mai 2023 E. 4.6.5.2; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LY180005 vom 28. September 2018 E. II.B2.5 m.w.H.). Da der Berufungskläger und die Kindsmutter im Jahr 2023 bereits seit vielen Jahren getrennt lebten, ist nicht anzunehmen, dass es sich bei den der Pfändung vom Januar 2023 zugrundeliegenden Schulden (vgl. RG-act. II/18) um solche handelte, die für den gemeinsamen Unterhalt der Parteien aufgenommen worden waren. Entsprechendes macht der Berufungskläger denn auch nicht geltend bzw. legt er nicht dar, obschon ihn nach dem eingangs Gesagten eine entsprechende Obliegenheit trifft. Folglich ist davon auszugehen, dass die Lohnpfändung aufgrund persönlicher Schulden des Berufungsklägers erfolgte. Damit kann diese bei der Ermittlung seiner Leistungsfähigkeit im Januar 2023 unabhängig davon, ob nach Deckung der Existenzminima der Parteien ein ausreichender Überschuss verbleibt, keine Berücksichtigung finden und ist mithin der gesamte Nettolohn des Berufungsklägers anzurechnen. An dieser Beurteilung ändert sich auch insoweit nichts, als die Lohnpfändung (teilweise) aufgrund von aufgelaufenen Unterhaltsschulden gegenüber der Berufungsbeklagten bzw. gegenüber der Inkassostelle erfolgte (vgl. RG-act. II/18; vgl. auch act. A.2, II.B.35). So leuchtet ein, dass eine Lohnpfändung infolge der Nichtbezahlung von rechtskräftig (und unter

27 / 36 Berücksichtigung des Existenzminimums des Unterhaltsschuldners) festgesetzten Unterhaltsbeiträgen, die bei gutem Willen des Schuldners hätten bezahlt werden können, nicht zu einer Reduktion ebendieser Unterhaltsbeiträge in der Zukunft führen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_767/2011 vom 1. Juni 2012 E. 6.2.2; Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau ZSU.2022.18 vom 4. Juli 2022 E. 4.2; Urteile des Obergerichts des Kantons Zürich LZ130010 vom 2. März 2015 E. II.5.3, LY120020 vom 8. August 2012 E. IV.3.1; Urteil des Kantonsgerichts Wallis C1 11 153 vom 22. November 2013 E. 7; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5C.77/2001 vom 6. September 2001 E. 2d/cc ff.). Ansonsten könnte ein Unterhaltsverpflichteter mit der Zahlung von Unterhaltsbeiträgen bis zur Pfändung zuwarten, um sich anschliessend in einem Abänderungsverfahren auf seine mangelnde bzw. verschlechterte Leistungsfähigkeit zu berufen, einen Abänderungsgrund mit anderen Worten eigenmächtig herbeiführen. Zudem würde der Unterhaltsgläubigerin so die Ausübung der Gläubigerrechte respektive die Erwirkung der Lohnpfändung zum Nachteil gereichen, indem die ihr heute geschuldeten Unterhaltsbeiträge für die Abzahlung der für die Vergangenheit geschuldeten, aber nicht bezahlten Unterhaltsbeiträge herabgesetzt würden (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LY120020 vom 8. August 2012 E. IV.3.1). Dass bzw. aus welchen Gründen es dem Berufungskläger bei gutem Willen nicht möglich gewesen wäre, die Unterhaltsbeiträge für die Berufungsbeklagte zu bezahlen, hat der Genannte nie geltend gemacht. 9. Der Unterhaltsvereinbarung zugrunde gelegtes Einkommen des Berufungs- klägers 9.1. Rüge des Berufungsklägers 9.1.1. Der Berufungskläger bringt in Bezug auf sein der Unterhaltsvereinbarung zugrunde gelegtes Einkommen vor, dass seine Ausführungen vor der Vorinstanz, wonach er im Jahr 2008 ungefähr ein Einkommen von CHF 3'300.00 erzielt habe, unbestritten geblieben und mithin durch die Gegenpartei anerkannt worden seien. Dennoch und obschon diese Zahlen angesichts der Verhältnisse und der Höhe des damals festgelegten Unterhaltsbeitrags für die Berufungsbeklagte plausibel erschienen, habe die Vorinstanz nicht darauf abgestellt. Es könne ausserdem davon ausgegangen werden, dass die damaligen Behörden den Unterhaltsbeitrag unter Beachtung der bundesgerichtlichen Praxis zum Schutz des Existenzminimums des Schuldners festgesetzt hätten. Ferner könne es nicht ihm angelastet werden, dass im damaligen Entscheid fälschlicherweise keine Angaben zum berücksichtigten Einkommen erfolgt seien. Entgegen der Vorinstanz seien im Übrigen die aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse nicht den damaligen tatsächlichen Verhältnissen,

28 / 36 sondern den dem abzuändernden Entscheid zugrunde gelegten Umständen gegenüberzustellen, weshalb die von der Vorinstanz geforderten Unterlagen betreffend die tatsächlichen damaligen Verhältnisse nicht von Relevanz seien. Schliesslich habe die Vorinstanz es zu Unrecht unterlassen, eigene Abklärungen zu treffen. Er werde die damaligen Steuerunterlagen nun selbst nachreichen. Im Ergebnis sei von einem monatlichen Nettoeinkommen im Jahr 2009 in Höhe von CHF 3'300.00 auszugehen (vgl. act. A.1, III.22 ff.). 9.1.2. Die Berufungsbeklagte macht geltend, der Berufungskläger habe sein Einkommen im Jahr 2009 nicht rechtsgenüglich dargelegt. Indem er die durch die Vor-instanz ausdrücklich verlangten Unterlagen im erstinstanzlichen Verfahren nicht eingereicht habe, diese nun im Berufungsverfahren vorlege und gleichzeitig deren Relevanz bestreite, verhalte er sich widersprüchlich (act. A.2, II.B.6 u. II.B.22 f.). 9.2. Beurteilung durch die Berufungsinstanz 9.2.1. Vor der Vorinstanz behauptete der Berufungskläger in seiner Abänderungsklage, im Zeitpunkt der Vereinbarung des Unterhalts für die Berufungsbeklagte ein Einkommen von ungefähr CHF 3'300.00 erzielt zu haben; gleichzeitig führte er aus, dieser Lohn sei bei der Festlegung der vorliegend abzuändernden Unterhaltsvereinbarung nicht berücksichtigt worden (RG-act. I/1, III.10). Soweit ersichtlich bestritt die Berufungsbeklagte diese Behauptung nicht (vgl. RG-act. I/2). Dies kann prozessual als Anerkennung des durch den Berufungskläger behaupteten Einkommens gewertet werden. Bei einer solchen Anerkennung erübrigt sich auch unter der Herrschaft der Untersuchungsmaxime der strikte Beweis, sofern plausibel erscheint, dass die Anerkennung den realen Verhältnissen entsprechen könnte und im Ergebnis nicht den Kindsinteressen zuwiderläuft (vgl. Urteil des Kantonsgerichts Basel-Land 400 2017 18 vom

15. Mai 2017 E. 2.4 m.w.H.). 9.2.2. Die vorstehenden Überlegungen sind vorliegend indes ohnehin nicht ausschlaggebend. So hat das Gericht bei der Prüfung der Voraussetzungen einer Abänderung die im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Abänderungsbegehrens bestehenden Verhältnisse mit den Umständen, die dem ursprünglichen Urteil bzw. Unterhaltsvertrag zugrunde gelegt (und darin gegebenenfalls vermerkt) wurden, und nicht mit den damaligen tatsächlichen Verhältnissen, zu vergleichen (vgl. BGE 120 II 285 E. 4b; Urteil des Bundesgerichts 5A_98/2016 vom

25. Juni 2018 E. 2.3; Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 18 124 vom

13. August 2020 E. 2.4.2; AESCHLIMANN, a.a.O., Art. 286 N. 6, FOUNTOULAKIS, a.a.O.,

29 / 36 Art. 286 N. 7c). Wie der Berufungskläger zu Recht festhält (vgl. act. A.1, III.24b), ist für den Vergleich somit nicht auf die tatsächlichen damaligen Verhältnisse abzustellen, sondern auf die Umstände, wie sie der ursprünglichen Unterhaltsvereinbarung zugrunde gelegt wurden. Folglich ist das im Januar 2009 durch den Berufungskläger effektiv erzielte Einkommen grundsätzlich nicht massgebend (vgl. auch RG-act. /1, III.10, wo der Berufungskläger explizit erklärt, dass sein tatsächlich erzielter Lohn bei der Unterhaltsvereinbarung nicht berücksichtigt worden sei). Damit erübrigen sich weitere Ausführungen zu dessen Ermittlung bzw. Nachweis. Demnach ist auch nicht von Relevanz, dass der Berufungskläger die definitiven Steuerveranlagungen der Jahre 2008 bis 2010 entgegen seiner diesbezüglichen Aussage (vgl. act. A.1, III.25) bis heute nicht eingereicht hat. 9.2.3. Der am 8. Januar 2009 behördlich genehmigten Unterhaltsvereinbarung vom 15. Dezember 2008 lässt sich nichts zu den Berechnungsgrundlagen, namentlich zu den zugrunde gelegten Einkommensverhältnissen der Parteien, entnehmen. Dies erhellt vor dem Hintergrund, dass die Bestimmung von Art. 287a ZGB, wonach bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen im Unterhaltsvertrag die massgebenden Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eltern und des Kindes anzugeben sind, erst im Rahmen der Kindesunterhaltsrevision eingefügt wurde – dies unter anderem mit dem Ziel, Abänderungsverfahren zu erleichtern – und erst seit dem 1. Januar 2017 in Kraft ist (vgl. Botschaft vom 29. November 2013 zu einer Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Kindesunterhalt], BBl 2014 580 f. Ziff. 2.2; FOUNTOULAKIS, a.a.O., Art. 287a N. 1 ff.). Da das (Genehmigungs-)Verfahren vor der Vormundschaftsbehörde vor über 15 Jahren abgeschlossen wurde, ist nicht anzunehmen, dass die entsprechenden Verfahrensakten, welchen sich möglicherweise Angaben zu den Berechnungsgrundlagen hätten entnehmen lassen, noch vorhanden sind; folglich lässt sich der Vorinstanz in dieser Hinsicht im Ergebnis auch keine Verletzung der Untersuchungsmaxime vorwerfen. Damit lässt sich nicht mehr feststellen, welches Einkommen des Berufungsklägers der Unterhaltsvereinbarung betreffend die Berufungsbeklagte zugrunde gelegt wurde. 10. Leistungsfähigkeit des Berufungsklägers 10.1. Vor dem Hintergrund der soeben gemachten Ausführungen lässt sich die der ursprünglichen Unterhaltsvereinbarung zugrunde gelegte Leistungsfähigkeit des Berufungsklägers nicht anhand einer Gegenüberstellung seines damals angerechneten Einkommens und seines damals festgestellten Eigenbedarfs ermitteln, zumal diesbezüglich auch entsprechende Behauptungen des

30 / 36 Berufungsklägers fehlen. Fest steht aufgrund der festgelegten Unterhaltsbeiträge – diese betragen in der aktuellen (letzten) Phase CHF 804.00 – lediglich, aber immerhin, dass damals von einer (künftigen) Leistungsfähigkeit der Berufungsklägers in Höhe von mindestens CHF 804.00 ausgegangen wurde. Dies lässt sich daraus ableiten, dass gemäss der langjährigen bundesgerichtlichen Praxis (vgl. bereits BGE 127 III 68 E. 2c, 126 III 353 E. 1, 123 III 1 E. 3b) bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen stets das (betreibungsrechtliche) Existenzminimum des Unterhaltsschuldners zu wahren ist (vgl. E. 7.2.1; vgl. auch der Berufungskläger selbst in act. A.1, III.24a). Mit anderen Worten musste gemäss der damals vorgenommenen Berechnung vom (hypothetischen) Einkommen des Berufungsklägers nach Deckung seines eigenen Existenzminimums noch mindestens ein Betrag von CHF 804.00 zur Verfügung stehen, welcher (in der letzten Phase) als Unterhalt der Berufungsbeklagten zugesprochen werden konnte. Indizien oder Belege für eine höhere berücksichtigte Leistungsfähigkeit liegen nicht vor. Insbesondere brachte der die Abänderung verlangende Berufungskläger keine solchen vor. Somit ist von einer der ursprünglichen Unterhaltsvereinbarung zugrunde gelegten Leistungsfähigkeit des Berufungsklägers in Höhe von CHF 804.00 auszugehen. 10.2. Die Leistungsfähigkeit des Berufungsklägers im Zeitpunkt der Einreichung des Abänderungsbegehrens lässt sich anhand des vorstehend ermittelten Einkommens (vgl. E. 8.2.2) sowie der festgestellten Höhe seines Grundbedarfs (vgl. E. 7.2.2) errechnen. Nach Deckung des Bedarfs von CHF 2'486.00 verbleibt vom Nettoeinkommen des Berufungsklägers von CHF 5'021.50 ein Betrag von CHF 2'535.50, welcher grundsätzlich für die Leistung von Unterhalt zur Verfügung steht. 10.3. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (act. B.1, E. 6.1), ist im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen einer Abänderung nicht bloss die Leistungsfähigkeit des Berufungsklägers, wie sie der ursprünglichen Unterhaltsvereinbarung zugrunde gelegt wurde, mit jener im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Abänderungsbegehrens zu vergleichen, sondern hat eine Gegenüberstellung der wirtschaftlichen Gesamtsituation zu erfolgen, wobei namentlich die jeweiligen Unterhaltspflichten des Berufungsklägers zu berücksichtigen sind. Ein Vergleich der wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufungsklägers, wie sie (mutmasslich) der ursprünglichen Unterhaltsvereinbarung zugrunde gelegt wurden, mit den Verhältnissen, wie sie sich im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Abänderungsbegehrens präsentierten, zeigt eine Verbesserung. Gemäss den (mutmasslichen) ursprünglichen

31 / 36 Berechnungen wäre dem Berufungskläger per Januar 2023 nach Leistung des Unterhaltsbeitrags für die Berufungsbeklagte von monatlich CHF 804.00 kein Überschuss mehr zur Verfügung gestanden, während er bei einer tatsächlichen Leistungsfähigkeit per Datum der Rechtshängigkeit des Abänderungsbegehrens von CHF 2'535.50 nach dem Bezahlen der zu diesem Zeitpunkt geschuldeten Unterhaltsbeiträge von CHF 804.00 für die Berufungsbeklagte und CHF 916.00 für E._____ – für eine Beurteilung der (effektiven) wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufungsklägers im erwähnten Zeitpunkt ist auf die vereinbarten Unterhaltsbeiträge abzustellen; bei einer allfälligen Neuberechnung müsste indes der den Gesamtumständen angemessene Unterhalt von E._____ ermittelt und berücksichtigt werden (vgl. vorstehend E. 5.2.8) – noch über einen Betrag von CHF 815.50 verfügte. Von einem Eingriff in das Existenzminimum des Berufungsklägers kann mithin nicht die Rede sein. Entgegen den Vorbringen des Berufungsklägers hat damit das Hinzutreten der Unterhaltspflicht gegenüber E._____ keine erhebliche Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse zur Folge, sondern ist im Gegenteil, wie bereits erwähnt, von einer Verbesserung seiner finanziellen Situation aufgrund einer erhöhten Leistungsfähigkeit auszugehen. Folglich ist eine Herabsetzung des Unterhalts für die Berufungsbeklagte bereits mangels einer erheblichen Verschlechterung der finanziellen Verhältnisse des Berufungsklägers auszuschliessen. 11. Hypothetisches Einkommen der Kindsmutter als Abänderungsgrund 11.1. Rüge des Berufungsklägers Der Berufungskläger macht geltend, neben seiner Unterhaltspflicht für E._____ müsse die Tatsache, dass der Kindsmutter gemäss dem Schulstufenmodel ein hypothetisches Einkommen für ein Vollzeitpensum anzurechnen sei, ebenfalls bzw. bereits für sich alleine zu einer Abänderung des Unterhalts für die Berufungsbeklagte führen (vgl. act. A.1, III.39 ff.; RG-act. I/3, III.56 f.). 11.2. Beurteilung durch die Berufungsinstanz 11.2.1. Allein die Umstellung der massgebenden Berechnungsmethode oder andere Praxisänderungen und veränderte Wertungen in der Beurteilung von einzelnen Faktoren stellen keinen Abänderungsgrund dar (SPYCHER, a.a.O., Rz. 09.23). Daher stellt auch die Einführung des Schulstufenmodells per se keinen Abänderungsgrund dar, zumal dieses in erster Linie für die Berechnung des Betreuungsunterhalts Anwendung findet, vorliegend aber im Jahr 2009 – mangels damaliger gesetzlicher Grundlage für Betreuungsunterhalt – lediglich Barunterhalt

32 / 36 für die Berufungsbeklagte festgesetzt wurde. Es gibt also keinen Betreuungsunterhalt, der zufolge Möglichkeit der Kindsmutter, ihre Lebenshaltungskosten selbst zu decken, herabzusetzen wäre. 11.2.2. Hinzu kommt, dass die Entwicklung der finanziellen Verhältnisse des obhutsberechtigten, hauptsächlich betreuenden Elternteils im Abänderungsverfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen ist, da dieser seine Unterhaltsleistungen im Regelfall in natura erbringt. Namentlich soll eine Verbesserung dessen Leistungsfähigkeit primär dem Kind zugute kommen, und zwar in jedem Fall dann, wenn diese Verbesserung auf die Bemühungen dieses Elternteils zurückzuführen sind, mehr zu arbeiten. Eine Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge rechtfertigt sich nach Lehre und Rechtsprechung nur, wenn die Unterhaltspflicht für den Schuldner eine besonders grosse Belastung darstellt, die sich mit Rücksicht auf die Besserstellung des anderen Elternteils und die Unterhaltsbemessungskriterien gemäss Art. 285 Abs. 1 ZGB nicht mehr rechtfertigen lässt. Das ist namentlich der Fall, wenn dem Unterhaltsschuldner mit den geltenden Unterhaltsbeiträgen bloss der minimale Existenzbedarf verbleibt, während auf Seiten des obhutsberechtigten Elternteils gute Verhältnisse vorliegen, so dass das Gleichgewicht der Belastung aller Beteiligten in Frage gestellt wird (BGE 134 III 337 E. 2.2.2 = Pra 2009 Nr. 5; Urteil des Bundesgerichts 5A_7/2016 vom 15. Juni 2016 E. 5.3; Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 12 74 vom 3. September 2014 E. 4b/cc m.w.H.; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LY220046 vom 27. März 2023 E. III.3.3; FOUNTOULAKIS, a.a.O., Art. 286 N. 13; SPYCHER, a.a.O., Rz. 09.69 m.w.H.; vgl. BGE 150 III 153 E. 5.3.1 f.; vgl. bereits act. B.1, E. 5.3.2). Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, ist vorliegend nicht von einem Ungleichgewicht der Belastungen aller Beteiligten auszugehen. Entsprechend ist die Erzielung eines höheren (hypothetischen) Einkommens durch die Kindsmutter nicht als Abänderungsgrund zu erachten. 12. Vergleich der wirtschaftlichen Gesamtsituation 12.1. Die Kindsmutter erzielte im Januar 2023 ein Nettoeinkommen von rund CHF 3'050.00 (exkl. Kinder- und Ausbildungszulagen; inkl. Anteil am

13. Monatslohn; vgl. RG-act. III/13). Der Bedarf der Kindsmutter per Januar 2023 lässt sich mit CHF 2'413.00 beziffern (CHF 1'350.00 Grundbetrag, CHF 800.00 Wohnkostenanteil [vgl. RG-act. III/3], CHF 376.00 KVG-Prämie abzgl. CHF 209.00 individuelle Prämienverbilligung [vgl. RG-act. III/7 u. III/31], CHF 96.00 Gesundheitskosten [vgl. RG-act. III/26). Damit verblieb der Kindsmutter im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Abänderungsbegehrens nach Deckung ihres Bedarfs ein Betrag von CHF 637.00.

33 / 36 12.2. Demgegenüber verfügte der Berufungskläger per Datum der Rechtshängigkeit des Abänderungsbegehrens nach Leistung der Unterhaltsbeiträge noch über einen Betrag von CHF 815.50 (vgl. bereits vorstehend E. 10.3). 12.3. Auch wenn der Berufungskläger weiterhin in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt und die ihn treffende finanzielle (Unterhalts-)Last angesichts dessen als nicht unerheblich zu bezeichnen ist, erscheint Letztere nicht als übermässig schwer und fällt sie nach dem vorstehend Gesagten (vgl. E. 10.3) im Verhältnis gar leichter aus als bei der Vereinbarung der Unterhaltsbeiträge für die Berufungsbeklagte angenommen. Der Kindsmutter stand im Januar 2023 ein Betrag von CHF 637.00 zur Verfügung, womit sie in etwas bescheideneren Verhältnissen als der Berufungskläger lebte. Abgesehen davon leistete sie den gesamten Naturalunterhalt der Berufungsbeklagten, während den Berufungskläger keinerlei Betreuungspflichten gegenüber der Berufungsbeklagten trafen (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 5A_689/2023 vom 19. August 2024 E. 5.3.1, 5A_118/2023 vom 31. August 2023 E. 5.1). Darüber hinaus ist anzunehmen, dass die Kindsmutter all diejenigen Kosten der Berufungsbeklagten übernahm, die nicht durch den Unterhaltsbeitrag und die Kinder- bzw. Ausbildungszulagen gedeckt waren (vgl. auch RG-act. VII/1, S. 6), auch soweit es sich um ausserordentliche Auslagen handelte, wobei zu beachten ist, dass sich bereits der Grundbetrag (CHF 600.00) und der Wohnkostenanteil (CHF 400.00 [vgl. RG-act. III/3]) der Berufungsbeklagten auf CHF 1'000.00 belaufen. Daher ist nicht ersichtlich und bringt auch der Berufungskläger nicht vor, dass die unterhaltsberechtigte Berufungsbeklagte oder die Kindsmutter im Januar 2023 aufgrund der Unterhaltsbeiträge in Höhe von CHF 804.00 respektive der bevorschussten Beträge von maximal CHF 780.00 (vgl. RG-act. VII/1, S. 6 f.; act. A.2, II.B.35; Art. 3 Verordnung über die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für unterhaltsberechtigte Kinder [BR 215.050]) finanziell unverhältnismässig gut gestellt gewesen wären. Dies gälte selbst dann, wenn man der Kindsmutter im Zeitpunkt der Einleitung des Abänderungsverfahrens gemäss Schulstufenmodell ein hypothetisches Einkommen für ein Pensum von 80 % bzw. von rund CHF 4'060.00 statt des tatsächlich erzielten Einkommens von CHF 3'050.00 anrechnen würde, was rückwirkend indes ohnehin nicht zulässig wäre. Schliesslich ist, soweit dies anhand der vorliegenden Akten beurteilt werden kann, keine (offensichtliche) Ungleichbehandlung zwischen der Berufungsbeklagten und E._____ erkennbar. Damit liegt auch mangels eines unzumutbaren Ungleichgewichts zwischen den involvierten Personen kein Abänderungsgrund vor.

34 / 36 13. Fazit Gemäss den vorangehenden Erwägungen sind die Voraussetzungen für eine Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge für die Berufungsbeklagte nicht gegeben. Die Vorinstanz hat das Abänderungsbegehren des Berufungsklägers im Ergebnis somit zu Recht abgewiesen. Demnach ist der vorinstanzliche Entscheid zu schützen und die Berufung des Berufungsklägers in ihrer Gesamtheit abzuweisen. 14. Kosten- und Entschädigungsfolgen 14.1. Erstinstanzliches Verfahren Angesichts des Verfahrensausgangs besteht kein Anlass, die vorinstanzliche Kostenregelung anzupassen, zumal diese nicht separat angefochten worden ist. 14.2. Berufungsverfahren 14.2.1. Zu regeln verbleiben die Kosten des Berufungsverfahrens. Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten, wozu sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigungen zählen (Art. 95 Abs. 1 ZPO), der unterliegenden Partei auferlegt. 14.2.2. Im vorliegenden Berufungsverfahren unterliegt der Berufungskläger vollumfänglich, weshalb ihm die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind. Für eine Abweichung von den Verteilungsgrundsätzen und eine Verteilung der Prozesskosten nach Ermessen im Sinne von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO besteht kein Anlass. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren wird auf CHF 3'000.00 festgesetzt. Diese geht zulasten des Berufungsklägers und wird mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet (vgl. Art. 111 Abs. 1 ZPO; act. D.11). 14.2.3. Ausserdem hat der Berufungskläger die Berufungsbeklagte für das Berufungsverfahren zu entschädigen. Die Berufungsbeklagte hat keine Honorarnote eingereicht. Die Parteientschädigung ist somit nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen (vgl. Art. 2 Abs. 1 HV [BR 310.250]). Angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen sowie unter Berücksichtigung der eingereichten Berufungsantwort erscheint eine Entschädigung von pauschal CHF 2'500.00 (inkl. Spesen und MwSt.) als angemessen. Der Berufungskläger ist somit zu verpflichten, die Berufungsbeklagte für das Berufungsverfahren in diesem Umfang zu entschädigen.

35 / 36 14.3. Das vom Berufungskläger gestellte Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorliegende Berufungsverfahren wurde von der Vorsitzenden mit Verfügung vom 15. Oktober 2025 (ZR1 24 233) abgewiesen. Über die vom Berufungskläger dagegen beim Schweizerischen Bundesgericht erhobene Beschwerde (Verfahren 5A_981/2025) ist noch nicht entschieden worden. Für den Fall, dass die Beschwerde gutgeheissen und dem Berufungskläger die unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden sollte, wird die vorläufige Übernahme der dem Genannten auferlegten Gerichtskosten von CHF 3'000.00 durch den Kanton Graubünden (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO) – verbunden mit der Rückerstattung des nach Abweisung des Gesuchs einverlangten Kostenvorschusses – vorbehalten. Sodann wird, sollte dem Berufungskläger die unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden, über die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO) zu einem späteren Zeitpunkt entschieden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_438/2022 vom 31. August 2023 E. 2.2.3, 5A_689/2015 vom 1. Februar 2016 E. 5.4).

36 / 36 Es wird erkannt: 1. Die Berufung von A._____ wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 3'000.00 gehen zu Lasten von A._____. 3. A._____ wird verpflichtet, B._____ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'500.00 (inkl. Spesen und MWST) zu bezahlen. 4. Die Liquidation der Prozesskosten nach Art. 122 Abs. 1 lit. a u. b ZPO, falls A._____ die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt werden sollte, bleibt vorbehalten. 5. [Rechtsmittelbelehrung] 6. [Mitteilungen]